Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 47<br />
entsprechend ihrem funktionalen Erfordernis errichtet werden können. Sie dienen ja der Nutzung<br />
der Freiflächen und sollen deshalb auch dort untergebracht werden können.<br />
Wintergärten, die zwar zur Aufnahme von Pflanzen dienen aber im eigentlichen Sinne Aufenthaltsräume<br />
zu Wohnzwecken darstellen, gehören nicht dazu.<br />
Garagen und Carports (die aufgrund der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 2 SächsGarVO als<br />
"offene Kleingarage" unter dem planungsrechtlichen Begriff "Garagen" nach § 12 BauNVO zu fassen<br />
sind) müssen ebenfalls innerhalb des festgesetzten Baufeldes errichtet werden. Die Baufelder<br />
weisen daher i. d. R. eine Bautiefe von 20 Meter auf. Ziel dieser Regelungen ist es, dass die Garagen<br />
möglichst entlang der Erschließungsstraße errichtet und lange Grundstücksüberfahrten vermieden<br />
werden.<br />
Ausnahmsweise sollen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren<br />
Grundstücksflächen zugelassen werden. Denkbar sind hier insbesondere Regenwasserzisternen,<br />
Versickerungsanlagen oder Anlagen zur geothermischen Energiegewinnung.<br />
In Baugebieten, die nicht als Wohngebiete festgesetzt sind- also sowohl in den Sondergebieten als<br />
auch auf den Flächen für Gemeinbedarf - können Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und<br />
bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen<br />
werden können, errichtet werden (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Dies betrifft z. B. im Sondergebiet "Kinderdorf<br />
1" Überdachungen/Unterstände und Stellplätze oder im Sondergebiet "Kinderdorf 2" die<br />
Spielfelder und die Kletteranlage.<br />
8.7 Tiefe der Abstandsflächen<br />
TF 6<br />
Für Gebäude, deren Baumasse 1.200 m³ überschreiten, wird die Tiefe der Abstandsflächen<br />
dieses Gebäudes auf 0,8 H, mindestens jedoch 3 m festgesetzt.<br />
Mit dieser Festsetzung wird eine Abhängigkeit zwischen der Gebäudekubatur und der Grundstücksgröße<br />
- hier vor allem der Grundstücksbreite hergestellt. So werden bei zweigeschossigen<br />
Gebäuden (Traufhöhe 7,50 m) ab einer durchschnittlichen Grundfläche von 160 m² die Tiefen der<br />
Abstandsflächen entsprechend angehoben. So muss beispielsweise ein Gebäude mit einer Grundfläche<br />
von 14 x 12 m und einer Traufhöhe von 7,50 m (Baumasse 1.260 m³) eine Mindestbreite<br />
von 24 m aufweisen. Bei den durchschnittlich anzusetzenden Grundstückstiefen von ca. 30 m<br />
ergibt sich dadurch eine Mindestgrundstücksgröße von 720 m².<br />
Mit dieser Festsetzung wird dreierlei erreicht:<br />
- Große Gebäudekubaturen werden in entsprechend größeren Abständen zu den Nachbargrundstücken<br />
errichtet.<br />
- Große Gebäudekubaturen sind nur auf entsprechend großen Grundstücksflächen zulässig.<br />
- Aufgrund des zu erwartenden, damit verbundenen erheblichen Mehraufwandes zum Grundstückserwerb<br />
kann davon ausgegangen werden, dass die Errichtung großer Baukörper entsprechend<br />
begrenzt wird.