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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 47<br />

entsprechend ihrem funktionalen Erfordernis errichtet werden können. Sie dienen ja der Nutzung<br />

der Freiflächen und sollen deshalb auch dort untergebracht werden können.<br />

Wintergärten, die zwar zur Aufnahme von Pflanzen dienen aber im eigentlichen Sinne Aufenthaltsräume<br />

zu Wohnzwecken darstellen, gehören nicht dazu.<br />

Garagen und Carports (die aufgrund der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 2 SächsGarVO als<br />

"offene Kleingarage" unter dem planungsrechtlichen Begriff "Garagen" nach § 12 BauNVO zu fassen<br />

sind) müssen ebenfalls innerhalb des festgesetzten Baufeldes errichtet werden. Die Baufelder<br />

weisen daher i. d. R. eine Bautiefe von 20 Meter auf. Ziel dieser Regelungen ist es, dass die Garagen<br />

möglichst entlang der Erschließungsstraße errichtet und lange Grundstücksüberfahrten vermieden<br />

werden.<br />

Ausnahmsweise sollen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen zugelassen werden. Denkbar sind hier insbesondere Regenwasserzisternen,<br />

Versickerungsanlagen oder Anlagen zur geothermischen Energiegewinnung.<br />

In Baugebieten, die nicht als Wohngebiete festgesetzt sind- also sowohl in den Sondergebieten als<br />

auch auf den Flächen für Gemeinbedarf - können Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und<br />

bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen<br />

werden können, errichtet werden (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Dies betrifft z. B. im Sondergebiet "Kinderdorf<br />

1" Überdachungen/Unterstände und Stellplätze oder im Sondergebiet "Kinderdorf 2" die<br />

Spielfelder und die Kletteranlage.<br />

8.7 Tiefe der Abstandsflächen<br />

TF 6<br />

Für Gebäude, deren Baumasse 1.200 m³ überschreiten, wird die Tiefe der Abstandsflächen<br />

dieses Gebäudes auf 0,8 H, mindestens jedoch 3 m festgesetzt.<br />

Mit dieser Festsetzung wird eine Abhängigkeit zwischen der Gebäudekubatur und der Grundstücksgröße<br />

- hier vor allem der Grundstücksbreite hergestellt. So werden bei zweigeschossigen<br />

Gebäuden (Traufhöhe 7,50 m) ab einer durchschnittlichen Grundfläche von 160 m² die Tiefen der<br />

Abstandsflächen entsprechend angehoben. So muss beispielsweise ein Gebäude mit einer Grundfläche<br />

von 14 x 12 m und einer Traufhöhe von 7,50 m (Baumasse 1.260 m³) eine Mindestbreite<br />

von 24 m aufweisen. Bei den durchschnittlich anzusetzenden Grundstückstiefen von ca. 30 m<br />

ergibt sich dadurch eine Mindestgrundstücksgröße von 720 m².<br />

Mit dieser Festsetzung wird dreierlei erreicht:<br />

- Große Gebäudekubaturen werden in entsprechend größeren Abständen zu den Nachbargrundstücken<br />

errichtet.<br />

- Große Gebäudekubaturen sind nur auf entsprechend großen Grundstücksflächen zulässig.<br />

- Aufgrund des zu erwartenden, damit verbundenen erheblichen Mehraufwandes zum Grundstückserwerb<br />

kann davon ausgegangen werden, dass die Errichtung großer Baukörper entsprechend<br />

begrenzt wird.

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