28.04.2014 Aufrufe

Download - Stadt Markkleeberg

Download - Stadt Markkleeberg

Download - Stadt Markkleeberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 46<br />

Das Problem der Festsetzung von Baufeldern in den Bestandsgebieten wurde bereits im Zusammenhang<br />

mit dem 1. Entwurf des Bebauungsplanes diskutiert. Die Ausweisung von Baufeldern nur<br />

entlang der Erschließungsstraßen würde dazu führen, dass die sich auf den rückwärtigen Grundstücksflächen<br />

befindenden Gebäude (die oft eine Hauptnutzung beinhalten) zwar Bestandsschutz<br />

genießen, aber Baumaßnahmen, die über diesen Bestandsschutz hinaus gehen, nicht genehmigungsfähig<br />

sind.<br />

Dies ist seitens der <strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong> nicht gewollt. In den Bestandsgebieten sollen die Bauherren<br />

nach wie vor Baumaßnahmen an ihren Gebäuden auf den rückwärtigen Grundstücksteilen<br />

durchführen können, auch wenn diese über den Bestandsschutz hinausgehen.<br />

Im Gegenzug wurde eine sehr niedrige GRZ festgesetzt, um zu gewährleisten, dass trotz der relativ<br />

großen Grundstücke in der Regel nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus möglich ist.<br />

Im WA 5 soll es möglich sein, Hinterliegergrundstücke, die über private Verkehrsflächen an die<br />

Planstraße C angebunden werden, zu bilden. Zwar sind im Bebauungsplan Vorschläge für Grundstücksteilungen<br />

dargestellt, jedoch soll es dem künftigen Eigentümer der Flächen überlassen bleiben,<br />

wie er sie aufteilt, wodurch eine entsprechende Flexibilität erzielt wird.<br />

Da in den Bestandsgebieten die Gebäude seit Langem bestehen, werden durch diese Festsetzung<br />

keinen neuen Verhältnisse begründet. Da das WA 5 komplett neu bebaut wird, haben alle Grundstückseigentümer<br />

von Anfang an Kenntnis dieser Möglichkeit der Errichtung von Gebäuden auf<br />

den Grundstücken. Konflikte zwischen den Grundstückeigentümern werden deshalb nicht begründet.<br />

5.3 In den Wohngebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nur Gebäude<br />

und bauliche Anlagen, die der Gartennutzung und der Kleintierhaltung dienen,<br />

Terrassen, Swimmingpools, ausnahmsweise Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2<br />

BauNVO, Abstellplätze und Einhausungen von Müllbehältern sowie Zufahrten und Zuwegungen<br />

zulässig.<br />

Die Festsetzungen regeln klar, welche baulichen Anlagen wo auf den Grundstücken errichtet werden<br />

dürfen. Ziel dieser Festsetzungen ist die Freihaltung der Freiflächen der Grundstücke, um<br />

dadurch eine ausreichende Belichtung und Besonnung zu erreichen.<br />

Die Regelungen betreffen nicht nur Gebäude, sondern auch bauliche Anlagen, von denen Wirkungen<br />

wie von Gebäuden ausgehen. Denkbar sind hier z. B. Pergolen, die durch eine Abdeckung<br />

(Witterungsschutz) verbunden sind, Sichtschutze, die höher als 2,00 m sind o. ä.<br />

Terrassen und Swimmingpools entfalten i. d. R. keine gebäudeähnliche Wirkung und können deshalb<br />

ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden.<br />

Anlagen, die der Gartennutzung dienen (Gewächshäuser, Geräteschuppen, Mieten für Kompost<br />

und Grünschnitt, Brunnen usw.) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />

Durch diese Festsetzung soll ermöglicht werden, dass die Anlagen auf den Grundstücken

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!