Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 46<br />
Das Problem der Festsetzung von Baufeldern in den Bestandsgebieten wurde bereits im Zusammenhang<br />
mit dem 1. Entwurf des Bebauungsplanes diskutiert. Die Ausweisung von Baufeldern nur<br />
entlang der Erschließungsstraßen würde dazu führen, dass die sich auf den rückwärtigen Grundstücksflächen<br />
befindenden Gebäude (die oft eine Hauptnutzung beinhalten) zwar Bestandsschutz<br />
genießen, aber Baumaßnahmen, die über diesen Bestandsschutz hinaus gehen, nicht genehmigungsfähig<br />
sind.<br />
Dies ist seitens der <strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong> nicht gewollt. In den Bestandsgebieten sollen die Bauherren<br />
nach wie vor Baumaßnahmen an ihren Gebäuden auf den rückwärtigen Grundstücksteilen<br />
durchführen können, auch wenn diese über den Bestandsschutz hinausgehen.<br />
Im Gegenzug wurde eine sehr niedrige GRZ festgesetzt, um zu gewährleisten, dass trotz der relativ<br />
großen Grundstücke in der Regel nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus möglich ist.<br />
Im WA 5 soll es möglich sein, Hinterliegergrundstücke, die über private Verkehrsflächen an die<br />
Planstraße C angebunden werden, zu bilden. Zwar sind im Bebauungsplan Vorschläge für Grundstücksteilungen<br />
dargestellt, jedoch soll es dem künftigen Eigentümer der Flächen überlassen bleiben,<br />
wie er sie aufteilt, wodurch eine entsprechende Flexibilität erzielt wird.<br />
Da in den Bestandsgebieten die Gebäude seit Langem bestehen, werden durch diese Festsetzung<br />
keinen neuen Verhältnisse begründet. Da das WA 5 komplett neu bebaut wird, haben alle Grundstückseigentümer<br />
von Anfang an Kenntnis dieser Möglichkeit der Errichtung von Gebäuden auf<br />
den Grundstücken. Konflikte zwischen den Grundstückeigentümern werden deshalb nicht begründet.<br />
5.3 In den Wohngebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nur Gebäude<br />
und bauliche Anlagen, die der Gartennutzung und der Kleintierhaltung dienen,<br />
Terrassen, Swimmingpools, ausnahmsweise Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2<br />
BauNVO, Abstellplätze und Einhausungen von Müllbehältern sowie Zufahrten und Zuwegungen<br />
zulässig.<br />
Die Festsetzungen regeln klar, welche baulichen Anlagen wo auf den Grundstücken errichtet werden<br />
dürfen. Ziel dieser Festsetzungen ist die Freihaltung der Freiflächen der Grundstücke, um<br />
dadurch eine ausreichende Belichtung und Besonnung zu erreichen.<br />
Die Regelungen betreffen nicht nur Gebäude, sondern auch bauliche Anlagen, von denen Wirkungen<br />
wie von Gebäuden ausgehen. Denkbar sind hier z. B. Pergolen, die durch eine Abdeckung<br />
(Witterungsschutz) verbunden sind, Sichtschutze, die höher als 2,00 m sind o. ä.<br />
Terrassen und Swimmingpools entfalten i. d. R. keine gebäudeähnliche Wirkung und können deshalb<br />
ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden.<br />
Anlagen, die der Gartennutzung dienen (Gewächshäuser, Geräteschuppen, Mieten für Kompost<br />
und Grünschnitt, Brunnen usw.) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />
Durch diese Festsetzung soll ermöglicht werden, dass die Anlagen auf den Grundstücken