Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 44<br />
8.6 Überbaubare Grundstücksfläche<br />
TF 5.1<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt.<br />
Um ein Maß an individueller Freiheit bei der Errichtung von Gebäuden zu gewährleisten, werden<br />
die überbaubaren Grundstücksflächen allein durch Baugrenzen bestimmt.<br />
Die Lage der Baufelder wurde so gewählt, dass auf den Grundstücken hinreichend Freiflächen<br />
entstehen, die nach Süden ausgerichtet sind.<br />
Die Tiefe der Baufelder wurde so gewählt, dass einerseits genügend Spielraum zur Ausbildung der<br />
Gebäudekubaturen bzw. auch ausreichend Platz zur Unterbringung von Garagen und sonstiger<br />
baulicher Anlagen vorhanden ist (außer Gebäude und bauliche Anlagen die der Gartennutzung<br />
und der Kleintierhaltung dienen, Terrassen, Swimmingpools Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2<br />
BauNVO, Abstellplätze und Einhausungen von Müllbehältern). Andererseits sichern die Baufelder<br />
die Freihaltung der übrigen Grundstücksflächen von baulichen Anlagen und dienen damit der Erhöhung<br />
der Wohnqualität des Wohngebietes in seiner Gesamtheit.<br />
TF 5.2<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche ist baugebietsbezogen festgesetzt.<br />
Die Festsetzung dient der Klarstellung. Es sind demnach nur Flächen überbaubar, die sich im<br />
Baugebiet und innerhalb eines Baufeldes befinden. Flächen, bei denen eine dieser beiden Voraussetzungen<br />
nicht erfüllt ist, sind nicht überbaubar, auch wenn sie ein eigenes Flurstück bilden.<br />
8.6.1 Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Sondergebiet "Kinderdorf 1"<br />
Mit der erforderlichen Strukturierung des Sondergebietes sollen auch die überbaubare Flächen<br />
angepasst werden. Dabei sollen die Baufelder künftig nur dort festgesetzt werden, wo Gebäude<br />
und bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, vorhanden bzw. mittelfristig<br />
dort angedacht sind.<br />
Dies bedeutet, dass im 3. Entwurf die Baufelder ausschließlich im Sondergebiet "Kinderdorf 1"<br />
festgesetzt werden, da die dort zulässigen Nutzungen und die zugehörigen baulichen Anlagen<br />
diese einfordern.<br />
Infolge dessen sind bauliche Anlagen, die im Sondergebiet "Kinderdorf 2" zulässigerweise errichtet<br />
werden sollen, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu errichten. Vor diesem Hintergrund<br />
ist es ebenfalls erforderlich gewesen, die bisherige textliche Festsetzung 5.3 zu ändern.<br />
Weiterhin war die Einordnung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes GFLR 1 zu berücksichtigen, so<br />
dass eine Teilung des bisherigen Baufeldes auch aus diesem Grund erforderlich war.