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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 43<br />

Auch im Sondergebiet Kinderdorf wurde eine etwas erhöhte GRZ festgesetzt, um den Bestand zu<br />

sichern sowie eine angemessene bauliche Erweiterung zu ermöglichen.<br />

TF 3.<br />

Die Grundflächenzahl (GRZ) bezieht sich auf das Baugrundstück.<br />

Gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 BauNVO soll nicht die "als Bauland festgesetzte Fläche", sondern das<br />

gesamte Baugrundstück für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche maßgebend sein. Da die<br />

Grundstücke für die Neubebauung nur zum Teil (WA 2 bis WA 4, WA 6 bis WA 12) als Bauland<br />

festgesetzt wurden, um die privaten Grünflächen stärker zu sichern, ist es erforderlich, die Fläche<br />

des Baugrundstücks in seiner Gesamtheit als Bezugsgröße zur Ermittlung der GRZ heranzuziehen.<br />

Als Baugrundstück wird die Fläche bezeichnet, die gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

ein bebauungsfähiges Grundstück darstellt, also auf der die Errichtung baulicher Anlagen nach<br />

den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig sind. Ein Baugrundstück liegt auch dann vor,<br />

wenn es aus mehreren zusammenhängenden Buchgrundstücken besteht.<br />

8.5 Bauweise<br />

TF 4.1<br />

In den Wohngebieten und im Sondergebiet sind<br />

- offene Bauweise festgesetzt,<br />

- nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.<br />

Die Festsetzung der offenen Bauweise erfordert die Errichtung von Baukörpern mit seitlichem<br />

Grenzabstand und einer maximalen Länge von 50,0 Meter. Dadurch wird eine aufgelockerte Bebauung<br />

erzielt, was sich positiv auf das Orts- und Landschaftsbild auswirkt. In Verbindung mit den<br />

Vorschriften des § 6 SächsBO hat diese Festsetzung auch nachbarschützenden Charakter.<br />

In den Wohngebieten und im Sondergebiet "Kinderdorf 1" sind ausschließlich Einzel- und Doppelhäuser<br />

zulässig. Die hiermit festgesetzte Bauweise orientiert sich zum einen an der Bebauung der<br />

Umgebung und schafft zum anderen einen harmonischen Übergang zwischen Ortslage und freier<br />

Landschaft.<br />

TF 4.2<br />

Auf den Flächen für Gemeinbedarf ist abweichende Bauweise festgesetzt.<br />

Die Länge der Gebäude darf 50 m überschreiten.<br />

Die Festsetzung begründet sich in der Tatsache, dass bei Schulgebäuden sowie baulichen Anlagen<br />

von Kindertageseinrichtungen die Funktionalität der Gebäude bezüglich des Betriebes der<br />

Einrichtungen häufig Gebäudelängen über 50 m erfordert.

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