Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 41<br />
Besonders soll hier auch auf die Anlagen und Einrichtungen des Schulsportes verwiesen werden.<br />
Neben einer Turnhalle können das auch die entsprechenden Freianlagen mit Sportflächen, Spielfeldern<br />
und Rennbahnen sein.<br />
Selbstverständlich gehören Sanitärräume, Verwaltungsräume oder Technikräume u. ä. Nebenanlagen<br />
ebenso dazu.<br />
Ähnlich wie bei der Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Kindertagesstätte sind hier auch<br />
alle Anlagen zulässig, die der Betreuung der Schüler auch außerhalb des eigentlichen Schulunterrichtes<br />
dienen (z. B. Hortbetrieb).<br />
Die erforderlichen Stellplätze sollen auf einer hierfür gesondert festgesetzten Fläche südlich der<br />
eigentlichen Schulfläche in direkter Nähe der Zöbigker Straße hergestellt werden. Dies vermeidet<br />
v. a. eine zusätzliche Belastung der Wohngebiete durch den Zu- und Abgangsverkehr, da dieser<br />
nicht an die Wohngebiete vorbei geführt wird.<br />
Die Fläche wurde so bemessen, dass bis zu 65 Stellplätze möglich sind, wodurch eine zusätzliche<br />
Belastung durch Parken im öffentlichen Verkehrsraum ausgeschlossen werden kann.<br />
8.2 Belange von Menschen mit Behinderungen<br />
TF 1.3.2<br />
TF 9.6<br />
Auf den Flächen für Gemeinbedarf sind die Anlagen und Einrichtungen barrierefrei auszubilden.<br />
Die Verkehrsflächen sind behindertengerecht auszubilden. Dies betrifft insbesondere<br />
die barrierefreie Ausbildung von Übergängen in Kreuzungsbereichen durch den Einbau<br />
von Rippenfeldern in Fußwegbelägen (Noppen- und Rippenlatten gemäß DIN 32984)<br />
und Rollborden mit gesicherter Absenkung und taktil erfassbarer Oberfläche.<br />
Mit diesen Festsetzungen sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen stärkere Beachtung<br />
finden (insbesondere durch barrierefreie Anlagen und Einrichtungen bei Geh- und Sehbehinderungen).<br />
Sie sind geeignet, Beeinträchtigungen von Menschen mit Behinderungen bei der Teilhabe<br />
am gesellschaftlichen Leben wenigstens teilweise auszugleichen.<br />
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe geht in diesem Zusammenhang insbesondere von<br />
einer Ausbildung von behindertengerechten Verkehrsflächen aus. Beispielhaft sind an dieser Stelle<br />
Absenkungen der Gehwege für Menschen mit Gehbehinderung (Rollstuhlfahrer) oder das Aufbringen<br />
von tastbaren Markierungen auf den Gehwegen für Menschen mit Sehbehinderung. Auch ist<br />
bei der Errichtung öffentlicher Gebäude (Kita, Schule) das Erfordernis von Barrierefreiheit (Rollstuhlgerechtigkeit)<br />
zu berücksichtigen.<br />
8.3 Höhe der baulichen Anlagen<br />
Die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen dient der Einordnung der Baukörper des<br />
Plangebietes in Bezug auf die nachbarschaftlich angrenzende Bebauung ebenso wie der Ausbildung<br />
des Landschaftsbildes zu den südlich angrenzenden Freiflächen. Sie stellt - entgegen der