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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 38<br />

TF 1.2.2<br />

TF 1.2.3<br />

Im Sondergebiet "Kinderdorf 1" sind die im Sondergebiet "Kinderdorf 2" zulässigen Anlagen<br />

und Einrichtungen unzulässig.<br />

Im Sondergebiet "Kinderdorf 2" sind Spielfelder für Fußball, Volleyball, Basketball oder<br />

Handball und Spielgeräte zulässig.<br />

Im 2. Entwurf vom 12. April 2013 war ein Sondergebiet "Kinderdorf" festgesetzt worden. Eine lokale<br />

Differenzierung hinsichtlich seiner Nutzung gab es bisher nicht, weshalb das gesamte Baugebiet<br />

hinsichtlich der von ihm ausgehenden Emissionen einheitlich zu bewerten war, obwohl aufgrund<br />

der vorhandenen Gebäude und Anlagen örtlich ganz wesentliche Unterschiede bestehen.<br />

Vor diesem Hintergrund wurden im 3. Entwurf zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung<br />

"Kinderdorf" festgesetzt. Während das Sondergebiet "Kinderdorf 1" vor allem die Gebäude und<br />

damit vorrangig die innerhalb dieser Gebäude installierten Nutzungen aufnimmt, sollen im Sondergebiet<br />

"Kinderdorf 2" Anlagen für Sport und Spiel errichtet und genutzt werden können. Da diese<br />

eine andere Außenwirkung haben, sollen sie in einem Gebiet konzentriert werden, damit entsprechende<br />

Schutzmaßnahmen festgesetzt und wirtschaftlich verortet werden können.<br />

Zwar sind - wie bereits in der Begründung zur textlichen Festsetzung 1.2.1 aufgeführt - die hier zu<br />

errichtenden Anlagen und Einrichtungen nur zulässig, wenn sie als "soziale Einrichtung" zu charakterisieren<br />

sind. Trotzdem ist aufgrund der Tatsache, dass das Kinderdorf "nur" einer begrenzten<br />

Nutzergruppe dient, seine soziale Relevanz anders zu bewerten als beispielsweise eine Kindertageseinrichtung<br />

oder ein Kinderspielplatz. Während bei letzteren Geräuschimmissionen in der Regel<br />

von den Betroffenen hingenommen werden müssen, sind die hier festgesetzten Anlagen hinsichtlich<br />

ihrer Emissionen gemäß der Freizeitlärmrichtlinie zu beurteilen.<br />

Allerdings - und das wird im Zusammenhang mit den hierzu getroffenen Festsetzungen für besondere<br />

Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgezeigt - sind diese anhand der bestehenden konkreten<br />

Situation zu bewerten und daraus notwendige Maßnahmen festzusetzen.<br />

TF 1.3<br />

Auf den Flächen für Gemeinbedarf ist eine privatwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen.<br />

Sie dienen dauerhaft einer öffentlichen Nutzung.<br />

Maßgebendes Kriterium für diese Festsetzung ist, dass die Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs<br />

der Allgemeinheit dienen und dem privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogen<br />

sind. So kommt es deshalb nicht entscheidend auf die Rechtsform des Trägers der baulichen Anlagen<br />

und Einrichtungen oder auf die Eigentumsverhältnisse an. Träger des Gemeinbedarfs und<br />

der Infrastrukturmaßnahmen können nicht nur die Gemeinde oder sonstige Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechts, sondern auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.<br />

Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Kindertageseinrichtung<br />

Nach dem Kinderförderungesetz (KiföG) besteht ab 01. August 2013 ein Rechtsanspruch auf einen<br />

Krippenplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.

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