Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 38<br />
TF 1.2.2<br />
TF 1.2.3<br />
Im Sondergebiet "Kinderdorf 1" sind die im Sondergebiet "Kinderdorf 2" zulässigen Anlagen<br />
und Einrichtungen unzulässig.<br />
Im Sondergebiet "Kinderdorf 2" sind Spielfelder für Fußball, Volleyball, Basketball oder<br />
Handball und Spielgeräte zulässig.<br />
Im 2. Entwurf vom 12. April 2013 war ein Sondergebiet "Kinderdorf" festgesetzt worden. Eine lokale<br />
Differenzierung hinsichtlich seiner Nutzung gab es bisher nicht, weshalb das gesamte Baugebiet<br />
hinsichtlich der von ihm ausgehenden Emissionen einheitlich zu bewerten war, obwohl aufgrund<br />
der vorhandenen Gebäude und Anlagen örtlich ganz wesentliche Unterschiede bestehen.<br />
Vor diesem Hintergrund wurden im 3. Entwurf zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung<br />
"Kinderdorf" festgesetzt. Während das Sondergebiet "Kinderdorf 1" vor allem die Gebäude und<br />
damit vorrangig die innerhalb dieser Gebäude installierten Nutzungen aufnimmt, sollen im Sondergebiet<br />
"Kinderdorf 2" Anlagen für Sport und Spiel errichtet und genutzt werden können. Da diese<br />
eine andere Außenwirkung haben, sollen sie in einem Gebiet konzentriert werden, damit entsprechende<br />
Schutzmaßnahmen festgesetzt und wirtschaftlich verortet werden können.<br />
Zwar sind - wie bereits in der Begründung zur textlichen Festsetzung 1.2.1 aufgeführt - die hier zu<br />
errichtenden Anlagen und Einrichtungen nur zulässig, wenn sie als "soziale Einrichtung" zu charakterisieren<br />
sind. Trotzdem ist aufgrund der Tatsache, dass das Kinderdorf "nur" einer begrenzten<br />
Nutzergruppe dient, seine soziale Relevanz anders zu bewerten als beispielsweise eine Kindertageseinrichtung<br />
oder ein Kinderspielplatz. Während bei letzteren Geräuschimmissionen in der Regel<br />
von den Betroffenen hingenommen werden müssen, sind die hier festgesetzten Anlagen hinsichtlich<br />
ihrer Emissionen gemäß der Freizeitlärmrichtlinie zu beurteilen.<br />
Allerdings - und das wird im Zusammenhang mit den hierzu getroffenen Festsetzungen für besondere<br />
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgezeigt - sind diese anhand der bestehenden konkreten<br />
Situation zu bewerten und daraus notwendige Maßnahmen festzusetzen.<br />
TF 1.3<br />
Auf den Flächen für Gemeinbedarf ist eine privatwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen.<br />
Sie dienen dauerhaft einer öffentlichen Nutzung.<br />
Maßgebendes Kriterium für diese Festsetzung ist, dass die Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs<br />
der Allgemeinheit dienen und dem privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogen<br />
sind. So kommt es deshalb nicht entscheidend auf die Rechtsform des Trägers der baulichen Anlagen<br />
und Einrichtungen oder auf die Eigentumsverhältnisse an. Träger des Gemeinbedarfs und<br />
der Infrastrukturmaßnahmen können nicht nur die Gemeinde oder sonstige Körperschaften des<br />
öffentlichen Rechts, sondern auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.<br />
Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Kindertageseinrichtung<br />
Nach dem Kinderförderungesetz (KiföG) besteht ab 01. August 2013 ein Rechtsanspruch auf einen<br />
Krippenplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.