Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 37<br />
Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform in ihrer Entwicklung<br />
gefördert werden. Dadurch sollen entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder<br />
des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der<br />
Herkunftsfamilie<br />
- eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie erreicht oder<br />
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereitet oder<br />
- eine auf längere Zeit angelegte Lebensform angeboten und auf ein selbständiges Leben vorbereit<br />
werden.<br />
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung<br />
beraten und unterstützt werden.<br />
Gemäß § 35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn<br />
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr<br />
Lebensalter typischen Zustand abweicht, und<br />
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung<br />
zu erwarten ist.<br />
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches sind Kinder oder<br />
Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach<br />
fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.<br />
Die hier vorzuhaltenden Anlagen und Einrichtungen sollen der dauerhaften Betreuung und Unterbringung<br />
der Kinder und der Gewährleistung von Hilfe durch geeignete Pflegepersonen über Tag<br />
und Nacht außerhalb ihrer Herkunftsfamilie dienen.<br />
TF 1.2.1<br />
Im Sondergebiet "Kinderdorf 1" sind Wohngebäude und Anlagen für soziale, gesundheitliche,<br />
kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, die dem Bedarf für die Betreuung<br />
der Bewohner des Gebietes dienen zulässig.<br />
Nachdem unter Punkt 1.2.1 die Zielgruppe, also die Nutzer des Baugebietes, und damit eine eindeutige<br />
Abgrenzung festgesetzt wurde, werden nun die zulässigen Anlagen und Einrichtungen, die<br />
diesem Nutzerkreis dienen sollen, aufgeführt.<br />
Dabei wird der Rahmen weit gespannt. Gemäß der Systematik der Baunutzungsverordnung werden<br />
in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO alle Anlagen und Einrichtungen aufgeführt,<br />
die für die Betreuung und Unterbringung der Kinder gemäß Festsetzung 1.2.1 erforderlich<br />
sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie ausschließlich dem Bedarf für die Betreuung der<br />
Bewohner des Gebietes dienen. Die Regelungen des § 15 Abs. 1 BauNVO finden damit entsprechend<br />
Anwendung.