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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 37<br />

Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform in ihrer Entwicklung<br />

gefördert werden. Dadurch sollen entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder<br />

des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der<br />

Herkunftsfamilie<br />

- eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie erreicht oder<br />

- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereitet oder<br />

- eine auf längere Zeit angelegte Lebensform angeboten und auf ein selbständiges Leben vorbereit<br />

werden.<br />

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung<br />

beraten und unterstützt werden.<br />

Gemäß § 35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn<br />

- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr<br />

Lebensalter typischen Zustand abweicht, und<br />

- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung<br />

zu erwarten ist.<br />

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches sind Kinder oder<br />

Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach<br />

fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.<br />

Die hier vorzuhaltenden Anlagen und Einrichtungen sollen der dauerhaften Betreuung und Unterbringung<br />

der Kinder und der Gewährleistung von Hilfe durch geeignete Pflegepersonen über Tag<br />

und Nacht außerhalb ihrer Herkunftsfamilie dienen.<br />

TF 1.2.1<br />

Im Sondergebiet "Kinderdorf 1" sind Wohngebäude und Anlagen für soziale, gesundheitliche,<br />

kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, die dem Bedarf für die Betreuung<br />

der Bewohner des Gebietes dienen zulässig.<br />

Nachdem unter Punkt 1.2.1 die Zielgruppe, also die Nutzer des Baugebietes, und damit eine eindeutige<br />

Abgrenzung festgesetzt wurde, werden nun die zulässigen Anlagen und Einrichtungen, die<br />

diesem Nutzerkreis dienen sollen, aufgeführt.<br />

Dabei wird der Rahmen weit gespannt. Gemäß der Systematik der Baunutzungsverordnung werden<br />

in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO alle Anlagen und Einrichtungen aufgeführt,<br />

die für die Betreuung und Unterbringung der Kinder gemäß Festsetzung 1.2.1 erforderlich<br />

sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie ausschließlich dem Bedarf für die Betreuung der<br />

Bewohner des Gebietes dienen. Die Regelungen des § 15 Abs. 1 BauNVO finden damit entsprechend<br />

Anwendung.

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