Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 36<br />
8 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
Im Folgenden werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die zu den jeweiligen Planinhalten<br />
getroffen werden, im Einzelnen begründet. Sie beziehen sich auf die im § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten<br />
festsetzungsfähigen Inhalte des Bebauungsplanes in Verbindung mit den entsprechenden<br />
Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO).<br />
8.1 Art der baulichen Nutzung<br />
TF 1.1<br />
Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen<br />
Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.<br />
Die Festsetzung wurde getroffen, um Beeinträchtigungen durch Kunden- und Lieferverkehr sowie<br />
durch Schall- und Geruchsbelästigung, wie sie üblicherweise beim Betrieb einer Tankstelle entstehen,<br />
zu vermeiden.<br />
TF 1.2 Sondergebiete "Kinderdorf 1" und "Kinderdorf 2"<br />
Die Sondergebiete dienen der Aufnahme sozialer Einrichtungen der Kinderbetreuung<br />
und -fürsorge für Kinder<br />
- mit einem erhöhten pädagogischen und therapeutischen Bedarf (§ 34 SGB VIII) und<br />
- mit Eingliederungsbedarf (§ 35a SGB VIII),<br />
die dauerhaft außerhalb ihrer bisherigen Lebens- und Familiensituation leben müssen<br />
und in ihrer Entwicklung gefördert werden sollen.<br />
Den bisher formulierten Aussagen zur Zulässigkeit baulicher Anlagen und Einrichtungen werden<br />
mit der hier vorgenommenen Änderungsplanung konkrete Aussagen zur zulässigen Nutzung<br />
baulicher Anlagen in den Sondergebieten vorangestellt. Der Begriff des "Dienens" für einen oder<br />
mehrere definierte Nutzungszwecke verdeutlicht dabei zum einen das Ziel, mit dem diese Anlagen<br />
und Einrichtungen errichtet werden sollen und bestimmen zum anderen deren Nutzerkreis.<br />
Bei der Ausfüllung der Anlagenbegriffe kommt es für die Zulässigkeit im Einzelfall entscheidend<br />
auf die Gebietsverträglichkeit an (§ 15 Abs. 1 BauNVO).<br />
Im konkreten Fall wird als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Anlagen und Einrichtungen deren<br />
Charakteristik als "soziale Einrichtungen" festgesetzt. Darunter sind Anlagen und Einrichtungen<br />
der Daseinsfürsorge für sozial schwache oder benachteiligte Bevölkerungsgruppen sowohl im<br />
Sinne der Sicherung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben als auch der gemeinschaftlichen<br />
Verpflichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GG zu verstehen.<br />
Als Zielgruppe der (gemeinschaftlichen) Fürsorge werden Kinder mit einem erhöhten pädagogischen<br />
und therapeutischen Bedarf (§ 34 SGB VIII) und mit Eingliederungsbedarf (§ 35a SGB VIII)<br />
benannt.<br />
Nach § 34 SGB VIII sollen Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit<br />
pädagogischen und therapeutischen Angeboten als Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über