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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 36<br />

8 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

Im Folgenden werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die zu den jeweiligen Planinhalten<br />

getroffen werden, im Einzelnen begründet. Sie beziehen sich auf die im § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten<br />

festsetzungsfähigen Inhalte des Bebauungsplanes in Verbindung mit den entsprechenden<br />

Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO).<br />

8.1 Art der baulichen Nutzung<br />

TF 1.1<br />

Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen<br />

Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.<br />

Die Festsetzung wurde getroffen, um Beeinträchtigungen durch Kunden- und Lieferverkehr sowie<br />

durch Schall- und Geruchsbelästigung, wie sie üblicherweise beim Betrieb einer Tankstelle entstehen,<br />

zu vermeiden.<br />

TF 1.2 Sondergebiete "Kinderdorf 1" und "Kinderdorf 2"<br />

Die Sondergebiete dienen der Aufnahme sozialer Einrichtungen der Kinderbetreuung<br />

und -fürsorge für Kinder<br />

- mit einem erhöhten pädagogischen und therapeutischen Bedarf (§ 34 SGB VIII) und<br />

- mit Eingliederungsbedarf (§ 35a SGB VIII),<br />

die dauerhaft außerhalb ihrer bisherigen Lebens- und Familiensituation leben müssen<br />

und in ihrer Entwicklung gefördert werden sollen.<br />

Den bisher formulierten Aussagen zur Zulässigkeit baulicher Anlagen und Einrichtungen werden<br />

mit der hier vorgenommenen Änderungsplanung konkrete Aussagen zur zulässigen Nutzung<br />

baulicher Anlagen in den Sondergebieten vorangestellt. Der Begriff des "Dienens" für einen oder<br />

mehrere definierte Nutzungszwecke verdeutlicht dabei zum einen das Ziel, mit dem diese Anlagen<br />

und Einrichtungen errichtet werden sollen und bestimmen zum anderen deren Nutzerkreis.<br />

Bei der Ausfüllung der Anlagenbegriffe kommt es für die Zulässigkeit im Einzelfall entscheidend<br />

auf die Gebietsverträglichkeit an (§ 15 Abs. 1 BauNVO).<br />

Im konkreten Fall wird als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Anlagen und Einrichtungen deren<br />

Charakteristik als "soziale Einrichtungen" festgesetzt. Darunter sind Anlagen und Einrichtungen<br />

der Daseinsfürsorge für sozial schwache oder benachteiligte Bevölkerungsgruppen sowohl im<br />

Sinne der Sicherung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben als auch der gemeinschaftlichen<br />

Verpflichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GG zu verstehen.<br />

Als Zielgruppe der (gemeinschaftlichen) Fürsorge werden Kinder mit einem erhöhten pädagogischen<br />

und therapeutischen Bedarf (§ 34 SGB VIII) und mit Eingliederungsbedarf (§ 35a SGB VIII)<br />

benannt.<br />

Nach § 34 SGB VIII sollen Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit<br />

pädagogischen und therapeutischen Angeboten als Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über

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