Schlüsselübergabe Altstadtkaserne
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20/2013 Seite 5 Marienberger Wochenblatt<br />
Bewerbungsaufruf<br />
zur Wahl als Friedensrichter für den<br />
Schiedsstellenbezirk Marienberg<br />
Für den Schiedsstellenbezirk Marienberg ist das Ehrenamt des Friedensrichters<br />
für die nächsten 5 Jahre zu besetzen. Das Ehrenamt beginnt<br />
nach Berufung durch das Amtsgericht Marienberg (Januar 2014).<br />
Interessierte Bürger sind somit aufgefordert, eine entsprechende Bewerbung<br />
bis zum 22.11.2013 bei der Großen Kreisstadt Marienberg,<br />
Markt 1, 09496 Marienberg einzureichen. Auf die Erfordernisse zur<br />
Eignung der Person und den einzureichenden Unterlagen wird in den<br />
nachfolgenden Auszügen des Schiedsstellengesetzes hingewiesen.<br />
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt aus den Bewerbern die Wahl<br />
zum Friedensrichter durch den Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg.<br />
Dieses Wahlergebnis ist durch den Vorstand des Amtsgerichtes<br />
Marienberg zu bestätigen oder zu versagen.<br />
Die Aufgabe der Friedensrichterin oder des Friedensrichters besteht<br />
darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten<br />
und Streitigkeiten zu schlichten oder Sühneversuche durchzuführen.<br />
Die Aufgabenpalette ist dabei vielfältig, wie beispielsweise<br />
die Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei Vermietungsstreitigkeiten,<br />
aber auch bei Körperverletzung, Hausfriedensbruch,<br />
Beleidigung oder Sachbeschädigung.<br />
Für Anfragen zum Inhalt der Arbeit eines Friedensrichters und zum<br />
Verfahren steht Ihnen Herr André Heinrich, Beigeordneter für Stadtentwicklung<br />
und Ordnung, gern persönlich oder unter der Rufnummer<br />
03735-602158 zur Verfügung.<br />
§ 4 SchiedsStG – Landesrecht Sachsen<br />
Friedensrichter<br />
(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen<br />
Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.<br />
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer<br />
1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;<br />
2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig<br />
ausübt;<br />
3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als<br />
Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.<br />
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung<br />
öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen<br />
in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.<br />
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer<br />
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das<br />
70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;<br />
2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;<br />
3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit<br />
verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über<br />
bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten<br />
Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der<br />
Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze<br />
verletzt hat oder<br />
4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale<br />
Sicherheit tätig war.<br />
(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener<br />
Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten<br />
Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher<br />
Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere<br />
bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern<br />
der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der<br />
Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern<br />
in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern<br />
und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen<br />
sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen<br />
wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung<br />
nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.<br />
(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber<br />
der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den<br />
Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu<br />
den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes<br />
5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
einzuholen, zu erteilen.<br />
§ 7 SchiedsStG - Landesrecht Sachsen<br />
Bestätigung der Wahl<br />
(1) Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den<br />
Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren<br />
Sitz hat.<br />
(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß<br />
durchgeführt wurde.<br />
(3) Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und<br />
der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.<br />
Vereinsunterstützung 2014<br />
Pressestelle<br />
An alle Vereine, Interessengruppen und Vereinigungen<br />
der Großen Kreisstadt Marienberg mit allen Ortsteilen<br />
Auch in diesem Jahr besteht im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />
Haushaltsmittel und in Übereinstimmung mit der aktuellen Richtlinie<br />
zur Förderung der örtlichen Vereine, Interessengruppen und Verbände<br />
der Stadt Marienberg die Möglichkeit, finanzielle und materielle<br />
Zuwendungen bei der Stadtverwaltung Marienberg zu beantragen.<br />
Die Unterstützung durch die Stadt Marienberg soll dabei nur als eine<br />
Möglichkeit angesehen werden.<br />
Das Antragsformular und die Förderrichtlinie sind im Internet unter<br />
www.marienberg.de oder im Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt,<br />
Zimmer 3.11 bei Frau Knabner oder Zimmer 3.13 bei Frau Brödner<br />
verfügbar.<br />
Der Abgabeschluss der Anträge auf finanzielle Unterstützung ist der<br />
1. Februar 2014.<br />
Dieser Termin sollte unbedingt eingehalten werden, da verspätet<br />
eingegangene Anträge u.U. nicht mehr berücksichtigt werden<br />
können.<br />
Die Anträge auf materielle Unterstützung (Bauhofleistungen) sollten<br />
mindestens 8 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung eingereicht<br />
sein, damit die Einordnung der Aufgaben im Arbeitsablauf des<br />
Bauhofes erfolgen kann.<br />
Bei vereinsinternen Änderungen wie neuer Vorstand, Änderung von<br />
Telefonnummern, Email-Adressen sowie Konto-Nr. bitte ich um zeitnahe<br />
Mitteilung. Um im kommenden Jahr einen reibungslosen Zahlungsverkehr<br />
zu gewährleisten ist die Angabe von IBAN und BIC im<br />
Antragsformular dringend erforderlich.<br />
Rückfragen bitte an<br />
Frau Leistner, Tel.-Nr.: 03735 602-152, carola.leistner@marienberg.de<br />
Informationen<br />
für die Ortsteile<br />
MARIENBERG STADT<br />
Ausfahrt anlässlich 20 Jahre Jugendfeuerwehr<br />
Marienberg und Kameradschaftsausfahrt zur<br />
Partnerfeuerwehr nach Bad Marienberg 2013<br />
Im Sommer dieses Jahres besuchte sowohl die Jugendfeuerwehr und<br />
auch die aktive Abteilung der Feuerwehr Marienberg unsere Partnerfeuerwehr<br />
in Bad Marienberg im Westerwald. Unsere Jugendfeuerwehr<br />
hatte sich diese Fahrt anlässlich des 20 Gründungsjubiläums<br />
gewünscht. Nachdem auch unsere Partnerwehr von der Idee angetan<br />
war wurde aus dem Wunsch ein wohl unvergessliches Erlebnis<br />
für unsere Mitglieder unserer Jugendfeuerwehr. Für unsere Kinder und<br />
Jugendlichen war der Besuch ein unvergessliches Erlebnis was nicht<br />
zuletzt durch die Organisation und Betreuung durch die Kameraden<br />
aus Bad Marienberg, der Stadt Bad Marienberg und Marienberg ermöglicht<br />
wurde.