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Schlüsselübergabe Altstadtkaserne

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20/2013 Seite 5 Marienberger Wochenblatt<br />

Bewerbungsaufruf<br />

zur Wahl als Friedensrichter für den<br />

Schiedsstellenbezirk Marienberg<br />

Für den Schiedsstellenbezirk Marienberg ist das Ehrenamt des Friedensrichters<br />

für die nächsten 5 Jahre zu besetzen. Das Ehrenamt beginnt<br />

nach Berufung durch das Amtsgericht Marienberg (Januar 2014).<br />

Interessierte Bürger sind somit aufgefordert, eine entsprechende Bewerbung<br />

bis zum 22.11.2013 bei der Großen Kreisstadt Marienberg,<br />

Markt 1, 09496 Marienberg einzureichen. Auf die Erfordernisse zur<br />

Eignung der Person und den einzureichenden Unterlagen wird in den<br />

nachfolgenden Auszügen des Schiedsstellengesetzes hingewiesen.<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt aus den Bewerbern die Wahl<br />

zum Friedensrichter durch den Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg.<br />

Dieses Wahlergebnis ist durch den Vorstand des Amtsgerichtes<br />

Marienberg zu bestätigen oder zu versagen.<br />

Die Aufgabe der Friedensrichterin oder des Friedensrichters besteht<br />

darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten<br />

und Streitigkeiten zu schlichten oder Sühneversuche durchzuführen.<br />

Die Aufgabenpalette ist dabei vielfältig, wie beispielsweise<br />

die Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei Vermietungsstreitigkeiten,<br />

aber auch bei Körperverletzung, Hausfriedensbruch,<br />

Beleidigung oder Sachbeschädigung.<br />

Für Anfragen zum Inhalt der Arbeit eines Friedensrichters und zum<br />

Verfahren steht Ihnen Herr André Heinrich, Beigeordneter für Stadtentwicklung<br />

und Ordnung, gern persönlich oder unter der Rufnummer<br />

03735-602158 zur Verfügung.<br />

§ 4 SchiedsStG – Landesrecht Sachsen<br />

Friedensrichter<br />

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen<br />

Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.<br />

(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer<br />

1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;<br />

2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig<br />

ausübt;<br />

3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als<br />

Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.<br />

(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen<br />

in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.<br />

(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer<br />

1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das<br />

70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;<br />

2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;<br />

3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit<br />

verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über<br />

bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten<br />

Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der<br />

Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze<br />

verletzt hat oder<br />

4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale<br />

Sicherheit tätig war.<br />

(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener<br />

Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten<br />

Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher<br />

Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere<br />

bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern<br />

der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der<br />

Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern<br />

in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern<br />

und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen<br />

sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen<br />

wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung<br />

nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.<br />

(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber<br />

der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den<br />

Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu<br />

den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes<br />

5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />

einzuholen, zu erteilen.<br />

§ 7 SchiedsStG - Landesrecht Sachsen<br />

Bestätigung der Wahl<br />

(1) Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den<br />

Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren<br />

Sitz hat.<br />

(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß<br />

durchgeführt wurde.<br />

(3) Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und<br />

der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.<br />

Vereinsunterstützung 2014<br />

Pressestelle<br />

An alle Vereine, Interessengruppen und Vereinigungen<br />

der Großen Kreisstadt Marienberg mit allen Ortsteilen<br />

Auch in diesem Jahr besteht im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />

Haushaltsmittel und in Übereinstimmung mit der aktuellen Richtlinie<br />

zur Förderung der örtlichen Vereine, Interessengruppen und Verbände<br />

der Stadt Marienberg die Möglichkeit, finanzielle und materielle<br />

Zuwendungen bei der Stadtverwaltung Marienberg zu beantragen.<br />

Die Unterstützung durch die Stadt Marienberg soll dabei nur als eine<br />

Möglichkeit angesehen werden.<br />

Das Antragsformular und die Förderrichtlinie sind im Internet unter<br />

www.marienberg.de oder im Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt,<br />

Zimmer 3.11 bei Frau Knabner oder Zimmer 3.13 bei Frau Brödner<br />

verfügbar.<br />

Der Abgabeschluss der Anträge auf finanzielle Unterstützung ist der<br />

1. Februar 2014.<br />

Dieser Termin sollte unbedingt eingehalten werden, da verspätet<br />

eingegangene Anträge u.U. nicht mehr berücksichtigt werden<br />

können.<br />

Die Anträge auf materielle Unterstützung (Bauhofleistungen) sollten<br />

mindestens 8 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung eingereicht<br />

sein, damit die Einordnung der Aufgaben im Arbeitsablauf des<br />

Bauhofes erfolgen kann.<br />

Bei vereinsinternen Änderungen wie neuer Vorstand, Änderung von<br />

Telefonnummern, Email-Adressen sowie Konto-Nr. bitte ich um zeitnahe<br />

Mitteilung. Um im kommenden Jahr einen reibungslosen Zahlungsverkehr<br />

zu gewährleisten ist die Angabe von IBAN und BIC im<br />

Antragsformular dringend erforderlich.<br />

Rückfragen bitte an<br />

Frau Leistner, Tel.-Nr.: 03735 602-152, carola.leistner@marienberg.de<br />

Informationen<br />

für die Ortsteile<br />

MARIENBERG STADT<br />

Ausfahrt anlässlich 20 Jahre Jugendfeuerwehr<br />

Marienberg und Kameradschaftsausfahrt zur<br />

Partnerfeuerwehr nach Bad Marienberg 2013<br />

Im Sommer dieses Jahres besuchte sowohl die Jugendfeuerwehr und<br />

auch die aktive Abteilung der Feuerwehr Marienberg unsere Partnerfeuerwehr<br />

in Bad Marienberg im Westerwald. Unsere Jugendfeuerwehr<br />

hatte sich diese Fahrt anlässlich des 20 Gründungsjubiläums<br />

gewünscht. Nachdem auch unsere Partnerwehr von der Idee angetan<br />

war wurde aus dem Wunsch ein wohl unvergessliches Erlebnis<br />

für unsere Mitglieder unserer Jugendfeuerwehr. Für unsere Kinder und<br />

Jugendlichen war der Besuch ein unvergessliches Erlebnis was nicht<br />

zuletzt durch die Organisation und Betreuung durch die Kameraden<br />

aus Bad Marienberg, der Stadt Bad Marienberg und Marienberg ermöglicht<br />

wurde.

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