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Analogleistungen, Verlangensleistungen und Allgemeine ... - LZK BW

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Röntgenmessaufnahmen mit Nadeln oder Guttaperchastiften<br />

Beschluss des GOZ-Ausschusses der <strong>LZK</strong> <strong>BW</strong> vom 24.07.2002/17.10.2012<br />

Für das Einbringen von Guttaperchastiften oder Messinstrumenten für die Messaufnahme<br />

bei einer Wurzelbehandlung sind nicht die GOÄ-Pos. 370 oder 5260 berechenbar.<br />

Röntgenmessaufnahmen mit Nadeln oder Guttaperchastiften rechtfertigen aber bei der Berechnung<br />

einen erhöhten Faktor, wobei der kleine Gebührenrahmen zu beachten ist.<br />

© <strong>LZK</strong> <strong>BW</strong> 10/2012 Beschlusskatalog „AL/VL/AB“ Seite 18

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