Analogleistungen, Verlangensleistungen und Allgemeine ... - LZK BW
Analogleistungen, Verlangensleistungen und Allgemeine ... - LZK BW Analogleistungen, Verlangensleistungen und Allgemeine ... - LZK BW
Kariesinfiltration nach der Icon® Methode Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 24.03.2010/17.10.2012 Bei der mikroinvasiven Kariestherapie mit „Icon“ handelt es sich um eine selbstständige, weder in der GOZ noch in der GOÄ beschriebene Leistung, die gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden kann. © LZK BW 10/2012 Beschlusskatalog „AL/VL/AB“ Seite 10
Materialkosten Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK BW vom 09.11.2005/17.10.2012 Aufgrund des BGH-Urteils vom 27.05.2004 (Az: III ZR 264/03) muss davon ausgegangen werden, dass sich die Instanzgerichte der Bewertung des BGH anschließen werden, der die Materialkosten als getrennt berechenbar ansieht, sofern die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Ausgehend von einem Betriebskostensatz einer Zahnarztpraxis von mind. 70 % des Einfachsatzes ist die Zumutbarkeitsgrenze überschritten, wenn die Materialkosten über 30 % des Einfachsatzes hinausgehen. © LZK BW 10/2012 Beschlusskatalog „AL/VL/AB“ Seite 11
- Seite 1 und 2: Analogleistungen, Verlangensleistun
- Seite 3 und 4: Abformmaterial Beschluss des GOZ-Au
- Seite 5 und 6: Cervitec-Lack Beschluss des GOZ-Aus
- Seite 7 und 8: Desinfektion von Abformungen Beschl
- Seite 9: Hiro-Verfahren Beschluss des GOZ-Au
- Seite 13 und 14: Molekularbiologische, immunbiologis
- Seite 15 und 16: Neurolyse, als selbständige Leistu
- Seite 17 und 18: Pulverstrahlgerät (z. B. Airflow)
- Seite 19 und 20: Röntgenverfahren mit elektronische
- Seite 21 und 22: Speicheltest Beschluss des GOZ-Auss
- Seite 23 und 24: Vector-Methode Beschluss des GOZ-Au
- Seite 25 und 26: Virtuelle Behandlungsplanung (z. B.
- Seite 27: Zahnkernrekonstruktion in dentinadh
Materialkosten<br />
Beschluss des GOZ-Ausschusses der <strong>LZK</strong> <strong>BW</strong> vom 09.11.2005/17.10.2012<br />
Aufgr<strong>und</strong> des BGH-Urteils vom 27.05.2004 (Az: III ZR 264/03) muss davon ausgegangen<br />
werden, dass sich die Instanzgerichte der Bewertung des BGH anschließen werden, der die<br />
Materialkosten als getrennt berechenbar ansieht, sofern die Zumutbarkeitsgrenze überschritten<br />
ist. Ausgehend von einem Betriebskostensatz einer Zahnarztpraxis von mind. 70 % des<br />
Einfachsatzes ist die Zumutbarkeitsgrenze überschritten, wenn die Materialkosten über 30 %<br />
des Einfachsatzes hinausgehen.<br />
© <strong>LZK</strong> <strong>BW</strong> 10/2012 Beschlusskatalog „AL/VL/AB“ Seite 11