Hinweise zur Anwendung der Energieeffizienzformel
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Ministerium für Wirtschaft,<br />
Bau und Tourismus<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus<br />
Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin<br />
Bearbeiter: I. Krüger, M. Pradel<br />
Verteiler:<br />
LUNG MV,<br />
StÄLU MV<br />
Telefon: 0385/588-5445<br />
AZ: V-581-01306-2013/056-001<br />
Email: r.weisz@wm.mv-regierung.de<br />
Schwerin, 05.04.2013<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1 <strong>Energieeffizienzformel</strong><br />
Die LAGA-Mitteilung 38 <strong>zur</strong> R1- Formel (siehe Anlage 1) und die R1-G uidelines <strong>der</strong> Europäischen<br />
Kommission (siehe Anlage 2, inoffi zielle deutsche Überse tzung) sind im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Prüfung und Abwägung bei einschlägigen Verwaltungsentscheidungen <strong>der</strong><br />
Abfallbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu beachten.<br />
Zur Erläuterung werden nachfolgende <strong>Hinweise</strong> gegeben.<br />
1. Grundsätze<br />
Die einzuhaltende Rangfolge <strong>der</strong> Abfallver meidungs- und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen<br />
ist durch Abfallhierarchie nach den §§ 6, 7 und 8 KrWG vorgegeben. Soweit<br />
<strong>der</strong> Vermeidung, Vorbereitung <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> dem Recycling nicht <strong>der</strong> Vorrang<br />
eingeräumt wird, ist über eine sonstige Verwertung (wie insbeson<strong>der</strong>e die energetische<br />
Verwertung) o<strong>der</strong> die Be seitigung zu entscheiden. D abei ist zu beachten, dass<br />
die Verwertung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KrWG grundsätzlichen Vorrang vor <strong>der</strong> Beseitigung<br />
beansprucht. Entsprechendes regelt <strong>der</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG für den Betrieb<br />
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen.<br />
Die Zuordnung eines Entsorgungsvorganges von Siedlu ngs- und ähn lichen gewerblichen<br />
Abfällen als Verwertung od er Beseitigung ist mit unmi ttelbaren Rechtsfolgen verbunden<br />
(u.a. Überlassungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 KrWG).<br />
9500012282575<br />
Eine Verwertung nach § 3 Abs. 23 KrWG ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis<br />
die Abfälle innerhalb <strong>der</strong> Anlage o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck<br />
zugeführt werden, indem sie en twe<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Materialien ersetzen, die sonst <strong>zur</strong> Erfüllung<br />
einer bestimmten Funktion verwendet wo rden wären (Substitutionsfunktion) o<strong>der</strong><br />
indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion tatsächlich zweifelsfrei<br />
zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen. Eine Beseitigung ist nach § 3 Abs. 26 KrWG jedes<br />
Verfahren, dass keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren <strong>zur</strong> Nebenfolge hat,<br />
Hausanschrift:<br />
Johannes-Stelling-Straße 14<br />
19053 Schwerin<br />
Postanschrift:<br />
19048 Schwerin<br />
Telefon: 0385/588-0<br />
Telefax: 0385/588-5045<br />
poststelle@wm.mv-regierung.de<br />
www.wm.mv-regierung.de
2<br />
dass Stoffe o<strong>der</strong> Energie zu rückgewonnen werden. Die An lagen 1 und 2 zum KrWG<br />
enthalten nicht abschließende Listen von Beseitigungs- und Verwertungsverfahren.<br />
In <strong>der</strong> Anlage 2 zum KrWG wird unter dem Punkt „R1“ das Verwertungsverfahre n<br />
„Hauptverwendung als Brennstoff o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Mitt el <strong>der</strong> Energieerzeugung“ genannt.<br />
Unter <strong>der</strong> zugehörigen Fußnote 1 wird bestimmt, dass eine Verbrennungsanlage, <strong>der</strong>en<br />
Zweck in <strong>der</strong> Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann ein Verwertungsverfahren<br />
nach dem Punkt „R1“ darstellen kann , wenn diese Anlage eine bestimmte Energieeffizienz,<br />
die sich nach <strong>der</strong> sogenannten R1-Formel berechnet, einhält.<br />
Wird die R1-Energieeffizienz in einer Anlage, die de m <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> R1-<br />
Formel unterfällt (vgl. hierzu 3. Anwend ungsbereich) und <strong>der</strong>en Z weck in <strong>der</strong> Behandlung<br />
fester Siedlungsabfälle besteht, nicht festgestellt, kann die in <strong>der</strong> Anlage stattfindende<br />
Verbrennung kein energetisches Verwertungs-, son<strong>der</strong>n nur ein Beseitigungsverfahren<br />
darstellen.<br />
Die Einstufung einer Entsorgungsmaßnahme als Verwertungs- o<strong>der</strong> Beseitigungsverfahren<br />
hat Auswirkung auf die Pflichtenerfüllung <strong>der</strong> Abfa llerzeuger und -besitzer bei<br />
<strong>der</strong> Einhaltung des grundsätzlichen Verwertungsvorrangs nach § 7 Abs. 2 KrWG sowie<br />
auf die Einhaltung <strong>der</strong> Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.<br />
Ebenfalls ergeben sich Konsequenzen für die Überlassungspflichten <strong>der</strong> Abfallerzeuger<br />
und -besitzer nach § 17 Abs. 1 KrWG.<br />
Während Abfälle <strong>zur</strong> Beseitigung, die außer halb privater Haushaltungen anfallen un d<br />
nicht in eigenen Anlagen des Ab fallerzeugers o<strong>der</strong> -besitzers beseitigt werden, <strong>der</strong><br />
Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG unterliegen, besteht für Abfälle <strong>zur</strong><br />
Verwertung aus sonstigen Herkunftsbereichen eine solche Überlassungspflicht nicht.<br />
Die Frage, ob es sich um Abfälle <strong>zur</strong> Ve rwertung handelt, bestimmt sich danach, ob <strong>der</strong><br />
ursprüngliche Abfallerzeuger bzw. -besitzer für sie einen konkreten Verwertungsweg<br />
sichergestellt hat. Spätestens mit <strong>der</strong> Bereit stellung des Abfalls z ur weiteren Verbringung<br />
muss ein konkreter Verwertungsweg sichergestellt sein. Der Abfallerzeuger bzw. -<br />
besitzer hat dabei die Voraussetzungen eine r den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechenden<br />
Verwertung nachzuweisen. Ist <strong>der</strong> Ve rwertungsweg nicht sichergestellt o<strong>der</strong><br />
kann <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> rechtmäßigen Verwertung nicht erbracht werden, ist regelmäßig<br />
vom Vorliegen eines Beseitig ungsabfalls auszugehen (vgl. hierz u BVerwG, Urteil vom<br />
1. Dezember 2005, Az. 10 C 4/04, Rn. 34ff; Beschluss vom 23. April 2004, Az. 9 BN<br />
4.07, Rn. 12).<br />
Auch ergeben sich Konsequenzen auf die Pf licht <strong>zur</strong> Nutzung eines Restm üllbehälters<br />
nach § 7 S. 4 GewAbfV. Die Behälternutzungspflicht besteht dann nicht, soweit gewerbliche<br />
Abfallbesitzer bzw. -erzeuger nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle<br />
anfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, Az. 7 C 25/03).<br />
2. Leitlinien und Vollzugshilfe<br />
Da die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> R1-Formel aus <strong>der</strong> Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie<br />
2008/98/EG) herrühren, hat die Europäische Kommission Leitlinien (Guidelines) erstellt,<br />
die die Behörden <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten bei <strong>der</strong> Auslegung und An wendung <strong>der</strong> R1-<br />
Formel unterstützen sollen. Auf na tionaler Ebene wurden durch die<br />
Bund/Län<strong>der</strong>arbeitsgemeinschaft Abfall (L AGA) weitergehende „Vollzugshinweise für<br />
die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1-Formel für die energet ische Verwertung von Abfällen in Sied-
3<br />
lungsabfallverbrennungsanlagen gemäß <strong>der</strong> EU-Abfallrahmenrichtlinie“ (LAGA-<br />
Mitteilung 38) für die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1-Forme l erarbeitet, die die Guidelines <strong>der</strong> Europäischen<br />
Kommission ergänzen.<br />
Gemäß Ziffer 7 <strong>der</strong> Geschäftsordnung <strong>der</strong> Umwe ltministerkonferenz hat die Amtschefkonferenz<br />
mit dem Umlaufbeschluss Nr. 30 /2012 vom 29.10.2012 die „Vollz ugshinweise<br />
für die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1-F ormel für die energetische Verwertung von Abfällen in<br />
Siedlungsabfallverbrennungsanlagen gemäß <strong>der</strong> EU-Abfallrahmenrichtlinie“ (LAGA-<br />
Mitteilung 38) <strong>zur</strong> Kenntnis genommen und <strong>der</strong>en Veröffentlichung zuges timmt. Die<br />
Veröffentlichung erfolgte auf <strong>der</strong> LAGA-Homepage.<br />
Die LAGA-Mitteilung 38 dient <strong>der</strong> weiteren Un tersetzung <strong>der</strong> „Leitlinien <strong>zur</strong> Auslegung<br />
<strong>der</strong> R1-<strong>Energieeffizienzformel</strong> für Verbrennungsanlagen, <strong>der</strong>en Zweck in <strong>der</strong> Behandlung<br />
fester Siedlungsabfälle besteht, gemäß Anhang II <strong>der</strong> Richtlinie 2008/98/EG über<br />
Abfälle“ (R1-Guidelines).<br />
Die R1-Guidelines <strong>der</strong> EU und die LAGA-Mi tteilung 38 sollen für Rechtssicherheit und<br />
für gleiche Bedingungen bei <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Energieeffizienz-Grenzwerte für Siedlungsabfallverbrennungsanlagen<br />
nach Anhang II <strong>der</strong> Abfallrahm enrichtlinie (Richtlinie<br />
2008/98/EG), die mit <strong>der</strong> Fußnote 1 zu An lage 2 KrWG in deuts ches Recht übernommen<br />
wurden, sorgen.<br />
Gegenstand ist die Frage, ob in einer Verb rennungsanlage für feste Siedlungsabfälle<br />
Abfälle energetisch v erwertet (R1-Verfahren - Hauptverwendung als Brennstoff o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>es Mittel <strong>der</strong> Energieerzeugung) o<strong>der</strong> bes eitigt (D10-Verfahren - Verbrennung an<br />
Land) werden. Die R1-Formel übernimmt diesbezüglich eine Ordnungsfunktion zu r<br />
rechtlichen Unterscheidung. Die R1-Guidelines beinhalt en nähere Ausführungen über<br />
den <strong>Anwendung</strong>sbereich, die Systemgrenzen, die Interpretation <strong>der</strong> einzelnen Faktoren<br />
<strong>der</strong> R1-Formel, über das behördliche Verfahren und über die Nachweispflichten <strong>der</strong> Anlagenbetreiber.<br />
3. <strong>Anwendung</strong>sbereich<br />
Die R1-Formel ist auf Verbrennungsanlagen, <strong>der</strong>en Zweck in <strong>der</strong> Behandlung fester<br />
Siedlungsabfälle besteht, wie insbeson<strong>der</strong> e Hausmüllverbrennungsanlagen, anzuwenden.<br />
Die LAGA-Mitteilung 38 beinhaltet eine ni cht abschließende Aufstellung einschlägiger<br />
Abfallschlüssel für die Annahme eines festen Siedlungsabfalls.<br />
Der <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> R1-Formel erst reckt sich daneben auch auf Ersatzbrennstoffkraftwerke<br />
(EBS-Kraftwerke), <strong>der</strong>en Ha uptzweck von <strong>der</strong> zuständige n Zulassungsbehörde<br />
als Abfallbehandlungsanlage festgelegt wurde und in denen feste Siedlungsabfälle<br />
eingesetzt werden. Die R1-Forme l findet dagegen keine <strong>Anwendung</strong> auf EBS-<br />
Kraftwerke, wenn diese von <strong>der</strong> zuständigen Zulassungsbehörde als<br />
Mitverbrennungsanlagen mit dem Hauptzweck <strong>der</strong> Energieerzeugung nach § 2 Nr. 7<br />
<strong>der</strong> 17. BImSchV eingestuft worden sind . In diesen EBS-Kra ftwerken stattfindende<br />
Brennstoffsubstitionen sind dann bereits qua De finition des § 3 Abs. 23 KrWG Verwertungsverfahren.<br />
Vor diesem Hintergrund ist <strong>der</strong> Status <strong>der</strong> EBS-Kraftwerke im Land anhand<br />
<strong>der</strong> jeweiligen immission sschutzrechtlichen Genehmigung zu klären. Ist ein EBS-<br />
Kraftwerk behördlich bislang nicht als Mitv erbrennungsanlage eingestuft, ist im Einzelfall<br />
auf Antrag des Anlagenbetreibers zu prüfen, ob eine immissionsschutzrechtliche
4<br />
Umstufung als Mitverbrennungs anlage mit dem Hauptzweck <strong>der</strong> Energieerzeugun g<br />
nach Maßgabe des Immissionsschutzrechtes möglich ist. Die Verbrennung in EBS-<br />
Kraftwerken, die in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> R1- Formel fallen und bei denen die<br />
R1-Energieffizienz nicht festgestellt wird, kann kein e nergetisches Verwertungsverfahren<br />
darstellen. Es kommen so mit insbeson<strong>der</strong>e die unter 1. dargestellten rechtlichen<br />
Auswirkungen zum Tragen.<br />
4. Verfahren<br />
Das Einhalten <strong>der</strong> Vorausse tzungen <strong>der</strong> R1-Energieeffizienz in einer Verbrennungsanlage<br />
bedarf einer förmlichen behördlichen Bestätigung (siehe Nr. 4.7 R1-Guidelines).<br />
Grundlage <strong>der</strong> Ersteinstufung un d Neueinstufung ist eine durch einen zertifizierten Experten<br />
vorgenommene o<strong>der</strong> kontrollierte Berechnung, die <strong>der</strong> zuständigen Behörde vorzulegen<br />
ist. Die behördliche R1-Einstufung ist gegenüber dem Anlagenbetreiber für das<br />
laufende Jahr schriftlich und rechtzeitig, in nerhalb von drei Monaten nach Vorlage d es<br />
Betreiberberichtes vorzunehmen. Eine ausgeste llte Bestätigung ist für einen Zeitraum<br />
von einem Jahr nach dem Zeitraum, für den die Daten vom Anlagenbetreiber bereitgestellt<br />
wurden, gültig. Der Betreiber erstattet nach einer behördlichen Bestätigung alljährlich<br />
Bericht <strong>zur</strong> Leistung <strong>der</strong> Anlage und ha t diesen <strong>der</strong> zuständigen Behör de vorzulegen<br />
(siehe Nr. 4.8 R1-Guidelines).<br />
Von Seiten des Minis teriums für Wirtschaf t, Bau und Tourismus wird empf ohlen, die<br />
Bestätigung in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 62 in Verbindung mit<br />
Anlage 2 Fußnote 1 KrWG vorzunehmen und die Geltung auf ein Jahr zu befristen. Die<br />
Bestätigung kann jeweils um ein weiteres J ahr verlängert werden, wenn sic h aufgrund<br />
<strong>der</strong> Überprüfung des jährlichen Betreiberberichtes kein Anlas s <strong>zur</strong> Neuberechnung<br />
ergibt. Vorgaben <strong>zur</strong> Erstellung und Vorlage von Jahresberichten des Betreibers sollten<br />
als <strong>Hinweise</strong> o<strong>der</strong>, soweit erfor<strong>der</strong>lich, als verpflichtende Auflagen in feststellende n<br />
Verwaltungsakt mit aufgenommen werden.<br />
Eine umfassende Neuberechnung mit externer Kontrolle o<strong>der</strong> durch einen externen Experten<br />
hat nach spätestens f ünf Jahren sowie bei wesent lichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> grundlegenden<br />
Bedingungen, die <strong>der</strong> ersten Bestätigung zu Grunde lagen, zu erfolgen. Wir d<br />
die R1-Energieeffizienz eingehalten, ist es in diesem Fällen aus Sicht des Ministeriums<br />
für Wirtschaft, Bau und Tourismus erfor<strong>der</strong>lich, eine neue Bestätigung zu erteilen.<br />
Im Rahmen einer beabsichtigten grenzüberschreitenden Verbringung von Siedlungsabfällen<br />
hat <strong>der</strong> Betreiber einer Verbrennungs anlage den Status seiner Anlage dem Kunden<br />
anhand amtlicher Bescheinigungen mitzute ilen. Die Vor lage einer amtlichen Bescheinigung<br />
des R1- Status ist auch eine Grundlage für Entscheidungen z ur Überlassungspflicht<br />
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG.<br />
Details <strong>der</strong> Anerkennung, Aberkennung, Vorlage- und Mitteilungspflichten sind den R1-<br />
Guidelines und <strong>der</strong> LAGA-Mitteilung 38 <strong>zur</strong> R1-Formel zu entnehmen.<br />
5. Zuordnung<br />
Unter das Verwertungsverf ahren R1 „Hauptverwendung al s Brennstoff o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>es<br />
Mittel <strong>der</strong> Energieerzeugung“ fallen Verbrennungsanlagen, <strong>der</strong>en Zweck in <strong>der</strong> Behand-
5<br />
lung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn <strong>der</strong>en Ener gieeffizienz<br />
0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen,<br />
die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind,<br />
0,65 für Anlagen,<br />
die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind o<strong>der</strong> genehmigt<br />
werden.<br />
Unter <strong>der</strong> Energieeffizienz in diesem Sinn e wird ein Leistungs indikator verstanden. Er<br />
ergibt sich nach <strong>der</strong> R1-Formel aus dem Ver hältnis <strong>der</strong> anteilig ge nutzten Energie des<br />
Abfalls zu <strong>der</strong> mit dem Abfall und Brenns toff eingesetzten Energie, wobei anlagenbedingte<br />
Energieverluste durch einen pauschalen Faktor berücksichtigt werden.<br />
Zur Berechnung <strong>der</strong> Energieeffizienz ist nachfolgende R1-Formel vorgegeben:<br />
Energieeffizienz = (Ep – (Ef +Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))<br />
Dabei bedeutet:<br />
- Ep die jährlich als Wärme o<strong>der</strong> Strom erzeugte Energie.<br />
Der Wert wird berechnet, indem<br />
• Elektroenergie mit dem Faktor 2,6<br />
und<br />
• für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1<br />
(Gigajoule pro Jahr) multipliziert wird;<br />
- Ef <strong>der</strong> jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen,<br />
die <strong>zur</strong> Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (Gigajoule pro Jahr);<br />
- Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist,<br />
berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (Gigajoule pro Jahr);<br />
- Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (Gigajoule pro<br />
Jahr);<br />
- 0,97 ein Faktor <strong>zur</strong> Berechnung <strong>der</strong> Energieverluste durch Rost- und Kesselasche<br />
sowie durch Strahlung.<br />
Zu Detailfragen <strong>der</strong> Berechnung, wie zu den Systemgrenzen, geben die R1-Guidelines<br />
detaillierte <strong>Hinweise</strong>.<br />
Aus <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> R1 Ener gieeffizienz in einer Verbrennungsanlage folgt jedoch<br />
nicht automatisch, dass alle Abfälle, die in <strong>der</strong> jeweiligen Verbrennungs anlage eingesetzt<br />
werden, einer Verwertung nach § 3 Ab s. 23 KrWG zugeführt werden. J edes Verwertungsverfahren<br />
muss zunächst die allg emeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Verwertung<br />
nach § 3 Abs. 23 KrWG erfüllen. Insbeson<strong>der</strong> e müssen die eingesetzten Abfälle vorliegend<br />
an<strong>der</strong>e Brennstoffe zielger ichtet ersetzen (Substutionsfunktion). Auch wenn eine<br />
Anlage <strong>zur</strong> Verbrennung von festen Siedlungsabf ällen die R1-Energieeffizienz einhält,<br />
können in dieser Anlage so mit neben Ver wertungs- auch Be seitigungsverfahren stattfinden.<br />
Die LAGA-Mitteilung 38 regelt diesbezüglic h eine beson<strong>der</strong>e Konstellation. Erfüllt die<br />
betreffende Verbrennungsanlage die R1-Energieffizienz und werden in <strong>der</strong> Anlage feste
6<br />
Siedlungsabfälle verbrannt, <strong>der</strong>en Abfallschlüssel in <strong>der</strong> LAGA-Mitteilu ng 38 als fester<br />
Siedlungsabfall explizit aufgeführt sind, gilt die Verbrennung dieser Abfälle aufgrund<br />
einer Fiktion ohne Nachweis <strong>der</strong> Brennstoffsubsitution als energetische Verwertung und<br />
somit als Verwertungsverfahren nach § 3 Abs. 23 KrWG.<br />
Werden in einer Verbrennungs anlage mit R1-E nergieeffizienz jedoch feste Siedlungs -<br />
abfälle verbrannt, <strong>der</strong>en Abfallschlüssel nicht in <strong>der</strong> LAGA Mitteilung 38 auf geführt sind,<br />
so erstreckt sich die Verwertungsfiktion <strong>der</strong> LAGA-Mitteilung 38 nicht auf diese Abfälle.<br />
Die Bejahung eines Verwertungsverfahrens nach § 3 Abs. 23 KrWG setzt in diesem Fall<br />
einen Nachweis <strong>der</strong> Brennstoffsubstitution voraus. Gleiches gilt im Übrigen, wenn an<strong>der</strong>e<br />
Abfälle als feste Siedlungsabf älle in einer Anlage mit R1-Energieeffizienz verbrannt<br />
werden.<br />
6. Zuständigkeiten<br />
Zuständig für die Überprüfung <strong>der</strong> Zuordnung und Bestätigung einer Anlage als<br />
Verwertungsanlage nach <strong>der</strong> R1-Formel ist die für die Genehmigung und Überwachung<br />
<strong>der</strong> Verbrennungsanlage örtlich zuständige Behörde, für Anlagen mit<br />
Sitz in Mecklenburg-Vorpommern das örtlich zuständige Staatliche Amt für<br />
Landwirtschaft und Umwelt<br />
(siehe § 2 Nr. 1 AbfZustVO M-V in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ImSchZustVO M-<br />
V).<br />
Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Umstufung von EBS-Kraftwerken<br />
als Mitverbrennungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 7 <strong>der</strong> 17. BImSchV ist für Anlagen<br />
mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern das örtlich zuständige Staatliche Amt<br />
für Landwirtschaft und Umwelt<br />
(siehe § 3 Abs. 2 ImSchZustVO M-V)<br />
Zuständig für die Überwachung <strong>der</strong> korrekten Zuordnung <strong>der</strong> Entsorgungsverfahren<br />
in Fällen <strong>der</strong> grenzüberschreitenden Verbringung und als technische Fachbehörde,<br />
ist das Landesamt für Landwirtschaft Umwelt und Naturschutz<br />
(siehe § 1 Nr.16 AbfZustVO M-V, § 29 Abs. 2 AbfWG M-V).<br />
Anlagen<br />
1. „Vollzugshinweise für die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1-Formel für die energetische Verwertung<br />
von Abfällen in Siedlungsabf allverbrennungsanlagen gemäß <strong>der</strong> EU-<br />
Abfallrahmenrichtlinie“ (LAGA-Mitteilung 38)<br />
2. „Leitlinien <strong>zur</strong> Auslegung <strong>der</strong> R1-<strong>Energieeffizienzformel</strong> für Verbrennungsanl<br />
gen, <strong>der</strong>en Zweck in <strong>der</strong> B ehandlung fester Siedlungsabf älle besteht, gemäß Anhang<br />
II <strong>der</strong> Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle“ (R1-Guidelines, inoffizielle deutsche<br />
Übersetzung)<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
Martina Ocik