126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind 126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
126.3 c. Löhne und Lohnnebenleistungen 1. Löhne § 317. Entlöhnung Die Entlöhnung der Hauptlehrpersonen richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils GAV, diejenige der Fachlehrkräfte nach den Bestimmungen des Besonderen Teils Berufsschulen. 2. Entschädigung an Beraterpersonal § 318. Entschädigungen an Beraterpersonal 1 Die Hauptlehrpersonen der landwirtschaftlichen Fachschule haben für die Leitung einer Beratungsveranstaltung der Beratungsgruppen pro Winterwoche Anspruch auf eine Reduktion des wöchentlichen Unterrichtspensums um höchstens vier Lektionen. Der Leiter oder die Leiterin des Beratungsdienstes und die übrigen Zentralstellenleiter und -leiterinnen haben Anspruch auf eine solche um höchstens zwei Lektionen, wenn sie Hauptlehrperson sind. Der Direktor oder die Direktorin legt die Reduktion nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin fest. 2 Die übrigen hauptamtlichen Berater können die Zeit für eine Beratungsveranstaltung, die ausserhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, kompensieren. 3 Experten, Beratungsgehilfen und Kursleiter erhalten eine Entschädigung nach vertraglicher Vereinbarung. 98
Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: V. … 1 ) 126.3 §§ 319. – 323. … 2 ) 1 ) Teil V aufgehoben am 8. Mai 2012. 2 ) §§ 319 – 323 aufgehoben am 8. Mai 2012. 99
- Seite 47 und 48: 126.3 § 170. Austritt wegen Invali
- Seite 49 und 50: 126.3 § 176. Lohnfortzahlung im be
- Seite 51 und 52: 126.3 § 182. Rechnungsprüfung Kra
- Seite 53 und 54: 126.3 2 Im befristeten Anstellungsv
- Seite 55 und 56: 126.3 b) die Aus- oder Weiterbildun
- Seite 57 und 58: h. Berufliche Alters-, Hinterlassen
- Seite 59 und 60: 126.3 ne Anstellungsverhältnis und
- Seite 61 und 62: 126.3 2 Zu Unrecht beschuldigte Per
- Seite 63 und 64: 126.3 2 Sie können folgende Anträ
- Seite 65 und 66: 126.3 3. Verhinderung von Mobbing
- Seite 67 und 68: 126.3 3 Zu den Aufgaben der Vertrau
- Seite 69 und 70: NB AT Anhang 1 Grundlohn und Einrei
- Seite 71 und 72: 126.3 LK LK 21 LK 20 LK 19 LK 18a P
- Seite 73 und 74: 126.3 LK Personal der Soziales & Le
- Seite 75 und 76: 126.3 LK LK 5 Personal der Verwaltu
- Seite 77 und 78: 126.3 NB AT ANHANG 2 AHV-Ersatzrent
- Seite 79 und 80: 126.3 schäftigten Assistenz- und O
- Seite 81 und 82: 126.3 2 Die ersten vier jährlichen
- Seite 83 und 84: 126.3 e. Arbeitszeit der Chefärzti
- Seite 85 und 86: 126.3 § 269. Uniform / Legitimatio
- Seite 87 und 88: 126.3 § 279. Versicherungspflicht
- Seite 89 und 90: 126.3 2 Der Zeitzuschlag beträgt 1
- Seite 91 und 92: 126.3 3 Für die Beförderung zum F
- Seite 93 und 94: 126.3 2 Das technische Personal der
- Seite 95 und 96: Normative Bestimmungen, Besonderer
- Seite 97: 126.3 3. Urlaub für Lehrpersonen
- Seite 101 und 102: C. Rechtspraktikanten 126.3 § 328.
- Seite 103 und 104: 126.3 § 332. Verpflegungsentschäd
- Seite 105 und 106: 126.3 Für den gesicherten Stellent
- Seite 107 und 108: 126.3 § 346. Kompensation des vorh
- Seite 109 und 110: 126.3 § 353. … 1 ) § 354. Unter
- Seite 111 und 112: 126.3 § 365. Zusatzlektionen 1 Ein
- Seite 113 und 114: 126.3 3. Treueprämie § 378. Treue
- Seite 115 und 116: Anhang 1: Lohn 126.3 § 384. 1 ) Ei
- Seite 117 und 118: 126.3 4 … 1 ) 5 Lehrpersonen und
- Seite 119 und 120: Anhang 2: Lohnnebenleistungen 126.3
- Seite 121 und 122: Normative Bestimmungen, Besonderer
- Seite 123 und 124: 126.3 4 Auch eine gewissenhafte Erf
- Seite 125 und 126: 126.3 Pensums zugeteilt werden kann
- Seite 127 und 128: 126.3 gelegten Prioritäten über d
- Seite 129 und 130: 126.3 § 422. Nebenbeschäftigungen
- Seite 131 und 132: 126.3 3. Einzelregelungen § 439. V
- Seite 133 und 134: Anhang 3: Einzelregelungen 126.3 §
- Seite 135 und 136: 126.3 § 454 bis . 1 ) Befristete A
- Seite 137 und 138: 126.3 der Schulleitung leisten die
- Seite 139 und 140: 126.3 § 464. 1 ) Pflichtpensum 1 D
- Seite 141 und 142: 126.3 2 Die Form der Berichterstatt
- Seite 143 und 144: 126.3 § 483. Anrechnung von Schuld
- Seite 145 und 146: Anhang 1: Lohn 126.3 § 497. … 1
- Seite 147 und 148: Anhang 2: Einzelregelungen 126.3 §
<strong>126.3</strong><br />
c. Löhne und Lohnnebenleistungen<br />
1. Löhne<br />
§ 317. Entlöhnung<br />
Die Entlöhnung der Hauptlehrpersonen richtet sich nach den Vorschriften<br />
des Allgemeinen Teils <strong>GAV</strong>, diejenige der Fachlehrkräfte nach den Bestimmungen<br />
des Besonderen Teils Berufsschulen.<br />
2. Entschädigung an Beraterpersonal<br />
§ 318. Entschädigungen an Beraterpersonal<br />
1<br />
Die Hauptlehrpersonen der landwirtschaftlichen Fachschule haben für die<br />
Leitung einer Beratungsveranstaltung der Beratungsgruppen pro Winterwoche<br />
Anspruch auf eine Reduktion des wöchentlichen Unterrichtspensums<br />
um höchstens vier Lektionen. Der Leiter oder die Leiterin des Beratungsdienstes<br />
und die übrigen Zentralstellenleiter und -leiterinnen haben<br />
Anspruch auf eine solche um höchstens zwei Lektionen, wenn sie<br />
Hauptlehrperson sind. Der Direktor oder die Direktorin legt die Reduktion<br />
nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin fest.<br />
2<br />
Die übrigen hauptamtlichen Berater können die Zeit für eine Beratungsveranstaltung,<br />
die ausserhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, kompensieren.<br />
3<br />
Experten, Beratungsgehilfen und Kursleiter erhalten eine Entschädigung<br />
nach vertraglicher Vereinbarung.<br />
98