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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 303. Kontrolle<br />

1<br />

Das Tiefbauamt bezeichnet auf Vorschlag der Kreisbauämter beziehungsweise<br />

des Autobahnunterhaltsdienstes die Wegmacher und Wegmacher/-Chauffeure,<br />

welche Anspruch auf eine Vergütung nach § 301 <strong>GAV</strong><br />

haben.<br />

2<br />

Die Kreisbauämter und der Autobahnunterhaltsdienst führen eine Kontrolle<br />

über die Anzahl Gruppenarbeitstage jedes Anspruchsberechtigten.<br />

§ 304. Auszahlung<br />

1<br />

Die Entschädigungen werden mit dem Dezember-Lohn ausbezahlt.<br />

2<br />

Die Pikettentschädigungen nach § 300 <strong>GAV</strong> sowie die Versetzungsentschädigungen<br />

nach § 301 <strong>GAV</strong> werden am Ende der Winterdienstperiode<br />

mit dem Mai-Lohn ausbezahlt.<br />

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