126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 303. Kontrolle<br />
1<br />
Das Tiefbauamt bezeichnet auf Vorschlag der Kreisbauämter beziehungsweise<br />
des Autobahnunterhaltsdienstes die Wegmacher und Wegmacher/-Chauffeure,<br />
welche Anspruch auf eine Vergütung nach § 301 <strong>GAV</strong><br />
haben.<br />
2<br />
Die Kreisbauämter und der Autobahnunterhaltsdienst führen eine Kontrolle<br />
über die Anzahl Gruppenarbeitstage jedes Anspruchsberechtigten.<br />
§ 304. Auszahlung<br />
1<br />
Die Entschädigungen werden mit dem Dezember-Lohn ausbezahlt.<br />
2<br />
Die Pikettentschädigungen nach § 300 <strong>GAV</strong> sowie die Versetzungsentschädigungen<br />
nach § 301 <strong>GAV</strong> werden am Ende der Winterdienstperiode<br />
mit dem Mai-Lohn ausbezahlt.<br />
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