126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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126.3 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: I. Spitäler (NB BT Spitäler) A. Allgemeine Bestimmungen § 246. Geltungsbereich Der Besondere Teil Spitäler regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Ärztinnen und Ärzte sowie des übrigen Personals der im Kanton Solothurn gelegenen und von ihm massgeblich subventionierten oder rechtlich oder wirtschaftlich kontrollierten Spitäler (§ 5 Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung. § 247. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes Auf das Anstellungsverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie der Verordnungen dazu über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit anwendbar, sofern der vorliegende GAV für die Arbeitnehmenden keine günstigeren Bestimmungen enthält. B. Dauer des Anstellungsverhältnisses § 248. Höchstdauer für befristete Anstellungsverhältnisse der Assistenzund Oberärztinnen und -ärzte Befristete Anstellungsverhältnisse von in Weiterbildung befindlichen Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten dürfen längstens für fünf Jahre abgeschlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefristet. C. Inhalt des Anstellungsverhältnisses 1. Rechte a. Arbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte § 249. Sollarbeitszeit 1 Die Sollarbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte wird innerhalb eines Rahmens von 42 bis 50 Wochenstunden festgelegt. 2 Der Klinikchef oder die Klinikchefin legt innerhalb des Rahmens von Absatz 1 gemäss den Bedürfnissen der Klinik die Sollarbeitszeit der dort be- 78
126.3 schäftigten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte fest. Bei der Festlegung sind auch die Zeiten für Weiter- und Fortbildung sowie für Supervision zu berücksichtigen. 3 Es werden folgende Sollarbeitszeiten empfohlen: a) für Betriebe mit 24-Stunden-Notfalldienst: 48 Wochenstunden; b) für Betriebe ohne 24-Stunden-Notfalldienst: 44 Wochenstunden. § 250. Definition der Arbeitszeit 1 Als Arbeitszeit gilt die gesamte Zeit, die am Arbeitsort verbracht werden muss. Weiter- und Fortbildung an Ort, Supervision sowie Nacht- und Wochenenddienst gelten als Arbeitszeit, soweit sie dienstlich begründet sind. 2 Dienstarzt oder Dienstärztin, die den Sucher tragen müssen, wird die Essenszeit als Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit, während der das Essen für nicht diensthabende Ärzte oder Ärztinnen aus dienstlichen Gründen unterbrochen werden muss, gilt als Arbeitszeit. 3 Externer Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Während des Pikettdienstes hält sich der Arzt oder die Ärztin so zur Verfügung, dass er oder sie jederzeit erreichbar und entsprechend den Erfordernissen des Dienstbetriebes innert nützlicher Frist (i.d.R. 30 Minuten) im Spital einsatzbereit ist. Wenn der Wohnsitz zu weit vom Spital entfernt ist, kann der Arzt oder die Ärztin auf Wunsch während des Pikettdienstes eine spitalinterne Unterkunft beanspruchen. In diesem Fall gilt der Pikettdienst nicht als Arbeitszeit. § 251. Kompensation und Auszahlung 1 Ein gegenüber der Sollarbeitszeit positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein negativer Gleitzeitsaldo durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen. 2 Die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag wird in der Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet die Spitaldirektion. Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn der Gleitzeitsaldo per Stichtag die empfohlene Sollarbeitszeit gemäss § 249 Spitäler GAV um mehr als 100 Stunden übersteigt. Der per Stichtag nicht ausbezahlte Teil des Gleitzeitsaldos verfällt während der Dauer der Anstellung nicht. 3 Am Ende des Anstellungsverhältnisses ist ein negativer oder positiver Saldo nur lohnwirksam, wenn die während der gesamten Dauer des Anstellungsverhältnisses geleistete Arbeitszeit weniger beträgt, als sie bei 42 Wochenstunden betragen würde bzw. mehr beträgt, als sie bei 50 Wochenstunden betragen würde. Nachbezahlt werden muss nur die Differenz zwischen den auf der Basis von 42 Wochenstunden während der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses zu leistenden und den effektiv geleisteten Stunden. Ausbezahlt wird nur die Differenz zwischen den effektiv geleisteten Stunden und jenen Stunden, welche auf der Basis von 50 Wochenstunden während der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses zu leisten gewesen wären. 4 Der Wert einer Mehr- oder Minderstunde berechnet sich auf der Basis einer 42-Stundenwoche; massgebend ist der am Stichtag bzw. am Ende des Anstellungsverhältnisses geltende Bruttolohn. 79
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schäftigten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte fest. Bei der Festlegung<br />
sind auch die Zeiten für Weiter- und Fortbildung sowie für Supervision<br />
zu berücksichtigen.<br />
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Es werden folgende Sollarbeitszeiten empfohlen:<br />
a) für Betriebe mit 24-Stunden-Notfalldienst: 48 Wochenstunden;<br />
b) für Betriebe ohne 24-Stunden-Notfalldienst: 44 Wochenstunden.<br />
§ 250. Definition der Arbeitszeit<br />
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Als Arbeitszeit gilt die gesamte Zeit, die am Arbeitsort verbracht werden<br />
muss. Weiter- und Fortbildung an Ort, Supervision sowie Nacht- und Wochenenddienst<br />
gelten als Arbeitszeit, soweit sie dienstlich begründet sind.<br />
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Dienstarzt oder Dienstärztin, die den Sucher tragen müssen, wird die<br />
Essenszeit als Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit, während der das Essen für<br />
nicht diensthabende Ärzte oder Ärztinnen aus dienstlichen Gründen unterbrochen<br />
werden muss, gilt als Arbeitszeit.<br />
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Externer Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Während des Pikettdienstes<br />
hält sich der Arzt oder die Ärztin so zur Verfügung, dass er oder sie<br />
jederzeit erreichbar und entsprechend den Erfordernissen des Dienstbetriebes<br />
innert nützlicher Frist (i.d.R. 30 Minuten) im Spital einsatzbereit ist.<br />
Wenn der Wohnsitz zu weit vom Spital entfernt ist, kann der Arzt oder die<br />
Ärztin auf Wunsch während des Pikettdienstes eine spitalinterne Unterkunft<br />
beanspruchen. In diesem Fall gilt der Pikettdienst nicht als Arbeitszeit.<br />
§ 251. Kompensation und Auszahlung<br />
1<br />
Ein gegenüber der Sollarbeitszeit positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit,<br />
ein negativer Gleitzeitsaldo durch Arbeit gleicher Dauer auszugleichen.<br />
2<br />
Die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag wird in der<br />
Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet die Spitaldirektion.<br />
Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn der Gleitzeitsaldo per Stichtag die<br />
empfohlene Sollarbeitszeit gemäss § 249 Spitäler <strong>GAV</strong> um mehr als 100<br />
Stunden übersteigt. Der per Stichtag nicht ausbezahlte Teil des Gleitzeitsaldos<br />
verfällt während der Dauer der Anstellung nicht.<br />
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Am Ende des Anstellungsverhältnisses ist ein negativer oder positiver<br />
Saldo nur lohnwirksam, wenn die während der gesamten Dauer des Anstellungsverhältnisses<br />
geleistete Arbeitszeit weniger beträgt, als sie bei 42<br />
Wochenstunden betragen würde bzw. mehr beträgt, als sie bei 50 Wochenstunden<br />
betragen würde. Nachbezahlt werden muss nur die Differenz<br />
zwischen den auf der Basis von 42 Wochenstunden während der ganzen<br />
Dauer des Anstellungsverhältnisses zu leistenden und den effektiv geleisteten<br />
Stunden. Ausbezahlt wird nur die Differenz zwischen den effektiv<br />
geleisteten Stunden und jenen Stunden, welche auf der Basis von 50 Wochenstunden<br />
während der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses zu<br />
leisten gewesen wären.<br />
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Der Wert einer Mehr- oder Minderstunde berechnet sich auf der Basis<br />
einer 42-Stundenwoche; massgebend ist der am Stichtag bzw. am Ende des<br />
Anstellungsverhältnisses geltende Bruttolohn.<br />
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