126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 240. Ausnahmen<br />
Ausnahmsweise kann der Regierungsrat, um qualifizierte Arbeitnehmende<br />
zu gewinnen oder zu behalten:<br />
a) die Funktionenketten nach § 239 <strong>GAV</strong> um zwei Lohnklassen erweitern;<br />
b) den Grundlohn um höchstens 20% erhöhen.<br />
§ 241. Index<br />
Der jährliche Grundlohn basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise<br />
vom Mai 1993 (= 100 Punkte).<br />
§ 242. a-Lohnklassen für Lehrpersonen der Volksschule 1 )<br />
Durch die Beifügung des Buchstabens a bei einer Lohnklasse wird der<br />
Grundlohn um einen Drittel der Differenz zur nächst höheren Lohnklasse<br />
erhöht.<br />
§ 243. Grundlohn für soziales und medizinisches Personal<br />
Der Grundlohn für soziales und medizinisches Personal beträgt 105% der<br />
Beträge nach § 239 <strong>GAV</strong>.<br />
§ 244. Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches Personal<br />
Die ersten 10 Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches Personal<br />
betragen 3%, die weiteren Erfahrungsanstiege je 2.5%.<br />
1<br />
) § 242 Sachüberschrift Fassung vom 26. Juni 2012.<br />
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