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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 240. Ausnahmen<br />

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat, um qualifizierte Arbeitnehmende<br />

zu gewinnen oder zu behalten:<br />

a) die Funktionenketten nach § 239 <strong>GAV</strong> um zwei Lohnklassen erweitern;<br />

b) den Grundlohn um höchstens 20% erhöhen.<br />

§ 241. Index<br />

Der jährliche Grundlohn basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise<br />

vom Mai 1993 (= 100 Punkte).<br />

§ 242. a-Lohnklassen für Lehrpersonen der Volksschule 1 )<br />

Durch die Beifügung des Buchstabens a bei einer Lohnklasse wird der<br />

Grundlohn um einen Drittel der Differenz zur nächst höheren Lohnklasse<br />

erhöht.<br />

§ 243. Grundlohn für soziales und medizinisches Personal<br />

Der Grundlohn für soziales und medizinisches Personal beträgt 105% der<br />

Beträge nach § 239 <strong>GAV</strong>.<br />

§ 244. Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches Personal<br />

Die ersten 10 Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches Personal<br />

betragen 3%, die weiteren Erfahrungsanstiege je 2.5%.<br />

1<br />

) § 242 Sachüberschrift Fassung vom 26. Juni 2012.<br />

76

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