126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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28.04.2014 Aufrufe

126.3 4 Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat. Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommission über die erforderlichen Massnahmen sowie über die von der anzeigenden Person gestellten Begehren. 5 Die Untersuchung ist in der Regel innert sechs Monaten nach Eingang der Anzeige abzuschliessen. § 236. Beschluss des Regierungsrates 1 Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Regierungsrat einen Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Person kann er personalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von Führungs- oder organisatorischen Massnahmen. 2 Der Beschluss ist nach § 237 GAV anfechtbar. I. Rechtsschutz § 237. Verfahren bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 53 StPG) 1 Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden, sofern er nicht selber Anstellungsbehörde ist. Dessen Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 49 Bst. a Ziff. 1 GO; BGS 125.12). 2 Ein Entscheid des Kantonsrates über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses nach § 28 Absatz 4 Buchstabe a StPG kann innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. 3 Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sind kostenlos. § 238. Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 48 Abs. 1 Bst. a GO) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 48 Abs. 1 Bst. a GO). 68

NB AT Anhang 1 Grundlohn und Einreihungsplan (§ 128 GAV) § 239. Lohnklassen LK Personal der Verwaltung Soziales & medizinisches Personal Leitungs- und Lehrpersonen der Schulen 1 ) 126.3 Jährl. Grundlohn in LK 31 - Oberrichter/in (max. LK 31) - Chefarzt/ärztin 117'589 - Staatsschreiber/in (max. LK 31) LK 30 - Hauptabteilungsleiter/in - Chefarzt/ärztin - Leitender/e Arzt/Ärztin 112'384 LK 29 2 ) LK 28 3 ) LK 27 6 ) LK 26 8 ) - Amtsgerichtspräsident/in - Chef/in Amt für Finanzen - Hauptabteilungsleiter/in - Oberstaatsanwalt/anwältin - Chef/in Finanzkontrolle 4 ) - Departementssekretär/in I - Hauptabteilungsleiter/in - Oberstaatsanwalt- Stellvertreter/in - Polizeioffizier I - Departementssekretär/in I - Hauptabteilungsleiter/in - Leitende/r Staatsanwalt/anwältin - Polizeioffizier I - Abteilungsleiter/in I - Departementssekretär/in I - Departementssekretär/in II - Jugendanwalt/anwältin - Polizeioffizier I - Ratssekretär/in - Staatsanwalt/anwältin - Wissenschafl. Sachbearb. I - Chefarzt/ärztin - Leitender/e Arzt/Ärztin - Oberarzt/ärztin - Leitender/e Arzt/Ärztin - Oberarzt/ärztin - Schulleiter/in Mittel- und Berufsschule 5 ) - Oberarzt/ärztin - Schulleiter/in Mittel- und Berufsschule 7 ) - Schulleiter/in Mittel- und Berufsschule 9 ) Fr. 107'359 102'509 97'834 93'330 1 ) Spaltenüberschrift Fassung vom 26. Juni 2012. 2 ) LK 29 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5. Juni 2012. 3 ) LK 28 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5. Juni 2012. 4 ) Eingefügt am 26. September 2006. 5 ) Fassung vom 20. Juni 2011. 6 ) LK 27 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5. Juni 2012. 7 ) Fassung vom 20. Juni 2011. 8 ) LK 26 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5. Juni 2012. 9 ) Fassung vom 20. Juni 2011. 69

<strong>126.3</strong><br />

4<br />

Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht an den Regierungsrat.<br />

Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommission über die erforderlichen<br />

Massnahmen sowie über die von der anzeigenden Person gestellten<br />

Begehren.<br />

5<br />

Die Untersuchung ist in der Regel innert sechs Monaten nach Eingang der<br />

Anzeige abzuschliessen.<br />

§ 236. Beschluss des Regierungsrates<br />

1<br />

Gestützt auf den Untersuchungsbericht fasst der Regierungsrat einen<br />

Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden Person gestellten<br />

Anträge entscheidet. Gegenüber der angezeigten Person kann er personalrechtliche<br />

Massnahmen anordnen. Möglich ist auch die Anordnung von<br />

Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.<br />

2<br />

Der Beschluss ist nach § 237 <strong>GAV</strong> anfechtbar.<br />

I. Rechtsschutz<br />

§ 237. Verfahren bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 53 StPG)<br />

1<br />

Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtlicher<br />

Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese<br />

Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden, sofern er nicht<br />

selber Anstellungsbehörde ist. Dessen Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 49<br />

Bst. a Ziff. 1 GO; BGS 125.12).<br />

2<br />

Ein Entscheid des Kantonsrates über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses<br />

nach § 28 Absatz 4 Buchstabe a StPG kann innert 30 Tagen mit<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.<br />

3<br />

Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem<br />

Regierungsrat sind kostenlos.<br />

§ 238. Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten<br />

(§ 48 Abs. 1 Bst. a GO)<br />

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann Klage beim Verwaltungsgericht<br />

erhoben werden (§ 48 Abs. 1 Bst. a GO).<br />

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