126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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126.3 H. Schutz vor Mobbing 1. Allgemeine Bestimmungen § 224. Grundsatz 1 Mobbing am Arbeitsplatz wird nicht geduldet. 2 Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das Mobbing nicht aufkommen lässt, insbesondere mit geeigneten Informations-, Schulungs-, Präventiv- und Kontrollmassnahmen. 3 Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beruflichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde unangetastet bleibt. 4 Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vorgesetzten verantwortlich. 2. Beschreibung von Mobbing § 225. Definition 1 Als Mobbing gilt enormer psychischer Druck auf Arbeitnehmende in ihrer beruflichen Tätigkeit durch ein systematisches, feindliches und während längerer Zeit anhaltendes oder wiederholtes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll. 2 Mobbing kann von Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder -kolleginnen, Unterstellten, von Einzelpersonen oder Gruppen ausgehen. 3 Mobbing verletzt die Würde der betroffenen Person und beeinträchtigt die Arbeitsleistung. § 226. Beispiele Mobbing kann in unterschiedlicher Form auftreten, zum Beispiel durch: a) Kontaktverweigerung; b) Drohungen; c) Diskriminierungen; d) Misshandlungen; e) sexuelle Belästigung; f) Zuteilung sinnloser Arbeit; g) Überforderungen; h) Verweigerung von Informationen. 64
126.3 3. Verhinderung von Mobbing § 227. Pflichten der Vorgesetzten 1 Die Vorgesetzten sorgen für ein gutes Arbeitsklima mit fairer Kommunikations- und Konfliktkultur. 2 Sie sind verantwortlich für eine zweckmässige Sensibilisierung der Arbeitnehmenden. 3 Sie haben Arbeitnehmende auf mögliches Fehlverhalten hinzuweisen und korrigierend einzugreifen. 4 Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich gemobbt fühlt und sich bei ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und während des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. 4. Verhaltensmassnahmen bei Mobbing § 228. Empfohlenes Verhalten der von Mobbing betroffenen Personen 1 Den betroffenen Personen wird empfohlen, wenn möglich und zumutbar, a) die mobbende Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten unangebracht ist; b) alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten; c) alle Beweismittel zu sammeln; d) die Vorgesetzten zu informieren; e) eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrauenspersonen zu kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anzeige einzureichen (formelles Verfahren). 2 Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dürfen den betroffenen Personen keinerlei Nachteile erwachsen. § 229. Rechte der von Mobbing betroffenen Personen Die betroffenen Personen haben das Recht auf a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und b) Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren). § 230. Missbrauch der Rechte 1 Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wissen eine Person, die kein Mobbing begangen hat, eines solchen beschuldigen, haben mit personalrechtlichen Massnahmen, insbesondere mit einer Kündigung, zu rechnen. 2 Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglichkeit, strafrechtliche Schritte einzuleiten. 65
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Den betroffenen Personen wird empfohlen, wenn möglich und zumutbar,<br />
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Die betroffenen Personen haben das Recht auf<br />
a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und<br />
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