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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

2<br />

Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglichkeit, strafrechtliche<br />

Schritte einzuleiten.<br />

§ 217. Administrativ- oder Disziplinarverfahren<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Administrativverfahren bzw. ein Disziplinarverfahren<br />

durchzuführen, wenn ein erheblicher Verdacht auf sexuelle<br />

Belästigung vorliegt, welche Anlass zu einer Kündigung oder zu einer<br />

fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen<br />

geben könnte.<br />

§ 218. Keine Nachteile<br />

1<br />

Die belästigte Person sowie Personen, die als allfällige Zeugen in einer<br />

administrativen Untersuchung oder in einem Administrativ- oder Disziplinarverfahren<br />

ausgesagt haben, dürfen aufgrund ihrer Anzeige oder ihrer<br />

Aussagen keinerlei berufliche Nachteile erfahren. Insbesondere dürfen sie<br />

während des Verfahrens und zwei Jahre danach gegen ihren Willen weder<br />

versetzt noch entlassen werden.<br />

2<br />

Vorbehalten bleiben:<br />

a) die Auflösung des Anstellungsverhältnisses oder die Versetzung aus<br />

Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der administrativen Untersuchung<br />

oder dem Administrativ- oder Disziplinarverfahren stehen;<br />

b) Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rechte.<br />

4. Informelles Verfahren<br />

§ 219. Beratung und Unterstützung<br />

1<br />

Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von einer sexuellen Belästigung<br />

betroffen sind oder davon wissen, haben Anspruch auf kostenlose<br />

Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete<br />

Vertrauenspersonen in folgenden Bereichen:<br />

a) Verwaltung;<br />

b) Gerichte;<br />

c) Kantonspolizei;<br />

d) Spitäler;<br />

e) kantonale Schulen;<br />

f) Volksschule; 1 )<br />

oder durch die vom Regierungsrat beauftragten externen Beratungsstellen.<br />

2<br />

Die <strong>GAV</strong>KO bezeichnet auf Vorschlag:<br />

a) des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerichte;<br />

b) des Polizeikommandos für die Polizei;<br />

c) der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;<br />

d) der Schulleitungen für die kantonalen Schulen;<br />

1<br />

) § 219 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.<br />

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