126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
2<br />
Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglichkeit, strafrechtliche<br />
Schritte einzuleiten.<br />
§ 217. Administrativ- oder Disziplinarverfahren<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Administrativverfahren bzw. ein Disziplinarverfahren<br />
durchzuführen, wenn ein erheblicher Verdacht auf sexuelle<br />
Belästigung vorliegt, welche Anlass zu einer Kündigung oder zu einer<br />
fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen<br />
geben könnte.<br />
§ 218. Keine Nachteile<br />
1<br />
Die belästigte Person sowie Personen, die als allfällige Zeugen in einer<br />
administrativen Untersuchung oder in einem Administrativ- oder Disziplinarverfahren<br />
ausgesagt haben, dürfen aufgrund ihrer Anzeige oder ihrer<br />
Aussagen keinerlei berufliche Nachteile erfahren. Insbesondere dürfen sie<br />
während des Verfahrens und zwei Jahre danach gegen ihren Willen weder<br />
versetzt noch entlassen werden.<br />
2<br />
Vorbehalten bleiben:<br />
a) die Auflösung des Anstellungsverhältnisses oder die Versetzung aus<br />
Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der administrativen Untersuchung<br />
oder dem Administrativ- oder Disziplinarverfahren stehen;<br />
b) Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rechte.<br />
4. Informelles Verfahren<br />
§ 219. Beratung und Unterstützung<br />
1<br />
Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von einer sexuellen Belästigung<br />
betroffen sind oder davon wissen, haben Anspruch auf kostenlose<br />
Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete<br />
Vertrauenspersonen in folgenden Bereichen:<br />
a) Verwaltung;<br />
b) Gerichte;<br />
c) Kantonspolizei;<br />
d) Spitäler;<br />
e) kantonale Schulen;<br />
f) Volksschule; 1 )<br />
oder durch die vom Regierungsrat beauftragten externen Beratungsstellen.<br />
2<br />
Die <strong>GAV</strong>KO bezeichnet auf Vorschlag:<br />
a) des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerichte;<br />
b) des Polizeikommandos für die Polizei;<br />
c) der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;<br />
d) der Schulleitungen für die kantonalen Schulen;<br />
1<br />
) § 219 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.<br />
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