126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
f) Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Geschlechtes herabwürdigen;<br />
g) Vorzeigen, Aufhängen oder Auflegen von sexistischem Material;<br />
h) anzügliche und peinliche Bemerkungen;<br />
i) taxierende, herabwürdigende Blicke und Gesten;<br />
j) wiederholte unerwünschte Einladungen.<br />
§ 213. Pflichten der Vorgesetzten<br />
1<br />
Die Vorgesetzten sind für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre in<br />
ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.<br />
2<br />
Sie haben Arbeitnehmende vor sexueller Belästigung in ihrem Arbeitsumfeld<br />
zu schützen. Sie sorgen ebenfalls dafür, dass Arbeitnehmende nicht<br />
Drittpersonen sexuell belästigen.<br />
3<br />
Sie haben Arbeitnehmende auf belästigende Verhaltensweisen aufmerksam<br />
zu machen und korrigierend einzugreifen.<br />
4<br />
Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich belästigt fühlt und sich bei<br />
ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und während<br />
des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere<br />
die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.<br />
§ 214. Empfohlenes Vorgehen belästigter Personen<br />
1<br />
Den belästigten Personen wird empfohlen, wenn möglich und zumutbar,<br />
a) die belästigende Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten unerwünscht<br />
ist;<br />
b) alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten;<br />
c) alle Beweismittel zu sammeln;<br />
d) die Vorgesetzten zu informieren;<br />
e) eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrauenspersonen zu<br />
kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anzeige einzureichen<br />
(formelles Verfahren).<br />
2<br />
Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dürfen den belästigten<br />
Personen keinerlei Nachteile erwachsen.<br />
3. Folgen sexueller Belästigung<br />
§ 215. Rechte belästigter Arbeitnehmender<br />
Belästigte Personen haben das Recht auf<br />
a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und<br />
b) Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).<br />
§ 216. Missbrauch der Rechte<br />
1<br />
Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wissen eine Person, die<br />
keine sexuelle Belästigung begangen hat, einer solchen beschuldigen, haben<br />
mit personalrechtlichen Massnahmen, insbesondere mit einer Kündigung,<br />
zu rechnen.<br />
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