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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

f) Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Geschlechtes herabwürdigen;<br />

g) Vorzeigen, Aufhängen oder Auflegen von sexistischem Material;<br />

h) anzügliche und peinliche Bemerkungen;<br />

i) taxierende, herabwürdigende Blicke und Gesten;<br />

j) wiederholte unerwünschte Einladungen.<br />

§ 213. Pflichten der Vorgesetzten<br />

1<br />

Die Vorgesetzten sind für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre in<br />

ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.<br />

2<br />

Sie haben Arbeitnehmende vor sexueller Belästigung in ihrem Arbeitsumfeld<br />

zu schützen. Sie sorgen ebenfalls dafür, dass Arbeitnehmende nicht<br />

Drittpersonen sexuell belästigen.<br />

3<br />

Sie haben Arbeitnehmende auf belästigende Verhaltensweisen aufmerksam<br />

zu machen und korrigierend einzugreifen.<br />

4<br />

Sie sind verpflichtet, eine Person, die sich belästigt fühlt und sich bei<br />

ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und sie vor und während<br />

des Anzeigeverfahrens zweckmässig zu unterstützen, insbesondere<br />

die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.<br />

§ 214. Empfohlenes Vorgehen belästigter Personen<br />

1<br />

Den belästigten Personen wird empfohlen, wenn möglich und zumutbar,<br />

a) die belästigende Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten unerwünscht<br />

ist;<br />

b) alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten;<br />

c) alle Beweismittel zu sammeln;<br />

d) die Vorgesetzten zu informieren;<br />

e) eine der Beratungsstellen oder bezeichneten Vertrauenspersonen zu<br />

kontaktieren (informelles Verfahren) bzw. eine Anzeige einzureichen<br />

(formelles Verfahren).<br />

2<br />

Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dürfen den belästigten<br />

Personen keinerlei Nachteile erwachsen.<br />

3. Folgen sexueller Belästigung<br />

§ 215. Rechte belästigter Arbeitnehmender<br />

Belästigte Personen haben das Recht auf<br />

a) Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren) und<br />

b) Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).<br />

§ 216. Missbrauch der Rechte<br />

1<br />

Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wissen eine Person, die<br />

keine sexuelle Belästigung begangen hat, einer solchen beschuldigen, haben<br />

mit personalrechtlichen Massnahmen, insbesondere mit einer Kündigung,<br />

zu rechnen.<br />

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