126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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126.3 § 207. Rechtsbeistand (§ 9 StPG) 1 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Rechtsbeistand, wenn sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit a) als Beschuldigte, Opfer oder Geschädigte in ein Strafverfahren verwickelt werden; b) als Opfer oder Geschädigte einen Schaden erleiden, dessen Ersatz sie einfordern. 2 Hat der oder die Arbeitnehmende durch eine strafrechtlich relevante Handlung offensichtlich vorsätzlich Dienstpflichten verletzt, besteht kein Anspruch auf einen Rechtsbeistand. 3 Der Regierungsrat bezeichnet einen Verwaltungsjuristen oder eine Verwaltungsjuristin als Rechtsbeistand. Lehnt der Arbeitnehmende diese Person ab, kann er einen freierwerbenden Rechtsanwalt wählen. Ihm werden die Anwaltskosten zum Stundenansatz von höchstens 220 Franken vergütet. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die vollen Kosten übernehmen. 3bis Zur Sicherstellung der freien Rechtsanwaltswahl kann der Regierungsrat die teilweise oder vollständige Übernahme der Prämie an Rechtsschutzversicherungen beschliessen, welche von Personalverbänden oder Berufsgruppen abgeschlossen wurden. 1 ) 4 Stellt sich während oder nach Abschluss des Strafverfahrens heraus, dass Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt wurden, kann der Anspruch auf Rechtsbeistand widerrufen werden. Die bereits erbrachten Leistungen werden zurückgefordert oder verrechnet. § 208. Administrative Untersuchung (§ 50 bis StPG) 1 Arbeitnehmende, denen Dritte eine Verletzung von Dienstpflichten zur Last legen, haben das Recht, die Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses oder zu dessen Auflösung aus wichtigen Gründen führen könnten. 2 Der Arbeitgeber hat das Recht, Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn diese zu einer Kündigung oder zu einer fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen Gründen führen könnten. 3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über das Disziplinarverfahren. F. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz § 209. Grundsatz 1 Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen und auf deren physische, psychische und sexuelle Integrität gebührend Rücksicht zu nehmen. 2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen, die nach den Erfahrungen notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzel- 1 ) § 207 Absatz 3 bis eingefügt am 8. Juni 2010. 58
126.3 ne Anstellungsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. 3 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit vermieden werden. G. Schutz vor sexueller Belästigung 1. Allgemeine Bestimmungen § 210. Grundsatz 1 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird nicht geduldet. 2 Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beruflichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde und insbesondere ihre sexuelle Integrität unangetastet bleibt. Auch sexuelle Belästigung von und gegenüber Drittpersonen (nicht dem GAV unterstellten Personen wie Patienten und Klienten) wird nicht toleriert. 3 Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt, insbesondere mit geeigneten Informations-, Schulungs-, Präventiv- und Kontrollmassnahmen. 4 Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vorgesetzten verantwortlich. 2. Beschreibung der sexuellen Belästigung § 211. Definition Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten (Gesten, Äusserungen, körperliche Kontakte, Darstellungen mit sexuellem Bezug usw.), welches nach herrschender Vorstellung als anstössig empfunden wird oder im Einzelfall seitens der belästigten Person unerwünscht ist, wenn die belästigende Person weiss oder wissen müsste, dass dieses Verhalten als unerwünscht empfunden wird. § 212. Beispiele Sexuelle Belästigung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, zum Beispiel durch: a) sexuelle und körperliche Übergriffe; b) unerwünschte Körperberührungen; c) Nötigungen; d) Nachstellungen inner- und ausserhalb des Betriebes; e) Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen; 59
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Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beruflichen Tätigkeit so<br />
behandelt zu werden, dass ihre Würde und insbesondere ihre sexuelle<br />
Integrität unangetastet bleibt. Auch sexuelle Belästigung von und gegenüber<br />
Drittpersonen (nicht dem <strong>GAV</strong> unterstellten Personen wie Patienten<br />
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Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das sexuelle Belästigung am<br />
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Für die Durchsetzung dieser Bestimmungen sind die Vorgesetzten verantwortlich.<br />
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§ 211. Definition<br />
Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten (Gesten, Äusserungen, körperliche<br />
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herrschender Vorstellung als anstössig empfunden wird oder im Einzelfall<br />
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Person weiss oder wissen müsste, dass dieses Verhalten als unerwünscht<br />
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§ 212. Beispiele<br />
Sexuelle Belästigung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, zum<br />
Beispiel durch:<br />
a) sexuelle und körperliche Übergriffe;<br />
b) unerwünschte Körperberührungen;<br />
c) Nötigungen;<br />
d) Nachstellungen inner- und ausserhalb des Betriebes;<br />
e) Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen<br />
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