126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>126.3</strong><br />
2<br />
… 1 )<br />
3<br />
Arbeitnehmende, die von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung<br />
ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf einen Leistungszuschlag.<br />
§ 199 bis . 2 ) Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittelschullehrpersonen<br />
Die Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittelschullehrpersonen<br />
ist Teil eines Konzeptes zur Personalführung und Qualitätssicherung und<br />
richtet sich nach RRB Nr. 2012/174 vom 31. Januar 2012.<br />
§ 200. Beurteilungsverfahren<br />
1<br />
Der oder die Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit dem oder der<br />
Arbeitnehmenden im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs, das der Beurteilung<br />
und Förderung dient.<br />
2<br />
Der Beurteilungsbogen ist sowohl von dem oder der Vorgesetzten als<br />
auch von dem oder der Arbeitnehmenden zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift<br />
bestätigen sie, dass die Beurteilung eröffnet und das Gespräch<br />
geführt worden ist. Der oder die Arbeitnehmende erhält eine Kopie des<br />
beidseitig unterzeichneten Beurteilungsbogens.<br />
3<br />
Der oder die Arbeitnehmende kann eine Besprechung mit dem oder der<br />
nächst höheren Vorgesetzten verlangen, wenn die Beurteilung nicht anerkannt<br />
wird. Der Entscheid des oder der nächst höheren Vorgesetzten ist<br />
endgültig.<br />
4<br />
Die Beurteilungsbogen bilden Bestandteil der Personalakten.<br />
g. Arbeitszeugnis<br />
§ 201. Arbeitszeugnis<br />
1<br />
Die Arbeitnehmenden können jederzeit von dem oder der Vorgesetzten<br />
ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses<br />
sowie über Leistungen und Verhalten des oder der Arbeitnehmenden<br />
ausspricht.<br />
2<br />
Das Arbeitszeugnis wird uncodiert und transparent ausgestellt und als<br />
uncodiertes Zeugnis gekennzeichnet.<br />
§ 202. Arbeitsbestätigung<br />
Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf<br />
Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken.<br />
1<br />
) § 199 Absatz 2 aufgehoben am 4. Juni 2013.<br />
2<br />
) § 199 bis eingefügt am 4. Juni 2013.<br />
56