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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

2<br />

… 1 )<br />

3<br />

Arbeitnehmende, die von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung<br />

ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf einen Leistungszuschlag.<br />

§ 199 bis . 2 ) Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittelschullehrpersonen<br />

Die Mitarbeitendenbeurteilung der Berufs- und Mittelschullehrpersonen<br />

ist Teil eines Konzeptes zur Personalführung und Qualitätssicherung und<br />

richtet sich nach RRB Nr. 2012/174 vom 31. Januar 2012.<br />

§ 200. Beurteilungsverfahren<br />

1<br />

Der oder die Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit dem oder der<br />

Arbeitnehmenden im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs, das der Beurteilung<br />

und Förderung dient.<br />

2<br />

Der Beurteilungsbogen ist sowohl von dem oder der Vorgesetzten als<br />

auch von dem oder der Arbeitnehmenden zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift<br />

bestätigen sie, dass die Beurteilung eröffnet und das Gespräch<br />

geführt worden ist. Der oder die Arbeitnehmende erhält eine Kopie des<br />

beidseitig unterzeichneten Beurteilungsbogens.<br />

3<br />

Der oder die Arbeitnehmende kann eine Besprechung mit dem oder der<br />

nächst höheren Vorgesetzten verlangen, wenn die Beurteilung nicht anerkannt<br />

wird. Der Entscheid des oder der nächst höheren Vorgesetzten ist<br />

endgültig.<br />

4<br />

Die Beurteilungsbogen bilden Bestandteil der Personalakten.<br />

g. Arbeitszeugnis<br />

§ 201. Arbeitszeugnis<br />

1<br />

Die Arbeitnehmenden können jederzeit von dem oder der Vorgesetzten<br />

ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses<br />

sowie über Leistungen und Verhalten des oder der Arbeitnehmenden<br />

ausspricht.<br />

2<br />

Das Arbeitszeugnis wird uncodiert und transparent ausgestellt und als<br />

uncodiertes Zeugnis gekennzeichnet.<br />

§ 202. Arbeitsbestätigung<br />

Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf<br />

Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken.<br />

1<br />

) § 199 Absatz 2 aufgehoben am 4. Juni 2013.<br />

2<br />

) § 199 bis eingefügt am 4. Juni 2013.<br />

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