28.04.2014 Aufrufe

126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>126.3</strong><br />

b) die Aus- oder Weiterbildung wurde selbstverschuldet abgebrochen. 1 )<br />

2<br />

Bei vom Arbeitgeber angeordneter Aus- oder Weiterbildung besteht<br />

grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung. 2 )<br />

3<br />

Wird am Ende einer Ausbildung eine allfällige Abschlussprüfung endgültig<br />

nicht bestanden, so kann der oder die Arbeitnehmende verpflichtet<br />

werden, maximal die Hälfte aller vom Staat übernommenen Aufwendungen<br />

zurückzuerstatten.<br />

Kosten, welche durch eine Wiederholung der Abschlussprüfung entstehen,<br />

werden vom Arbeitgeber nicht übernommen. Die Verpflichtungsdauer<br />

nach Absatz 1 beginnt mit dem bestandenen Abschluss.<br />

f. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung<br />

§ 198. Beurteilung und Beurteilungsgespräch<br />

1<br />

Die Vorgesetzten führen jährlich mindestens ein Mal ein Gespräch mit<br />

jedem und jeder Arbeitnehmenden (Mitarbeitergespräch) durch, welches<br />

die<br />

a) Mitarbeiterbeurteilung,<br />

b) Zielvereinbarung und<br />

c) Mitarbeiterförderung enthält.<br />

2<br />

Gegenstand der Beurteilung bilden die Leistung, das Arbeits- und das<br />

Sozialverhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungstätigkeit.<br />

3<br />

Die Leistung wird wie folgt beurteilt:<br />

a) ausgezeichnet;<br />

b) sehr gut;<br />

c) gut;<br />

d) genügend;<br />

e) ungenügend.<br />

4<br />

Die Beurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. April des vergangenen<br />

Jahres bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres.<br />

5<br />

Die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung wird in der Regel in<br />

den Monaten März oder April durchgeführt.<br />

§ 199. Ausnahmen von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung<br />

1<br />

Von der Beurteilung ausgeschlossen sind folgende Funktionen:<br />

a) Oberrichter und Oberrichterin;<br />

b) Amtsgerichtspräsident und Amtsgerichtspräsidentin;<br />

c) Nebenamtliche Mitglieder der Gerichte;<br />

d) Staatsschreiber oder Staatsschreiberin;<br />

e) Lehrpersonen der Volksschule; 3 )<br />

1<br />

) § 197 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

2<br />

) § 197 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

3<br />

) § 199 Absatz 1 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.<br />

55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!