126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>126.3</strong><br />
b) die Aus- oder Weiterbildung wurde selbstverschuldet abgebrochen. 1 )<br />
2<br />
Bei vom Arbeitgeber angeordneter Aus- oder Weiterbildung besteht<br />
grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung. 2 )<br />
3<br />
Wird am Ende einer Ausbildung eine allfällige Abschlussprüfung endgültig<br />
nicht bestanden, so kann der oder die Arbeitnehmende verpflichtet<br />
werden, maximal die Hälfte aller vom Staat übernommenen Aufwendungen<br />
zurückzuerstatten.<br />
Kosten, welche durch eine Wiederholung der Abschlussprüfung entstehen,<br />
werden vom Arbeitgeber nicht übernommen. Die Verpflichtungsdauer<br />
nach Absatz 1 beginnt mit dem bestandenen Abschluss.<br />
f. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung<br />
§ 198. Beurteilung und Beurteilungsgespräch<br />
1<br />
Die Vorgesetzten führen jährlich mindestens ein Mal ein Gespräch mit<br />
jedem und jeder Arbeitnehmenden (Mitarbeitergespräch) durch, welches<br />
die<br />
a) Mitarbeiterbeurteilung,<br />
b) Zielvereinbarung und<br />
c) Mitarbeiterförderung enthält.<br />
2<br />
Gegenstand der Beurteilung bilden die Leistung, das Arbeits- und das<br />
Sozialverhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungstätigkeit.<br />
3<br />
Die Leistung wird wie folgt beurteilt:<br />
a) ausgezeichnet;<br />
b) sehr gut;<br />
c) gut;<br />
d) genügend;<br />
e) ungenügend.<br />
4<br />
Die Beurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. April des vergangenen<br />
Jahres bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres.<br />
5<br />
Die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung wird in der Regel in<br />
den Monaten März oder April durchgeführt.<br />
§ 199. Ausnahmen von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung<br />
1<br />
Von der Beurteilung ausgeschlossen sind folgende Funktionen:<br />
a) Oberrichter und Oberrichterin;<br />
b) Amtsgerichtspräsident und Amtsgerichtspräsidentin;<br />
c) Nebenamtliche Mitglieder der Gerichte;<br />
d) Staatsschreiber oder Staatsschreiberin;<br />
e) Lehrpersonen der Volksschule; 3 )<br />
1<br />
) § 197 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />
2<br />
) § 197 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />
3<br />
) § 199 Absatz 1 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.<br />
55