126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 182. Rechnungsprüfung Krankentaggeldversicherung<br />
1<br />
Die kantonale Finanzkontrolle prüft:<br />
a) die Jahresrechnung der mit dem Vollzug der Krankentaggeldversicherung<br />
beauftragten Stelle;<br />
b) im Rahmen ihrer ordentlichen Revisionstätigkeit, ob die kantonalen<br />
Dienststellen mit Lohnbuchhaltung (kantonale Verwaltung, selbständige<br />
und unselbständige Anstalten) die Prämien für die Krankentaggeldversicherung<br />
richtig erheben und an die Vollzugsstelle überweisen.<br />
2<br />
Das Rechnungsprüfungsorgan der Einwohnergemeinden und der Zweckverbände<br />
prüft im Rahmen seiner ordentlichen Revisionstätigkeit, ob die<br />
mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Stellen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung<br />
richtig erheben und vollständig an die mit dem<br />
Vollzug der Krankentaggeldversicherung beauftragte Stelle überweisen.<br />
3<br />
Die kantonale Finanzkontrolle kann von der <strong>GAV</strong>-Kommission mit Prüfungshandlungen<br />
beauftragt werden, wenn ein begründeter Verdacht<br />
besteht, dass das Rechnungsprüfungsorgan einer Einwohnergemeinde<br />
oder eines Zweckverbandes seiner Aufgabe nicht oder unvollständig nachkommt.<br />
§ 183. Übergangsbestimmung Krankentaggeldversicherung<br />
1<br />
Anspruch auf Krankentaggeldleistungen haben versicherte Personen,<br />
deren Lohnfortzahlung am 31. Dezember 2004 oder später endet.<br />
2<br />
Lehrpersonen an der Volksschule und kommunalen Kindergärten unterstehen<br />
der kantonalen Krankentaggeldversicherung erst nach Ablauf der<br />
von den Einwohnergemeinden oder den Zweckverbänden allenfalls abgeschlossenen<br />
Krankentaggeld-Versicherungsverträgen, spätestens aber ab<br />
1. Januar 2006.<br />
§ 184. Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit<br />
War der oder die Arbeitnehmende während 12 Monaten zu mindestens<br />
50% arbeitsfähig, so lebt der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder auf.<br />
Bei einer kürzeren Arbeitsleistung lebt er wieder auf, wenn die erneute<br />
Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat.<br />
2. Unfallversicherung<br />
§ 185. Unfallversicherung<br />
1<br />
Die Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfall und bei entsprechendem<br />
Beschäftigungsgrad auch gegen Nichtberufsunfall versichert.<br />
Massgebend ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung<br />
(UVG; SR 832.20).<br />
2<br />
Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird vom Arbeitgeber<br />
bezahlt.<br />
3<br />
Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung geht zu<br />
Lasten der Arbeitnehmenden.<br />
4<br />
In der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung zahlen die Arbeitnehmenden,<br />
unabhängig von Geschlecht und Versicherer, die gleichen<br />
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