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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 182. Rechnungsprüfung Krankentaggeldversicherung<br />

1<br />

Die kantonale Finanzkontrolle prüft:<br />

a) die Jahresrechnung der mit dem Vollzug der Krankentaggeldversicherung<br />

beauftragten Stelle;<br />

b) im Rahmen ihrer ordentlichen Revisionstätigkeit, ob die kantonalen<br />

Dienststellen mit Lohnbuchhaltung (kantonale Verwaltung, selbständige<br />

und unselbständige Anstalten) die Prämien für die Krankentaggeldversicherung<br />

richtig erheben und an die Vollzugsstelle überweisen.<br />

2<br />

Das Rechnungsprüfungsorgan der Einwohnergemeinden und der Zweckverbände<br />

prüft im Rahmen seiner ordentlichen Revisionstätigkeit, ob die<br />

mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Stellen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung<br />

richtig erheben und vollständig an die mit dem<br />

Vollzug der Krankentaggeldversicherung beauftragte Stelle überweisen.<br />

3<br />

Die kantonale Finanzkontrolle kann von der <strong>GAV</strong>-Kommission mit Prüfungshandlungen<br />

beauftragt werden, wenn ein begründeter Verdacht<br />

besteht, dass das Rechnungsprüfungsorgan einer Einwohnergemeinde<br />

oder eines Zweckverbandes seiner Aufgabe nicht oder unvollständig nachkommt.<br />

§ 183. Übergangsbestimmung Krankentaggeldversicherung<br />

1<br />

Anspruch auf Krankentaggeldleistungen haben versicherte Personen,<br />

deren Lohnfortzahlung am 31. Dezember 2004 oder später endet.<br />

2<br />

Lehrpersonen an der Volksschule und kommunalen Kindergärten unterstehen<br />

der kantonalen Krankentaggeldversicherung erst nach Ablauf der<br />

von den Einwohnergemeinden oder den Zweckverbänden allenfalls abgeschlossenen<br />

Krankentaggeld-Versicherungsverträgen, spätestens aber ab<br />

1. Januar 2006.<br />

§ 184. Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit<br />

War der oder die Arbeitnehmende während 12 Monaten zu mindestens<br />

50% arbeitsfähig, so lebt der Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder auf.<br />

Bei einer kürzeren Arbeitsleistung lebt er wieder auf, wenn die erneute<br />

Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat.<br />

2. Unfallversicherung<br />

§ 185. Unfallversicherung<br />

1<br />

Die Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfall und bei entsprechendem<br />

Beschäftigungsgrad auch gegen Nichtberufsunfall versichert.<br />

Massgebend ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung<br />

(UVG; SR 832.20).<br />

2<br />

Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird vom Arbeitgeber<br />

bezahlt.<br />

3<br />

Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung geht zu<br />

Lasten der Arbeitnehmenden.<br />

4<br />

In der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung zahlen die Arbeitnehmenden,<br />

unabhängig von Geschlecht und Versicherer, die gleichen<br />

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