126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 161. Entschädigung für Benützung privater Personenwagen<br />
Bedeutet die Benützung des privaten Personenwagens gegenüber den<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Einsparung an Zeit oder<br />
Kosten, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:<br />
a) 70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr gefahrenen Kilometer;<br />
1 )<br />
b) 55 Rappen für jeden weiteren Kilometer. 2 )<br />
§ 162. Vergütung der Parkgebühren<br />
1<br />
Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten benützt, hat Anspruch<br />
auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren.<br />
2<br />
Wer am Arbeitsort einen Parkplatz auf eigene Kosten gemietet hat, kann<br />
für jeden Tag, an dem er das private Motorfahrzeug für Dienstfahrten<br />
benützen muss, einen Zwanzigstel der Monatsmiete in Rechnung stellen.<br />
§ 163. Entschädigung für Benützung privater Motor(fahr)räder<br />
Die Entschädigung beträgt für die Benützung von<br />
a) Motorrädern 35 Rappen pro Kilometer;<br />
b) Motorfahrrädern 18 Rappen pro Kilometer.<br />
§ 164. Sachschäden auf Dienstfahrten<br />
1<br />
Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen trägt der Arbeitgeber, sofern<br />
der Schaden von dem oder der Arbeitnehmenden nicht vorsätzlich oder<br />
grobfahrlässig verursacht wurde.<br />
2<br />
Wird der Schaden von einer privaten Kaskoversicherung getragen, übernimmt<br />
der Arbeitgeber den infolge Rückstufung im Prämientarif entstandenen<br />
Prämienmehraufwand.<br />
3<br />
Der Selbstbehalt beträgt 300 Franken. Auf den Selbstbehalt wird verzichtet,<br />
wenn Schäden bei ausserordentlichen dienstlichen Einsätzen entstehen.<br />
4<br />
Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.<br />
5<br />
Das Finanzdepartement entscheidet im Einzelfall.<br />
§ 165. Verfahren<br />
1<br />
Kilometerentschädigungen sind auf besonderen Formularen monatlich in<br />
Rechnung zu stellen. Die Rechnungsstellung hat folgende Angaben zu<br />
enthalten:<br />
a) Anzahl Kilometer für jede Fahrt;<br />
b) Summe der während der Abrechnungsperiode gefahrenen Kilometer;<br />
c) Summe der seit Jahresbeginn gefahrenen Kilometer;<br />
d) Reiseziel und Gegenstand der Rechnungsstellung;<br />
e) Zeit der Abreise und der Rückkehr.<br />
1<br />
) § 161 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 2009.<br />
2<br />
) § 161 Buchstabe b Fassung vom 27. Januar 2009.<br />
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