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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 161. Entschädigung für Benützung privater Personenwagen<br />

Bedeutet die Benützung des privaten Personenwagens gegenüber den<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Einsparung an Zeit oder<br />

Kosten, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:<br />

a) 70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr gefahrenen Kilometer;<br />

1 )<br />

b) 55 Rappen für jeden weiteren Kilometer. 2 )<br />

§ 162. Vergütung der Parkgebühren<br />

1<br />

Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten benützt, hat Anspruch<br />

auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren.<br />

2<br />

Wer am Arbeitsort einen Parkplatz auf eigene Kosten gemietet hat, kann<br />

für jeden Tag, an dem er das private Motorfahrzeug für Dienstfahrten<br />

benützen muss, einen Zwanzigstel der Monatsmiete in Rechnung stellen.<br />

§ 163. Entschädigung für Benützung privater Motor(fahr)räder<br />

Die Entschädigung beträgt für die Benützung von<br />

a) Motorrädern 35 Rappen pro Kilometer;<br />

b) Motorfahrrädern 18 Rappen pro Kilometer.<br />

§ 164. Sachschäden auf Dienstfahrten<br />

1<br />

Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen trägt der Arbeitgeber, sofern<br />

der Schaden von dem oder der Arbeitnehmenden nicht vorsätzlich oder<br />

grobfahrlässig verursacht wurde.<br />

2<br />

Wird der Schaden von einer privaten Kaskoversicherung getragen, übernimmt<br />

der Arbeitgeber den infolge Rückstufung im Prämientarif entstandenen<br />

Prämienmehraufwand.<br />

3<br />

Der Selbstbehalt beträgt 300 Franken. Auf den Selbstbehalt wird verzichtet,<br />

wenn Schäden bei ausserordentlichen dienstlichen Einsätzen entstehen.<br />

4<br />

Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.<br />

5<br />

Das Finanzdepartement entscheidet im Einzelfall.<br />

§ 165. Verfahren<br />

1<br />

Kilometerentschädigungen sind auf besonderen Formularen monatlich in<br />

Rechnung zu stellen. Die Rechnungsstellung hat folgende Angaben zu<br />

enthalten:<br />

a) Anzahl Kilometer für jede Fahrt;<br />

b) Summe der während der Abrechnungsperiode gefahrenen Kilometer;<br />

c) Summe der seit Jahresbeginn gefahrenen Kilometer;<br />

d) Reiseziel und Gegenstand der Rechnungsstellung;<br />

e) Zeit der Abreise und der Rückkehr.<br />

1<br />

) § 161 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 2009.<br />

2<br />

) § 161 Buchstabe b Fassung vom 27. Januar 2009.<br />

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