126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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126.3 § 151. Vergütungsanspruch bei Zusammenfallen von Wohnsitz und Reiseziel Kein Anspruch auf eine Vergütung nach § 149 GAV besteht, wenn das Reiseziel mit dem Wohnsitz des oder der Arbeitnehmenden zusammenfällt. Vorbehalten bleibt § 152 GAV. § 152. Vergütungsanspruch bei ausserordentlicher Beanspruchung Erwachsen Arbeitnehmenden am Arbeitsort oder am Wohnsitz wegen ausserordentlicher Beanspruchung, wie Teilnahme an Beratungen, Konferenzen oder Augenscheinen, Auslagen für Mahlzeiten, so haben sie Anspruch auf die Vergütung nach § 148 GAV. § 153. Kostenübernahme durch Dritte Werden die Kosten von Dritten getragen, kann kein Auslagenersatz geltend gemacht werden. § 154. Unvermeidliche Auslagen 1 Sind Auslagen aus dienstlichen Gründen unvermeidbar, ohne dass eine in den vorangehenden Bestimmungen festgesetzte Entschädigung beansprucht werden kann, werden sie nach § 148 GAV vergütet. 2 Arbeitnehmende dürfen mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers bzw. der Spitaldirektion alle Auslagen für Mahlzeiten und Getränke geltend machen, wenn sie a) zusammen mit Personen ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnehmen müssen; b) eine Person ausserhalb der Verwaltung zum Essen einladen. 3 Mahlzeitenrechnungen von Kommissionen werden vollständig vom Staat beglichen, wenn eine Kommission a) mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers mit Fachleuten ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnimmt; b) vom Regierungsrat für besondere Leistungen zum Essen eingeladen wird. 4 In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 sind die vom Departementsvorsteher visierten Rechnungen der Spesenabrechnung beizulegen. § 155. Versetzungsentschädigung Arbeitnehmende, welche vorübergehend auf einen von ihrem Arbeitsort oder Wohnsitz verschiedenen Arbeitsplatz versetzt werden, erhalten eine Versetzungsentschädigung, welche die Anstellungsbehörde festlegt. § 156. Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen, Kurse 1 Das zuständige Departement bzw. die Spitaldirektion erteilt die Bewilligung für die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen und Kursen. 2 Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigung aller notwendigerweise entstandenen Auslagen, sofern a) ihnen die Teilnahme bewilligt wurde und b) sie nicht selber über das Ausmass der Auslagen befinden können. 42
126.3 3 An Tagungen, Konferenzen und Sitzungen unter Arbeitnehmenden gelten die Ansätze nach § 148 ff. GAV. § 157. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln 1 … 1 ) 2 Für Dienstreisen werden die Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bis zum doppelten Wert des günstigsten Halbtaxabonnementes zum vollen Fahrkartentarif vergütet. Darüber hinaus werden die Kosten für Fahrkarten zum halben Tarif vergütet. § 158. Rechnungsstellung 1 Auslagen für Dienstreisen sind auf besonderen Formularen monatlich nach Weisung des Amtes für Finanzen in Rechnung zu stellen. Der Zweck der Reise und die Reisezeiten müssen angegeben und besondere Auslagen, soweit sie im GAV nicht ausdrücklich geregelt sind, schriftlich begründet werden. Die Belege sind beizulegen. 2 Die Finanzkontrolle prüft die Rechnungen und weist diese zurück, wenn sie den vorgängigen Bestimmungen nicht entsprechen. § 159. Stellungnahme zu Anständen Zu Anständen, die sich aus der Anwendung der vorgängigen Bestimmungen ergeben, nimmt das Finanzdepartement, nach Anhören des betroffenen Amtes, Stellung. 2.2. Entschädigung für Dienstfahrten § 160. Grundsatz 1 Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, sofern dies nicht zu einem wesentlichen Zeitverlust führt. 2 ) 2 Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgänglich, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massgebend ist die Distanz zwischen Arbeitsort und Reiseziel. Liegt der Wohnort näher am Reiseziel als der Arbeitsort, wird die kürzere Strecke verrechnet. Die Streckenwahl erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit. 3 Auf Amtsstellen, die über Dienstfahrzeuge verfügen, sind in erster Linie diese zu benützen. 4 Arbeitnehmende sind verpflichtet, andere Arbeitnehmende auf Dienstreisen unentgeltlich mitzuführen. 1 ) § 157 Absatz 1 aufgehoben am 12. März 2013. 2 ) § 160 Absatz 1 Fassung vom 12. März 2013. 43
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Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, sofern<br />
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Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgänglich, werden<br />
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Arbeitnehmende sind verpflichtet, andere Arbeitnehmende auf Dienstreisen<br />
unentgeltlich mitzuführen.<br />
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