126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
2<br />
Das Personalamt setzt auf Antrag des zuständigen Departementes die<br />
Funktionszulage fest. Für das Spitalpersonal ist der Spitaldirektor oder die<br />
Spitaldirektorin zuständig.<br />
1.4. Vergütung für inkonveniente Dienste<br />
§ 141. Geltungsbereich<br />
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Arbeitnehmende, die:<br />
a) nach Dienstplan an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder am<br />
Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten;<br />
b) ohne Dienstplan (SOJAZ) auf spezielle Anordnung hin am Sonntag oder<br />
an Feiertagen arbeiten;<br />
c) im Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst) arbeiten.<br />
§ 142. Bewilligungspflichtige Vergütungen<br />
Für angeordnete Einsätze von Arbeitnehmenden ohne Dienstplan (SOJAZ)<br />
zwischen 19.30 und 6.30 Uhr oder am Samstag kann die Anstellungsbehörde<br />
bei besonderen Fällen eine Vergütung für inkonveniente Dienste<br />
(nach § 143 ff. <strong>GAV</strong>) bewilligen.<br />
§ 143. Zeitzuschlag<br />
Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleistet wird, wird ein Zeitzuschlag<br />
von 20% gewährt.<br />
§ 144. Geldzulage für Arbeit<br />
Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 6 Franken pro Stunde für Arbeiten:<br />
a) von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr;<br />
b) am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um die Uhr.<br />
§ 145. Geldzulage für das Bereithalten<br />
Die Zulage für Bereitschaftsdienst beträgt während der gesamten Dauer:<br />
a) des Präsenzdienstes 6 Franken pro Stunde;<br />
b) des Pikettdienstes 2.50 Franken pro Stunde.<br />
§ 146. Einsätze aus Bereitschaftsdiensten<br />
1<br />
Die Einsätze gelten als Arbeitszeit:<br />
a) bei Präsenzdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Beendigung des<br />
Einsatzes;<br />
b) bei Pikettdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Heimkehr.<br />
2<br />
Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder<br />
am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen, werden der Zeitzuschlag und<br />
die Geldzulage nach § 143 ff. <strong>GAV</strong> gewährt.<br />
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