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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

2<br />

Das Personalamt setzt auf Antrag des zuständigen Departementes die<br />

Funktionszulage fest. Für das Spitalpersonal ist der Spitaldirektor oder die<br />

Spitaldirektorin zuständig.<br />

1.4. Vergütung für inkonveniente Dienste<br />

§ 141. Geltungsbereich<br />

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Arbeitnehmende, die:<br />

a) nach Dienstplan an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder am<br />

Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten;<br />

b) ohne Dienstplan (SOJAZ) auf spezielle Anordnung hin am Sonntag oder<br />

an Feiertagen arbeiten;<br />

c) im Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst) arbeiten.<br />

§ 142. Bewilligungspflichtige Vergütungen<br />

Für angeordnete Einsätze von Arbeitnehmenden ohne Dienstplan (SOJAZ)<br />

zwischen 19.30 und 6.30 Uhr oder am Samstag kann die Anstellungsbehörde<br />

bei besonderen Fällen eine Vergütung für inkonveniente Dienste<br />

(nach § 143 ff. <strong>GAV</strong>) bewilligen.<br />

§ 143. Zeitzuschlag<br />

Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleistet wird, wird ein Zeitzuschlag<br />

von 20% gewährt.<br />

§ 144. Geldzulage für Arbeit<br />

Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 6 Franken pro Stunde für Arbeiten:<br />

a) von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr;<br />

b) am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um die Uhr.<br />

§ 145. Geldzulage für das Bereithalten<br />

Die Zulage für Bereitschaftsdienst beträgt während der gesamten Dauer:<br />

a) des Präsenzdienstes 6 Franken pro Stunde;<br />

b) des Pikettdienstes 2.50 Franken pro Stunde.<br />

§ 146. Einsätze aus Bereitschaftsdiensten<br />

1<br />

Die Einsätze gelten als Arbeitszeit:<br />

a) bei Präsenzdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Beendigung des<br />

Einsatzes;<br />

b) bei Pikettdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis zur Heimkehr.<br />

2<br />

Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 und 7.00 Uhr oder<br />

am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen, werden der Zeitzuschlag und<br />

die Geldzulage nach § 143 ff. <strong>GAV</strong> gewährt.<br />

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