126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
1.2. Ausrichtung<br />
§ 137. Auszahlung des Lohnes<br />
1<br />
Der Lohn wird am 25. Tag eines Monats (Bankvaluta) ausbezahlt.<br />
2<br />
Der Dezember-Lohn und der 13. Monatslohn werden am 16. Dezember<br />
(Bankvaluta) ausbezahlt.<br />
3<br />
Fallen diese Tage auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag,<br />
wird der Lohn am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.<br />
§ 138. Vorschusszahlungen<br />
1<br />
Die für die Auszahlung des Lohnes verantwortliche Dienststelle kann<br />
einen Vorschuss gewähren. Dieser entspricht höchstens einem halben Netto-Monatslohn<br />
und muss mit dem nächsten Monatslohn ausgeglichen<br />
werden.<br />
2<br />
Der oder die Arbeitnehmende kann pro Jahr höchstens dreimal einen<br />
Vorschuss verlangen.<br />
§ 139. Ausrichtung des Leistungsbonus<br />
1<br />
Die Ausrichtung eines Leistungsbonus setzt eine jährliche Mitarbeiteroder<br />
Mitarbeiterinnenbeurteilung durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte<br />
voraus.<br />
2<br />
Umfasst die Beurteilungsperiode weniger als sechs Monate, kann ein<br />
Leistungsbonus nur ausgerichtet werden, wenn der oder die Arbeitnehmende<br />
Sonderleistungen erbracht hat.<br />
3<br />
Die Departemente, die Spitäler und die Gerichte bezeichnen die für die<br />
Festlegung des Leistungsbonus zuständigen Personen.<br />
4<br />
Der oder die Arbeitnehmende kann von dem oder der nächst höheren<br />
Vorgesetzten den festgesetzten Leistungsbonus überprüfen lassen, wenn<br />
dieser nicht anerkannt wird. Wenn keine Einigung erzielt werden kann,<br />
entscheidet der Regierungsrat, bei den vom Kanton massgeblich subventionierten<br />
Spitälern der Stiftungsrat endgültig über die Höhe des Leistungsbonus.<br />
5<br />
Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungsbonus ist schriftlich zusammenzufassen.<br />
6<br />
Der Leistungsbonus wird in der Regel mit dem auf die letzte Beurteilungsperiode<br />
folgenden Juni-Lohn ausgerichtet.<br />
1.3. Funktionszulage<br />
§ 140. Funktionszulage<br />
1<br />
Arbeitnehmende, die vorübergehend, aber während mehr als zwei Monaten<br />
ununterbrochen Aufgaben einer höheren Funktion ausüben müssen,<br />
haben Anspruch auf eine Funktionszulage. Sie bemisst sich nach dem<br />
Umfang und den Anforderungen der übernommenen Aufgaben. 1 )<br />
1<br />
) § 140 Absatz 1 Fassung vom 8. Juni 2010.<br />
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