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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

1.2. Ausrichtung<br />

§ 137. Auszahlung des Lohnes<br />

1<br />

Der Lohn wird am 25. Tag eines Monats (Bankvaluta) ausbezahlt.<br />

2<br />

Der Dezember-Lohn und der 13. Monatslohn werden am 16. Dezember<br />

(Bankvaluta) ausbezahlt.<br />

3<br />

Fallen diese Tage auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag,<br />

wird der Lohn am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.<br />

§ 138. Vorschusszahlungen<br />

1<br />

Die für die Auszahlung des Lohnes verantwortliche Dienststelle kann<br />

einen Vorschuss gewähren. Dieser entspricht höchstens einem halben Netto-Monatslohn<br />

und muss mit dem nächsten Monatslohn ausgeglichen<br />

werden.<br />

2<br />

Der oder die Arbeitnehmende kann pro Jahr höchstens dreimal einen<br />

Vorschuss verlangen.<br />

§ 139. Ausrichtung des Leistungsbonus<br />

1<br />

Die Ausrichtung eines Leistungsbonus setzt eine jährliche Mitarbeiteroder<br />

Mitarbeiterinnenbeurteilung durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte<br />

voraus.<br />

2<br />

Umfasst die Beurteilungsperiode weniger als sechs Monate, kann ein<br />

Leistungsbonus nur ausgerichtet werden, wenn der oder die Arbeitnehmende<br />

Sonderleistungen erbracht hat.<br />

3<br />

Die Departemente, die Spitäler und die Gerichte bezeichnen die für die<br />

Festlegung des Leistungsbonus zuständigen Personen.<br />

4<br />

Der oder die Arbeitnehmende kann von dem oder der nächst höheren<br />

Vorgesetzten den festgesetzten Leistungsbonus überprüfen lassen, wenn<br />

dieser nicht anerkannt wird. Wenn keine Einigung erzielt werden kann,<br />

entscheidet der Regierungsrat, bei den vom Kanton massgeblich subventionierten<br />

Spitälern der Stiftungsrat endgültig über die Höhe des Leistungsbonus.<br />

5<br />

Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungsbonus ist schriftlich zusammenzufassen.<br />

6<br />

Der Leistungsbonus wird in der Regel mit dem auf die letzte Beurteilungsperiode<br />

folgenden Juni-Lohn ausgerichtet.<br />

1.3. Funktionszulage<br />

§ 140. Funktionszulage<br />

1<br />

Arbeitnehmende, die vorübergehend, aber während mehr als zwei Monaten<br />

ununterbrochen Aufgaben einer höheren Funktion ausüben müssen,<br />

haben Anspruch auf eine Funktionszulage. Sie bemisst sich nach dem<br />

Umfang und den Anforderungen der übernommenen Aufgaben. 1 )<br />

1<br />

) § 140 Absatz 1 Fassung vom 8. Juni 2010.<br />

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