126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 133. Erfahrungszuschlag<br />
1<br />
Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% des Grundlohns der jeweiligen<br />
Lohnklasse. Er wird in zehn Jahresstufen zu 3,5% und in sechs<br />
Jahresstufen zu 2,5% des im Einzelfall massgebenden Grundlohnes aufgeteilt.<br />
Erhöhungen des Erfahrungszuschlages sind jeweils ab 1. Januar wirksam.<br />
2<br />
Der jährliche Erfahrungszuschlag wird ausgerichtet, wenn die Leistungen<br />
eines Arbeitnehmenden mindestens als genügend bewertet werden.<br />
3<br />
Arbeitnehmende, die ihre Stelle nach dem 30. Juni antreten oder die<br />
während insgesamt mehr als sechs Monaten pro Kalenderjahr keine Arbeit<br />
leisten, wird auf den nächstfolgenden Januar der Erfahrungszuschlag in<br />
der Regel nicht erhöht.<br />
§ 134. Leistungsbonus<br />
1<br />
Der Leistungsbonus beträgt höchstens 5% der im Einzelfall massgebenden<br />
Summe vom Grundlohn, Erfahrungszuschlag und 13. Monatslohn. Zur<br />
Ausrichtung des Leistungsbonus stehen höchstens 2,5% der gesamten<br />
Lohnsumme zur Verfügung.<br />
1bis<br />
Beim oberen Kader gemäss § 43 bis beträgt der individuell mögliche Leistungsbonus<br />
höchstens 10% der im Einzelfall massgebenden Summe von<br />
Grundlohn, Erfahrungszuschlag und 13. Monatslohn. Zur Ausrichtung des<br />
Leistungsbonus stehen höchstens 5% der Lohnsumme, die sich aus der<br />
Gesamtheit der individuellen Löhne des oberen Kaders ergibt, zur Verfügung.<br />
1 )<br />
2<br />
Der Leistungsbonus wird jährlich in Anlehnung an die individuelle Mitarbeiter-<br />
und Mitarbeiterinnenbeurteilung (§ 198 ff. <strong>GAV</strong>) festgesetzt.<br />
3<br />
Einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen können von der Mitarbeiterund<br />
Mitarbeiterinnenbeurteilung nach Absatz 2 ausgenommen werden.<br />
4<br />
Wer nicht nach Absatz 2 beurteilt wird, hat keinen Anspruch auf den<br />
Leistungsbonus.<br />
5<br />
Ein Leistungsbonus darf nur ausbezahlt werden, wenn die Leistung in der<br />
Beurteilungsperiode mindestens als gut bewertet wird.<br />
§ 135. 13. Monatslohn<br />
1<br />
Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf einen dreizehnten<br />
Monatslohn.<br />
2<br />
Er beträgt einen Zwölftel des nach § 126 ff. <strong>GAV</strong> festgelegten Lohnes.<br />
3<br />
Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe des Kalenderjahres wird er anteilsmässig<br />
ausgerichtet.<br />
§ 136. Lohnanpassung<br />
1<br />
Die jährliche Lohnanpassung (Teuerungszulage und Reallohnerhöhung)<br />
wird nach § 17 <strong>GAV</strong> in der <strong>GAV</strong>KO verhandelt.<br />
2<br />
Teuerungszulage und Reallohnerhöhung werden auf dem Grundlohn<br />
und dem Erfahrungszuschlag ausgerichtet.<br />
1<br />
) § 134 Absatz 1 bis Fassung vom 8. Mai 2012.<br />
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