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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 133. Erfahrungszuschlag<br />

1<br />

Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% des Grundlohns der jeweiligen<br />

Lohnklasse. Er wird in zehn Jahresstufen zu 3,5% und in sechs<br />

Jahresstufen zu 2,5% des im Einzelfall massgebenden Grundlohnes aufgeteilt.<br />

Erhöhungen des Erfahrungszuschlages sind jeweils ab 1. Januar wirksam.<br />

2<br />

Der jährliche Erfahrungszuschlag wird ausgerichtet, wenn die Leistungen<br />

eines Arbeitnehmenden mindestens als genügend bewertet werden.<br />

3<br />

Arbeitnehmende, die ihre Stelle nach dem 30. Juni antreten oder die<br />

während insgesamt mehr als sechs Monaten pro Kalenderjahr keine Arbeit<br />

leisten, wird auf den nächstfolgenden Januar der Erfahrungszuschlag in<br />

der Regel nicht erhöht.<br />

§ 134. Leistungsbonus<br />

1<br />

Der Leistungsbonus beträgt höchstens 5% der im Einzelfall massgebenden<br />

Summe vom Grundlohn, Erfahrungszuschlag und 13. Monatslohn. Zur<br />

Ausrichtung des Leistungsbonus stehen höchstens 2,5% der gesamten<br />

Lohnsumme zur Verfügung.<br />

1bis<br />

Beim oberen Kader gemäss § 43 bis beträgt der individuell mögliche Leistungsbonus<br />

höchstens 10% der im Einzelfall massgebenden Summe von<br />

Grundlohn, Erfahrungszuschlag und 13. Monatslohn. Zur Ausrichtung des<br />

Leistungsbonus stehen höchstens 5% der Lohnsumme, die sich aus der<br />

Gesamtheit der individuellen Löhne des oberen Kaders ergibt, zur Verfügung.<br />

1 )<br />

2<br />

Der Leistungsbonus wird jährlich in Anlehnung an die individuelle Mitarbeiter-<br />

und Mitarbeiterinnenbeurteilung (§ 198 ff. <strong>GAV</strong>) festgesetzt.<br />

3<br />

Einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen können von der Mitarbeiterund<br />

Mitarbeiterinnenbeurteilung nach Absatz 2 ausgenommen werden.<br />

4<br />

Wer nicht nach Absatz 2 beurteilt wird, hat keinen Anspruch auf den<br />

Leistungsbonus.<br />

5<br />

Ein Leistungsbonus darf nur ausbezahlt werden, wenn die Leistung in der<br />

Beurteilungsperiode mindestens als gut bewertet wird.<br />

§ 135. 13. Monatslohn<br />

1<br />

Die Arbeitnehmenden haben jährlich Anspruch auf einen dreizehnten<br />

Monatslohn.<br />

2<br />

Er beträgt einen Zwölftel des nach § 126 ff. <strong>GAV</strong> festgelegten Lohnes.<br />

3<br />

Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe des Kalenderjahres wird er anteilsmässig<br />

ausgerichtet.<br />

§ 136. Lohnanpassung<br />

1<br />

Die jährliche Lohnanpassung (Teuerungszulage und Reallohnerhöhung)<br />

wird nach § 17 <strong>GAV</strong> in der <strong>GAV</strong>KO verhandelt.<br />

2<br />

Teuerungszulage und Reallohnerhöhung werden auf dem Grundlohn<br />

und dem Erfahrungszuschlag ausgerichtet.<br />

1<br />

) § 134 Absatz 1 bis Fassung vom 8. Mai 2012.<br />

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