126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 128. Grundlohn und Einreihungsplan<br />
Den jährlichen Grundlohn und den Einreihungsplan regelt § 239 <strong>GAV</strong><br />
(Grundlohn und Einreihungsplan).<br />
§ 128 bis . 1 ) Einreihung von Funktionen im allgemeinen<br />
Die Einreihung einer Funktion wird bestimmt nach der vorausgesetzten<br />
Ausbildung und Erfahrung sowie den mit der Funktion verbundenen geistigen<br />
Anforderungen, der Führungs- und Sachverantwortung, den psychischen<br />
und physischen Anforderungen und Belastungen, der Beanspruchung<br />
der Sinnesorgane und den besonderen Arbeitsbedingungen, denen<br />
der oder die Arbeitnehmende ausgesetzt ist.<br />
§ 129. Minimallohn<br />
1<br />
Der Lohn beträgt ab Beginn des Jahres, in welchem der oder die Arbeitnehmende<br />
das 20. Altersjahr vollendet, mindestens 3’000 Franken netto<br />
pro Monat.<br />
2<br />
Dieser Minimallohn bleibt unverändert, bis der Nettolohn nach dem<br />
Lohnsystem aufgrund der Erfahrungsjahre den Minimalbetrag überschreitet.<br />
§ 130. Anlaufstufen<br />
Dem Grundlohn der Lohnklassen sind drei Anlaufstufen mit 89,5%, 93%<br />
und 96,5% des Grundlohns vorangestellt.<br />
§ 131. Anfangslohn<br />
1<br />
Der Anfangslohn entspricht dem Grundlohn und einem allfälligen Erfahrungszuschlag<br />
in derjenigen Lohnklasse, in welche die Funktion eingereiht<br />
ist. Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden namentlich Erfahrungen<br />
in früheren Stellungen und ausgewiesene Fähigkeiten für die neue<br />
Funktion angemessen berücksichtigt.<br />
2<br />
Der Anfangslohn wird in einer Anlaufstufe der massgebenden Lohnklasse<br />
festgesetzt, wenn der oder die Arbeitnehmende eine längere Einarbeitungszeit<br />
benötigt oder die Anforderungen an die Funktion noch nicht<br />
voll erfüllt.<br />
§ 132. Einstiegsklassen<br />
Der oder die Arbeitnehmende kann ausnahmsweise in einer tieferen<br />
Lohnklasse (Einstiegsklasse) entlöhnt werden, namentlich wenn<br />
a) eine besonders intensive Einarbeitung benötigt wird;<br />
b) zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahrung mehr als drei<br />
Jahre Einarbeitungszeit benötigt werden;<br />
c) die geforderte Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist oder<br />
d) eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfänglich beschränkter<br />
Verantwortung übernommen wird.<br />
1<br />
) § 128 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.<br />
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