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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 128. Grundlohn und Einreihungsplan<br />

Den jährlichen Grundlohn und den Einreihungsplan regelt § 239 <strong>GAV</strong><br />

(Grundlohn und Einreihungsplan).<br />

§ 128 bis . 1 ) Einreihung von Funktionen im allgemeinen<br />

Die Einreihung einer Funktion wird bestimmt nach der vorausgesetzten<br />

Ausbildung und Erfahrung sowie den mit der Funktion verbundenen geistigen<br />

Anforderungen, der Führungs- und Sachverantwortung, den psychischen<br />

und physischen Anforderungen und Belastungen, der Beanspruchung<br />

der Sinnesorgane und den besonderen Arbeitsbedingungen, denen<br />

der oder die Arbeitnehmende ausgesetzt ist.<br />

§ 129. Minimallohn<br />

1<br />

Der Lohn beträgt ab Beginn des Jahres, in welchem der oder die Arbeitnehmende<br />

das 20. Altersjahr vollendet, mindestens 3’000 Franken netto<br />

pro Monat.<br />

2<br />

Dieser Minimallohn bleibt unverändert, bis der Nettolohn nach dem<br />

Lohnsystem aufgrund der Erfahrungsjahre den Minimalbetrag überschreitet.<br />

§ 130. Anlaufstufen<br />

Dem Grundlohn der Lohnklassen sind drei Anlaufstufen mit 89,5%, 93%<br />

und 96,5% des Grundlohns vorangestellt.<br />

§ 131. Anfangslohn<br />

1<br />

Der Anfangslohn entspricht dem Grundlohn und einem allfälligen Erfahrungszuschlag<br />

in derjenigen Lohnklasse, in welche die Funktion eingereiht<br />

ist. Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden namentlich Erfahrungen<br />

in früheren Stellungen und ausgewiesene Fähigkeiten für die neue<br />

Funktion angemessen berücksichtigt.<br />

2<br />

Der Anfangslohn wird in einer Anlaufstufe der massgebenden Lohnklasse<br />

festgesetzt, wenn der oder die Arbeitnehmende eine längere Einarbeitungszeit<br />

benötigt oder die Anforderungen an die Funktion noch nicht<br />

voll erfüllt.<br />

§ 132. Einstiegsklassen<br />

Der oder die Arbeitnehmende kann ausnahmsweise in einer tieferen<br />

Lohnklasse (Einstiegsklasse) entlöhnt werden, namentlich wenn<br />

a) eine besonders intensive Einarbeitung benötigt wird;<br />

b) zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahrung mehr als drei<br />

Jahre Einarbeitungszeit benötigt werden;<br />

c) die geforderte Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist oder<br />

d) eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfänglich beschränkter<br />

Verantwortung übernommen wird.<br />

1<br />

) § 128 bis eingefügt am 3. Dezember 2007.<br />

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