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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

2<br />

Den Vertretern eines Personalverbandes ist für die Teilnahme an Sitzungen<br />

eines <strong>GAV</strong>-Gremiums unbezahlter Urlaub zu gewähren.<br />

§ 124. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit<br />

1<br />

Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben für unentgeltliche<br />

leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer<br />

Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation<br />

sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung für jedes Dienstjahr<br />

Anspruch auf höchstens 5 Tage unbesoldeten Jugendurlaub.<br />

2<br />

Zeitpunkt und Dauer des Jugendurlaubes werden unter Berücksichtigung<br />

der Interessen des oder der Anspruchsberechtigten und der zuständigen<br />

Amtsstelle festgelegt. Der Jugendurlaub muss in jedem Fall gewährt werden,<br />

wenn dem Amtschef oder der Amtschefin die Geltendmachung des<br />

Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt wird.<br />

3<br />

Der oder die Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen des Amtschefs o-<br />

der der Amtchefin seine oder ihre Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit<br />

nachzuweisen.<br />

§ 125. Rechtsfolgen des unbezahlten Urlaubs<br />

1<br />

Wird der unbezahlte Urlaub bewilligt, so führt dies zu einer anteilsmässigen<br />

Kürzung des 13. Monatslohnes sowie einer Kürzung der Ferien im<br />

Verhältnis dieses Urlaubs zum Kalenderjahr.<br />

2<br />

Die Nichtberufsunfallversicherung ruht nach 30 Tagen ab Urlaubsbeginn.<br />

Diese kann aber durch eine Abredeversicherung von dem oder der Arbeitnehmenden<br />

für maximal 180 Tage weitergeführt werden (Artikel 3 UVG).<br />

3<br />

Erkrankung oder Unfall während des unbezahlten Urlaubes begründen<br />

weder den Abbruch des Urlaubes noch die Ausrichtung von Lohn.<br />

c. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung und Treuprämie 1 )<br />

1. Lohn<br />

1.1. Bestandteile<br />

§ 126. Lohn und Entschädigungen (§ 45 StPG)<br />

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Lohn, der ihren Aufgaben,<br />

den damit verbundenen Anforderungen und Verantwortlichkeiten<br />

sowie ihrer Leistung entspricht.<br />

§ 127. Lohnelemente<br />

Der Lohn besteht aus<br />

a) Grundlohn;<br />

b) Erfahrungszuschlag und<br />

c) Leistungsbonus.<br />

1<br />

) Titel Fassung vom 6. Dezember 2005.<br />

36

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