126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
2<br />
Den Vertretern eines Personalverbandes ist für die Teilnahme an Sitzungen<br />
eines <strong>GAV</strong>-Gremiums unbezahlter Urlaub zu gewähren.<br />
§ 124. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit<br />
1<br />
Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben für unentgeltliche<br />
leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer<br />
Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation<br />
sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung für jedes Dienstjahr<br />
Anspruch auf höchstens 5 Tage unbesoldeten Jugendurlaub.<br />
2<br />
Zeitpunkt und Dauer des Jugendurlaubes werden unter Berücksichtigung<br />
der Interessen des oder der Anspruchsberechtigten und der zuständigen<br />
Amtsstelle festgelegt. Der Jugendurlaub muss in jedem Fall gewährt werden,<br />
wenn dem Amtschef oder der Amtschefin die Geltendmachung des<br />
Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt wird.<br />
3<br />
Der oder die Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen des Amtschefs o-<br />
der der Amtchefin seine oder ihre Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit<br />
nachzuweisen.<br />
§ 125. Rechtsfolgen des unbezahlten Urlaubs<br />
1<br />
Wird der unbezahlte Urlaub bewilligt, so führt dies zu einer anteilsmässigen<br />
Kürzung des 13. Monatslohnes sowie einer Kürzung der Ferien im<br />
Verhältnis dieses Urlaubs zum Kalenderjahr.<br />
2<br />
Die Nichtberufsunfallversicherung ruht nach 30 Tagen ab Urlaubsbeginn.<br />
Diese kann aber durch eine Abredeversicherung von dem oder der Arbeitnehmenden<br />
für maximal 180 Tage weitergeführt werden (Artikel 3 UVG).<br />
3<br />
Erkrankung oder Unfall während des unbezahlten Urlaubes begründen<br />
weder den Abbruch des Urlaubes noch die Ausrichtung von Lohn.<br />
c. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung und Treuprämie 1 )<br />
1. Lohn<br />
1.1. Bestandteile<br />
§ 126. Lohn und Entschädigungen (§ 45 StPG)<br />
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Lohn, der ihren Aufgaben,<br />
den damit verbundenen Anforderungen und Verantwortlichkeiten<br />
sowie ihrer Leistung entspricht.<br />
§ 127. Lohnelemente<br />
Der Lohn besteht aus<br />
a) Grundlohn;<br />
b) Erfahrungszuschlag und<br />
c) Leistungsbonus.<br />
1<br />
) Titel Fassung vom 6. Dezember 2005.<br />
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