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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

3. Urlaube<br />

§ 111. Begriff<br />

1<br />

Der Urlaub ist eine vorübergehende Befreiung von der Arbeit und kann<br />

bezahlt oder unbezahlt sein.<br />

2<br />

Nicht als Urlaub gelten Abwesenheiten aus folgenden Gründen:<br />

a) Ferien;<br />

b) Krankheit oder Unfall;<br />

c) obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst;<br />

d) Aus- und Weiterbildung. 1 )<br />

§ 112. Grundsätze<br />

1<br />

Das Anstellungsverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen.<br />

2<br />

Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, in einen andern Urlaub oder auf<br />

einen arbeitsfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen<br />

werden. Ausgenommen sind Todesfälle des Ehegatten, des Lebenspartners,<br />

der Eltern oder der Kinder.<br />

3<br />

Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz.<br />

4<br />

Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmende vor oder während<br />

dem Hochzeitsurlaub, kann der restliche Urlaub nachbezogen werden. Der<br />

Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Arbeitsunfähigkeit<br />

zuzustellen. 2 )<br />

§ 113. Zuständigkeit und Kontrolle<br />

1<br />

Urlaube bewilligt der Amtschef oder die Amtschefin.<br />

2<br />

Der Amtschef oder die Amtschefin führt eine Urlaubskontrolle.<br />

3.1. Bezahlter Urlaub<br />

§ 114. Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen<br />

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem<br />

Umfang:<br />

1<br />

Eigene Hochzeit, 5 Tage;<br />

2<br />

Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter, 1 Tag;<br />

3<br />

Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, 2 Tage;<br />

4<br />

Für die notwendige Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden erkrankten<br />

oder verunfallten Personen (insbesondere Kinder, Ehepartner,<br />

Lebenspartner), die benötigte Zeit, jedoch höchstens 2 Tage pro Fall;<br />

5<br />

Todesfälle:<br />

a) im engsten Familienkreis (Ehegatte, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern), die<br />

benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage;<br />

b) Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern, Personen, die im gleichen<br />

Haushalt gelebt haben, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 2 Tage;<br />

1<br />

) § 111 Absatz 2 Buchstabe d Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

2<br />

) § 112 Absatz 4 angefügt am 12. März 2007.<br />

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