126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 101. Ferienanspruch in Sonderfällen<br />
1<br />
Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist für Arbeitnehmende, welche<br />
stundenweise entlöhnt werden, im Lohn enthalten. Sie wird separat ausgewiesen.<br />
2<br />
Arbeitnehmende, welche im Monatslohn arbeiten, aber nicht voll oder<br />
nicht während des ganzen Jahres beschäftigt sind, haben einen der<br />
Dienstdauer entsprechenden Ferienanspruch.<br />
§ 102. Ferienanspruch bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses<br />
1<br />
Ferien sind vor Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu beziehen. Besteht<br />
in diesem Zeitpunkt ausnahmsweise noch ein Ferienanspruch, ist<br />
dem oder der Arbeitnehmenden die entsprechende Ferienentschädigung<br />
auszurichten. Diese wird nicht ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmende<br />
aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt wird.<br />
2<br />
Der Anspruch auf Entschädigung noch nicht bezogener Ferien fällt dahin,<br />
wenn der Arbeitnehmende die Kündigungsfrist nach <strong>GAV</strong> nicht einhält<br />
oder aus eigenem Verschulden fristlos oder disziplinarisch entlassen wird.<br />
3<br />
Beim Austritt während des Jahres werden zuviel bezogene Ferien mit<br />
dem letzten Gehalt verrechnet.<br />
§ 103. Zeitpunkt der Ferien<br />
1<br />
Die Ferien sind im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen.<br />
Wünsche der Arbeitnehmenden sollen berücksichtigt werden, soweit es<br />
die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Arbeitnehmenden mit schulpflichtigen<br />
Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden, ihre Ferien während<br />
der Schulferienzeit zu beziehen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Amtschef<br />
oder die Amtschefin.<br />
2<br />
Der Ferienplan der Amtsstelle ist so zu gestalten, dass in der Regel kein<br />
zusätzliches Personal angestellt werden muss.<br />
§ 104. Ferienbezug<br />
Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Mit<br />
Zustimmung des Amtschefs oder der Amtschefin darf eine Woche tageoder<br />
halbtageweise bezogen werden.<br />
§ 105. Übertragung der Ferien<br />
1<br />
Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen. Sie dürfen<br />
ausnahmsweise auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn<br />
zwingende betriebliche Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen<br />
Ferienbezug nicht zulassen. Übertragene Ferien sind spätestens bis am<br />
30. April des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.<br />
2<br />
Der Amtschef oder die Amtschefin erteilt die Bewilligung zur Ferienübertragung.<br />
3<br />
Der Ferienanspruch verfällt,<br />
a) am Ende des Kalenderjahres, wenn keine Bewilligung nach Absatz 2 vorliegt;<br />
b) am 30. April des folgenden Kalenderjahres, wenn die übertragenen Ferien<br />
bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezogen sind, es sei denn, zwingende<br />
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