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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 94. Präsenzdienst<br />

Die Bereithaltung erfolgt am Arbeitsort respektive so, dass der Arbeitnehmende<br />

in sehr kurzer Zeit am Einsatzort sein kann. Pikett- oder<br />

Schichtdienste sind, sofern dies betrieblich möglich ist, den Präsenzdiensten<br />

vorzuziehen.<br />

§ 95. Pikettdienst<br />

Beim Pikettdienst hat der oder die Arbeitnehmende in der Regel mindestens<br />

30 Minuten Zeit, bis er oder sie am Einsatzort eintreffen muss.<br />

Kein Arbeitnehmender und keine Arbeitnehmende darf pro Jahr an mehr<br />

als 168 Tagen auf Pikett stehen.<br />

§ 96. Alarm- und Notfallorganisation<br />

Zur Sicherstellung von Notfalldiensten kann der Anschluss von Arbeitnehmenden<br />

an ein Alarmsystem angeordnet werden. Die betroffenen Arbeitnehmenden<br />

sind zu Einsatz auf Abruf verpflichtet, müssen sich aber dem<br />

Arbeitgeber nicht zur Verfügung halten.<br />

2. Ferien<br />

§ 97. Lohnanspruch<br />

Die Arbeitnehmenden haben für die Ferien Anspruch auf den gesamten<br />

darauf entfallenden Lohn exklusive Inkonvenienzzulagen nach § 141 ff.<br />

<strong>GAV</strong>.<br />

§ 98. Verbot von Ersatzleistung<br />

Der Ferienanspruch darf nicht mit Geld oder anderen Vergünstigungen<br />

abgegolten werden. Vorbehalten bleiben § 101 und 102 <strong>GAV</strong>.<br />

§ 99. Verbot von Schwarzarbeit<br />

1<br />

Während der Ferien darf keine bezahlte Beschäftigung ausgeübt werden.<br />

Vorbehalten bleiben bewilligte Nebenbeschäftigungen.<br />

2<br />

Leisten die Arbeitnehmenden während der Ferien entgeltliche Arbeit für<br />

einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers<br />

verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten<br />

Ferienlohn zurückverlangen.<br />

§ 100. Feriendauer<br />

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Ferien:<br />

a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden:<br />

25 Tage;<br />

b) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden:<br />

23 Tage;<br />

c) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden:<br />

25 Tage;<br />

d) ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 30 Tage.<br />

30

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