126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
betragen darf. In begründeten Fällen kann das Departement beziehungsweise<br />
die Spitaldirektion eine Verschiebung des Stichtages für einzelne<br />
Mitarbeitende um maximal 3 Monate bewilligen.<br />
2<br />
Der zu diesem Zeitpunkt 100 Stunden übersteigende Teil des Soll-<br />
Zeitkontos verfällt ohne Vergütung, sofern das Personalamt oder die Spitaldirektion<br />
nicht ausnahmsweise eine Vergütung bewilligt.<br />
§ 80. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses<br />
1<br />
Bevor das Anstellungsverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszugleichen.<br />
2<br />
Ein negativer Zeitsaldo nach § 77 <strong>GAV</strong> sowie ein Vorbezug von freien<br />
Tagen werden mit dem letzten Lohn verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo<br />
wird vergütet, sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen oder wegen<br />
Krankheit oder Unfall nicht möglich war.<br />
§ 80 bis . 1 ) Positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader<br />
1<br />
Grundsätzlich wird ein positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader gemäss<br />
§ 43 bis Absatz 1 weder während noch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses<br />
vergütet; er kann, sofern betrieblich möglich, durch<br />
Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.<br />
2<br />
Wird von einer Kaderperson wegen ausserordentlicher Aufgaben vorübergehend<br />
Mehrarbeit gefordert, welche das zumutbare Mass überschreitet,<br />
kann der dadurch entstandene positive Gleitzeitsaldo finanziell<br />
abgegolten werden.<br />
3<br />
Die Zumutbarkeitsgrenze wird im Einzelfall festgelegt.<br />
1.5. Verteilung der Arbeitszeit<br />
§ 81. Ordentliche Arbeitswoche, Samstags-, Sonntags- und<br />
Feiertagsarbeit<br />
1<br />
Die ordentliche Arbeitswoche dauert von Montag bis Freitag. Zuschlagsfreie<br />
Samstagsarbeit für Arbeitnehmende ohne Dienstpläne (SOJAZ) ist<br />
nur nach Absprache mit der Amtsleitung möglich.<br />
2<br />
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens ein freies Wochenende<br />
(Samstag und Sonntag) pro Monat.<br />
3<br />
Wird an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet, muss ein Ersatzruhetag<br />
von 24 Stunden anschliessend an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden<br />
gewährt werden. Der Ersatzruhetag soll, wenn möglich, in der vorhergehenden<br />
oder nachfolgenden Woche liegen.<br />
§ 82. Dienstpläne<br />
1<br />
Erfordert die Führung des Betriebes regelmässige Einsätze zwischen 19.00<br />
und 07.00 Uhr beziehungsweise an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen<br />
oder Bereitschaftsdienste, so müssen diese in Dienstplänen festgehalten<br />
werden.<br />
1<br />
) § 80 bis eingefügt am 27. Januar 2009.<br />
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