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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

betragen darf. In begründeten Fällen kann das Departement beziehungsweise<br />

die Spitaldirektion eine Verschiebung des Stichtages für einzelne<br />

Mitarbeitende um maximal 3 Monate bewilligen.<br />

2<br />

Der zu diesem Zeitpunkt 100 Stunden übersteigende Teil des Soll-<br />

Zeitkontos verfällt ohne Vergütung, sofern das Personalamt oder die Spitaldirektion<br />

nicht ausnahmsweise eine Vergütung bewilligt.<br />

§ 80. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses<br />

1<br />

Bevor das Anstellungsverhältnis aufgelöst wird, ist der Zeitsaldo auszugleichen.<br />

2<br />

Ein negativer Zeitsaldo nach § 77 <strong>GAV</strong> sowie ein Vorbezug von freien<br />

Tagen werden mit dem letzten Lohn verrechnet. Ein positiver Zeitsaldo<br />

wird vergütet, sofern ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen oder wegen<br />

Krankheit oder Unfall nicht möglich war.<br />

§ 80 bis . 1 ) Positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader<br />

1<br />

Grundsätzlich wird ein positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader gemäss<br />

§ 43 bis Absatz 1 weder während noch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses<br />

vergütet; er kann, sofern betrieblich möglich, durch<br />

Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.<br />

2<br />

Wird von einer Kaderperson wegen ausserordentlicher Aufgaben vorübergehend<br />

Mehrarbeit gefordert, welche das zumutbare Mass überschreitet,<br />

kann der dadurch entstandene positive Gleitzeitsaldo finanziell<br />

abgegolten werden.<br />

3<br />

Die Zumutbarkeitsgrenze wird im Einzelfall festgelegt.<br />

1.5. Verteilung der Arbeitszeit<br />

§ 81. Ordentliche Arbeitswoche, Samstags-, Sonntags- und<br />

Feiertagsarbeit<br />

1<br />

Die ordentliche Arbeitswoche dauert von Montag bis Freitag. Zuschlagsfreie<br />

Samstagsarbeit für Arbeitnehmende ohne Dienstpläne (SOJAZ) ist<br />

nur nach Absprache mit der Amtsleitung möglich.<br />

2<br />

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens ein freies Wochenende<br />

(Samstag und Sonntag) pro Monat.<br />

3<br />

Wird an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet, muss ein Ersatzruhetag<br />

von 24 Stunden anschliessend an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden<br />

gewährt werden. Der Ersatzruhetag soll, wenn möglich, in der vorhergehenden<br />

oder nachfolgenden Woche liegen.<br />

§ 82. Dienstpläne<br />

1<br />

Erfordert die Führung des Betriebes regelmässige Einsätze zwischen 19.00<br />

und 07.00 Uhr beziehungsweise an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen<br />

oder Bereitschaftsdienste, so müssen diese in Dienstplänen festgehalten<br />

werden.<br />

1<br />

) § 80 bis eingefügt am 27. Januar 2009.<br />

26

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