126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
Ausgenommen davon sind diejenigen Ämter und den Ämtern gleichgestellten<br />
Organisationseinheiten, die den Dienst aus betrieblichen Gründen<br />
zwischen Weihnachten und Neujahr aufrecht erhalten müssen.<br />
2<br />
Die ausfallende Arbeitszeit wird, verteilt auf das ganze Jahr, vorgeholt<br />
(Vorarbeitzeit). Arbeitnehmende im Teilpensum holen die ausfallende<br />
Arbeitszeit anteilmässig vor.<br />
3<br />
Bei einem Ein- oder Austritt wird die Vorarbeitszeit nicht verrechnet.<br />
4<br />
Wenn aus betrieblichen Gründen zwischen Weihnachten und Neujahr<br />
gearbeitet werden muss und die tägliche Sollarbeitszeit 8 Stunden 32 Minuten<br />
beträgt, ist die geleistete Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem<br />
Amtschef oder der Amtschefin zu kompensieren.<br />
§ 75. Jährliche Sollarbeitszeit<br />
Die jährliche Sollarbeitszeit wird vom Personalamt für jedes Jahr berechnet.<br />
1.3. Maximale Arbeitszeit<br />
§ 76. Maximale Arbeitszeit<br />
1<br />
Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten.<br />
2<br />
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 60 Stunden. Vorbehalten<br />
bleibt angeordnete dienstliche Tätigkeit, welche als Arbeitszeit angerechnet<br />
wird.<br />
1.4. Gleitzeitsaldo<br />
§ 77. Definition<br />
1<br />
Abweichungen von der täglichen Sollarbeitszeit werden dem Gleitzeitsaldo<br />
angerechnet.<br />
2<br />
Richtet sich die Arbeitszeit nach Dienstplan, werden Abweichungen der<br />
tatsächlich geleisteten von der geplanten Arbeitszeit dem Gleitzeitsaldo<br />
angerechnet.<br />
§ 78. Kompensation und Auszahlung<br />
1<br />
Ein positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein negativer durch Arbeit<br />
gleicher Dauer auszugleichen.<br />
2<br />
Ein positiver Gleitzeitsaldo wird grundsätzlich nicht vergütet. Über Ausnahmen<br />
entscheidet das Personalamt bzw. die Anstellungsbehörde.<br />
3<br />
Eine Entschädigung für einen auf Anordnung hin entstandenen positiven<br />
Gleitzeitsaldo von mehr als 100 Stunden wird ausnahmsweise ausgerichtet,<br />
wenn betriebliche Umstände den Ausgleich durch Freizeit nicht zulassen.<br />
Die Entschädigung entspricht dem Lohn mit Einschluss des 13. Monatslohnes<br />
und der Teuerungszulage.<br />
§ 79. Stichtag<br />
1<br />
Die Amtschefin oder der Amtschef legt pro Jahr ein Datum fest, an welchem<br />
der Gleitzeitsaldo höchstens plus 100 oder minus 100 Sollstunden<br />
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