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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

Ausgenommen davon sind diejenigen Ämter und den Ämtern gleichgestellten<br />

Organisationseinheiten, die den Dienst aus betrieblichen Gründen<br />

zwischen Weihnachten und Neujahr aufrecht erhalten müssen.<br />

2<br />

Die ausfallende Arbeitszeit wird, verteilt auf das ganze Jahr, vorgeholt<br />

(Vorarbeitzeit). Arbeitnehmende im Teilpensum holen die ausfallende<br />

Arbeitszeit anteilmässig vor.<br />

3<br />

Bei einem Ein- oder Austritt wird die Vorarbeitszeit nicht verrechnet.<br />

4<br />

Wenn aus betrieblichen Gründen zwischen Weihnachten und Neujahr<br />

gearbeitet werden muss und die tägliche Sollarbeitszeit 8 Stunden 32 Minuten<br />

beträgt, ist die geleistete Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem<br />

Amtschef oder der Amtschefin zu kompensieren.<br />

§ 75. Jährliche Sollarbeitszeit<br />

Die jährliche Sollarbeitszeit wird vom Personalamt für jedes Jahr berechnet.<br />

1.3. Maximale Arbeitszeit<br />

§ 76. Maximale Arbeitszeit<br />

1<br />

Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten.<br />

2<br />

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 60 Stunden. Vorbehalten<br />

bleibt angeordnete dienstliche Tätigkeit, welche als Arbeitszeit angerechnet<br />

wird.<br />

1.4. Gleitzeitsaldo<br />

§ 77. Definition<br />

1<br />

Abweichungen von der täglichen Sollarbeitszeit werden dem Gleitzeitsaldo<br />

angerechnet.<br />

2<br />

Richtet sich die Arbeitszeit nach Dienstplan, werden Abweichungen der<br />

tatsächlich geleisteten von der geplanten Arbeitszeit dem Gleitzeitsaldo<br />

angerechnet.<br />

§ 78. Kompensation und Auszahlung<br />

1<br />

Ein positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein negativer durch Arbeit<br />

gleicher Dauer auszugleichen.<br />

2<br />

Ein positiver Gleitzeitsaldo wird grundsätzlich nicht vergütet. Über Ausnahmen<br />

entscheidet das Personalamt bzw. die Anstellungsbehörde.<br />

3<br />

Eine Entschädigung für einen auf Anordnung hin entstandenen positiven<br />

Gleitzeitsaldo von mehr als 100 Stunden wird ausnahmsweise ausgerichtet,<br />

wenn betriebliche Umstände den Ausgleich durch Freizeit nicht zulassen.<br />

Die Entschädigung entspricht dem Lohn mit Einschluss des 13. Monatslohnes<br />

und der Teuerungszulage.<br />

§ 79. Stichtag<br />

1<br />

Die Amtschefin oder der Amtschef legt pro Jahr ein Datum fest, an welchem<br />

der Gleitzeitsaldo höchstens plus 100 oder minus 100 Sollstunden<br />

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