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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

2<br />

Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Gründen den Wohnsitz<br />

von Arbeitnehmenden an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten<br />

Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschreiben.<br />

§ 57. Amtsgeheimnis (§ 38 StPG)<br />

1<br />

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen<br />

in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind oder die nach ihrer<br />

Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen<br />

zu bewahren.<br />

2<br />

Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses<br />

bestehen.<br />

3<br />

Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher staatlicher<br />

Fachgremien sowie für kommunale Arbeitnehmende.<br />

§ 58. Aussage vor Gericht (§ 39 StPG)<br />

1<br />

Die Arbeitnehmenden dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die<br />

ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur<br />

mit Ermächtigung äussern.<br />

Keine Ermächtigung ist einzuholen, wenn sie im Rahmen der Amtstätigkeit<br />

zur Aussage verpflichtet sind.<br />

2<br />

Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen<br />

dies rechtfertigen.<br />

3<br />

Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsakten.<br />

4<br />

Die Departemente ermächtigen die ihnen unterstellten Arbeitnehmenden<br />

zur Aussage vor Gericht. Für die Lehrpersonen an der Volksschule entscheidet<br />

das Departement für Bildung und Kultur. 1 )<br />

5<br />

Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Gerichte richtet sich<br />

nach den Bestimmungen über den Datenschutz.<br />

§ 59. Verbot der Annahme von Geschenken (§ 40 StPG)<br />

1<br />

Es ist den Arbeitnehmenden untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke<br />

oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen<br />

zu lassen.<br />

2<br />

Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung<br />

für geleistete Dienste.<br />

§ 60. Ausstand (§ 41 StPG)<br />

Die Arbeitnehmenden haben in den Ausstand zu treten bei der Behandlung<br />

von Sachgeschäften,<br />

a) die ihre persönlichen Rechte und Pflichten betreffen;<br />

b) die ihre materiellen Interessen berühren;<br />

c) die unmittelbar Personen betreffen, mit denen sie verheiratet oder in<br />

direkter Linie verwandt oder verschwägert sind.<br />

1<br />

) § 58 Absatz 4 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.<br />

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