126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
2<br />
Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Gründen den Wohnsitz<br />
von Arbeitnehmenden an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten<br />
Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschreiben.<br />
§ 57. Amtsgeheimnis (§ 38 StPG)<br />
1<br />
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen<br />
in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind oder die nach ihrer<br />
Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen<br />
zu bewahren.<br />
2<br />
Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses<br />
bestehen.<br />
3<br />
Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher staatlicher<br />
Fachgremien sowie für kommunale Arbeitnehmende.<br />
§ 58. Aussage vor Gericht (§ 39 StPG)<br />
1<br />
Die Arbeitnehmenden dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die<br />
ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur<br />
mit Ermächtigung äussern.<br />
Keine Ermächtigung ist einzuholen, wenn sie im Rahmen der Amtstätigkeit<br />
zur Aussage verpflichtet sind.<br />
2<br />
Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen<br />
dies rechtfertigen.<br />
3<br />
Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsakten.<br />
4<br />
Die Departemente ermächtigen die ihnen unterstellten Arbeitnehmenden<br />
zur Aussage vor Gericht. Für die Lehrpersonen an der Volksschule entscheidet<br />
das Departement für Bildung und Kultur. 1 )<br />
5<br />
Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Gerichte richtet sich<br />
nach den Bestimmungen über den Datenschutz.<br />
§ 59. Verbot der Annahme von Geschenken (§ 40 StPG)<br />
1<br />
Es ist den Arbeitnehmenden untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke<br />
oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen<br />
zu lassen.<br />
2<br />
Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung<br />
für geleistete Dienste.<br />
§ 60. Ausstand (§ 41 StPG)<br />
Die Arbeitnehmenden haben in den Ausstand zu treten bei der Behandlung<br />
von Sachgeschäften,<br />
a) die ihre persönlichen Rechte und Pflichten betreffen;<br />
b) die ihre materiellen Interessen berühren;<br />
c) die unmittelbar Personen betreffen, mit denen sie verheiratet oder in<br />
direkter Linie verwandt oder verschwägert sind.<br />
1<br />
) § 58 Absatz 4 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.<br />
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