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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses<br />

1. Pflichten des Arbeitnehmenden<br />

a. Allgemein<br />

§ 54. Aufgaben und Grundsätze (§ 5 und 6 StPG)<br />

1<br />

Dem <strong>GAV</strong> unterstellte Arbeitnehmende nehmen die Aufgaben wahr, die<br />

ihnen nach Verfassung, Gesetz, <strong>GAV</strong>, Anstellungsvertrag und Stellenbeschreibung<br />

zukommen.<br />

2<br />

Die Arbeitnehmenden üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse<br />

nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der<br />

Verhältnismässigkeit aus.<br />

3<br />

Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und<br />

wägen sie gegeneinander ab.<br />

4<br />

Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die volkswirtschaftlichen<br />

und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.<br />

5<br />

Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles<br />

gegenseitiges Verhältnis.<br />

§ 55. Sorgfalts- und Treuepflicht (§ 35 StPG)<br />

1<br />

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft<br />

zu erfüllen und sich den aktuellen Wissensstand in ihrem Fachgebiet<br />

anzueignen.<br />

2<br />

Sie können verpflichtet werden, vorübergehend oder dauernd andere<br />

zumutbare Aufgaben innerhalb des Staatsdienstes zu erfüllen.<br />

3<br />

Bei Versetzung aus Gründen, die in der Person des oder der Arbeitnehmenden<br />

liegen, kommt das Kündigungsverfahren nach § 42 und 43 <strong>GAV</strong><br />

zur Anwendung.<br />

4<br />

Der Lohn vermindert sich nicht, wenn der oder die Arbeitnehmende aus<br />

betrieblichen Gründen vorübergehend andere zumutbare Aufgaben<br />

wahrzunehmen hat, die einer tieferen Lohnklasse entsprechen.<br />

5<br />

Der Lohn vermindert sich auch dann nicht, wenn der oder die Arbeitnehmende<br />

aus betrieblichen Gründen dauernd andere zumutbare Aufgaben<br />

wahrzunehmen hat, die einer tieferen Lohnklasse entsprechen. Ist der<br />

Lohn jedoch höher als der Maximallohn der tieferen Lohnklasse, werden<br />

auf dem bisherigen Lohn so lange keine Lohnanpassungen (Teuerungszulage<br />

und Reallohnentwicklung) vorgenommen, als der bisherige Lohn über<br />

dem Maximallohn der neuen Lohnklasse liegt.<br />

§ 56. Wohnsitzpflicht (§ 37 StPG)<br />

1<br />

Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu nehmen.<br />

Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.<br />

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