126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses<br />
1. Pflichten des Arbeitnehmenden<br />
a. Allgemein<br />
§ 54. Aufgaben und Grundsätze (§ 5 und 6 StPG)<br />
1<br />
Dem <strong>GAV</strong> unterstellte Arbeitnehmende nehmen die Aufgaben wahr, die<br />
ihnen nach Verfassung, Gesetz, <strong>GAV</strong>, Anstellungsvertrag und Stellenbeschreibung<br />
zukommen.<br />
2<br />
Die Arbeitnehmenden üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse<br />
nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der<br />
Verhältnismässigkeit aus.<br />
3<br />
Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und<br />
wägen sie gegeneinander ab.<br />
4<br />
Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die volkswirtschaftlichen<br />
und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.<br />
5<br />
Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles<br />
gegenseitiges Verhältnis.<br />
§ 55. Sorgfalts- und Treuepflicht (§ 35 StPG)<br />
1<br />
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft<br />
zu erfüllen und sich den aktuellen Wissensstand in ihrem Fachgebiet<br />
anzueignen.<br />
2<br />
Sie können verpflichtet werden, vorübergehend oder dauernd andere<br />
zumutbare Aufgaben innerhalb des Staatsdienstes zu erfüllen.<br />
3<br />
Bei Versetzung aus Gründen, die in der Person des oder der Arbeitnehmenden<br />
liegen, kommt das Kündigungsverfahren nach § 42 und 43 <strong>GAV</strong><br />
zur Anwendung.<br />
4<br />
Der Lohn vermindert sich nicht, wenn der oder die Arbeitnehmende aus<br />
betrieblichen Gründen vorübergehend andere zumutbare Aufgaben<br />
wahrzunehmen hat, die einer tieferen Lohnklasse entsprechen.<br />
5<br />
Der Lohn vermindert sich auch dann nicht, wenn der oder die Arbeitnehmende<br />
aus betrieblichen Gründen dauernd andere zumutbare Aufgaben<br />
wahrzunehmen hat, die einer tieferen Lohnklasse entsprechen. Ist der<br />
Lohn jedoch höher als der Maximallohn der tieferen Lohnklasse, werden<br />
auf dem bisherigen Lohn so lange keine Lohnanpassungen (Teuerungszulage<br />
und Reallohnentwicklung) vorgenommen, als der bisherige Lohn über<br />
dem Maximallohn der neuen Lohnklasse liegt.<br />
§ 56. Wohnsitzpflicht (§ 37 StPG)<br />
1<br />
Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu nehmen.<br />
Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.<br />
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