126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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126.3 c) der Schwere der Missbräuchlichkeit bei der missbräuchlichen Kündigung bzw. der Schwere des Fehlverhaltens auf Arbeitgeberseite bei der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung; d) der sozialen Lage des oder der Arbeitnehmenden. 4 Es werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen. 5 Bei wechselndem Pensum bemisst sich der Monatslohn nach Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt der Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor dieser Reduktion. 6 Wer eine Rente wegen unverschuldeter Entlassung nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992 (BGS 126.582) beansprucht, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1. § 53. Abgangsentschädigung bei Stellenaufhebung und Nichterneuerung des Beamtenverhältnisses (§ 33 StPG) 1 Wird eine Stelle aufgehoben und kann kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden oder wird das Anstellungsverhältnis eines Beamten oder einer Beamtin nicht erneuert, kann der Regierungsrat eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, die in der Regel wie folgt bestimmt wird: a) Die Abgangsentschädigung entspricht nach fünf Dienstjahren einem Monatslohn. Für jedes zusätzliche Dienstjahr wird die Abgangsentschädigung um einen Monatslohn erhöht. Die Zahl der Dienstjahre entspricht der Anstellungsdauer. Bei der Berechnung der Dienstjahre werden Zeiten nicht mitgerechnet, während denen das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate mit unbezahltem Urlaub unterbrochen war. b) Unterbricht ein Vater oder eine Mutter wegen der Kindererziehung die Anstellung beim Arbeitgeber, werden die Jahre der Kinderbetreuung bis zum vollendeten sechsten Altersjahr ganz und bis zum vollendeten zehnten Altersjahr zur Hälfte als Dienstjahre angerechnet. Es können höchstens zehn Dienstjahre angerechnet werden. c) Hat ein Arbeitnehmender oder eine Arbeitnehmende bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses das 45. Altersjahr zurückgelegt, so wird die Abgangsentschädigung zusätzlich unter Berücksichtigung des Alters und der sozialen Lage festgesetzt, auch wenn die Mindestzahl der Dienstjahre nicht erfüllt ist. Der Mindestanspruch beträgt einen Monatslohn. d) Ausnahmsweise kann Arbeitnehmenden unter 45 Jahren, die nach den Buchstaben a) und b) keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung haben, eine solche zugesprochen werden, wenn es ihre soziale Lage rechtfertigt. 2 Die Abgangsentschädigung wird, soweit bundesrechtlich zulässig, um die Sozialversicherungsbeiträge vermindert, welche der oder die Arbeitnehmende entrichten muss. Davon ausgenommen sind die Beiträge an die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 3 Bei wechselndem Pensum bemisst sich die Höhe des Monatslohnes nach Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei einer 18

126.3 vom Arbeitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt der Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor dieser Reduktion. 4 Wer eine Rente wegen unverschuldeter Entlassung oder Nichtwiederwahl nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn beansprucht, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1. § 53 bis . 1 ) Abgangsentschädigung für Arbeitnehmende, deren Bruttojahreseinkommen das BVG-Minimum nicht erreicht Endet das Anstellungsverhältnis einer oder eines mindestens fünfzig Jahre alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat er oder sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen, sofern kein Anspruch auf eine Altersrente der Pensionskasse besteht. Maßgebend für ein Monatsgehalt ist der Durchschnitt des in den letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes. § 53 ter . 2 ) Sozialmassnahmen (§ 50 ter StPG) 1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Personalverbände einen Sozialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss. 2 Er kann weitere Massnahmen oder Leistungen zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmenden vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Überbrückungsleistungen bei vorzeitiger Pensionierung. § 53 quater . 3 ) Sozialplan 1 Als Kündigung von grösseren Personalbeständen gelten solche, welche die Anstellungsbehörden innert drei Monaten aus Gründen aussprechen, die in keinem Zusammenhang mit der Person des oder der Arbeitnehmenden stehen und von denen betroffen werden a) zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder einer Anstalt, in der Regel aber mindestens zehn Personen; b) oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnahmen in der Regel mindestens dreissig Personen. 2 Die Bestimmung gilt auch für die Kündigung von befristeten Anstellungsverhältnissen, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden. 1 ) § 53 bis eingefügt am 4. November 2008. 2 ) § 53 ter eingefügt am 8. Juni 2010. 3 ) § 53 quater eingefügt am 8. Juni 2010. 19

<strong>126.3</strong><br />

vom Arbeitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt der Durchschnitt des<br />

Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor dieser Reduktion.<br />

4<br />

Wer eine Rente wegen unverschuldeter Entlassung oder Nichtwiederwahl<br />

nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn beansprucht,<br />

hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1.<br />

§ 53 bis . 1 ) Abgangsentschädigung für Arbeitnehmende, deren<br />

Bruttojahreseinkommen das BVG-Minimum nicht erreicht<br />

Endet das Anstellungsverhältnis einer oder eines mindestens fünfzig Jahre<br />

alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat er oder<br />

sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen,<br />

sofern kein Anspruch auf eine Altersrente der Pensionskasse besteht.<br />

Maßgebend für ein Monatsgehalt ist der Durchschnitt des in den<br />

letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes.<br />

§ 53 ter . 2 ) Sozialmassnahmen (§ 50 ter StPG)<br />

1<br />

Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Personalverbände einen Sozialplan,<br />

wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen<br />

grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss.<br />

2<br />

Er kann weitere Massnahmen oder Leistungen zur sozialen Sicherung der<br />

Arbeitnehmenden vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher<br />

Umorientierung oder Überbrückungsleistungen bei vorzeitiger Pensionierung.<br />

§ 53 quater . 3 ) Sozialplan<br />

1<br />

Als Kündigung von grösseren Personalbeständen gelten solche, welche<br />

die Anstellungsbehörden innert drei Monaten aus Gründen aussprechen,<br />

die in keinem Zusammenhang mit der Person des oder der Arbeitnehmenden<br />

stehen und von denen betroffen werden<br />

a) zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder einer Anstalt, in<br />

der Regel aber mindestens zehn Personen;<br />

b) oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnahmen in der Regel<br />

mindestens dreissig Personen.<br />

2<br />

Die Bestimmung gilt auch für die Kündigung von befristeten Anstellungsverhältnissen,<br />

wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.<br />

1<br />

) § 53 bis eingefügt am 4. November 2008.<br />

2<br />

) § 53 ter eingefügt am 8. Juni 2010.<br />

3<br />

) § 53 quater eingefügt am 8. Juni 2010.<br />

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