126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 43 bis . 1 ) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren beim oberen<br />
Kader<br />
1<br />
Zum oberen Kader zählen:<br />
a) Kantonale Verwaltung, Gerichte, kantonale Schulen, kantonale Anstalten,<br />
kantonales Polizeikorps, Zentralbibliothek Solothurn: Arbeitnehmende<br />
ab Lohnklasse 24;<br />
b) Spitäler: Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Solothurner Spitäler<br />
AG (Direktorinnen und Direktoren) und ihr direkt unterstellte Führungspersonen.<br />
2<br />
Bei diesem Personenkreis kann auf eine Bewährungsfrist verzichtet werden,<br />
wenn Kündigungsgründe gemäss § 42 Absatz 4 Buchstabe b oder<br />
andere wichtige Gründe zur irreparablem Zerstörung des Vertrauensverhältnisses<br />
zwischen ihnen und den Vorgesetzten geführt haben.<br />
3<br />
Wird eine Kündigung aus anderen wichtigen Gründen ausgesprochen,<br />
wird eine Abgangsentschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen<br />
ausgerichtet.<br />
4<br />
Von dieser Regelung ausgenommen sind die von der Solothurner Spitäler<br />
AG angestellten Oberärztinnen und Oberärzte, leitenden Ärztinnen und<br />
leitenden Ärzte, Chefärztinnen und Chefärzte.<br />
§ 44. Kündigung zur Unzeit (§ 27 bis StPG)<br />
1<br />
Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Sperrfristen:<br />
a) bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall<br />
während zwölf Monaten;<br />
b) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin schweizerischen<br />
obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst<br />
leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert,<br />
während vier Wochen vorher und nachher;<br />
c) während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft<br />
einer Arbeitnehmerin;<br />
d) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit Zustimmung<br />
des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde<br />
angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland<br />
teilnimmt.<br />
2<br />
Die Kündigung, die während einer in Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist<br />
erklärt wird, ist nichtig.<br />
3<br />
Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist und ist die Kündigungsfrist<br />
bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen<br />
und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.<br />
4<br />
Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie z.B.<br />
das Ende eines Monats, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten<br />
Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden<br />
Endtermin.<br />
1<br />
) § 43 bis Fassung vom 8. Mai 2012.<br />
15