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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 43 bis . 1 ) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren beim oberen<br />

Kader<br />

1<br />

Zum oberen Kader zählen:<br />

a) Kantonale Verwaltung, Gerichte, kantonale Schulen, kantonale Anstalten,<br />

kantonales Polizeikorps, Zentralbibliothek Solothurn: Arbeitnehmende<br />

ab Lohnklasse 24;<br />

b) Spitäler: Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Solothurner Spitäler<br />

AG (Direktorinnen und Direktoren) und ihr direkt unterstellte Führungspersonen.<br />

2<br />

Bei diesem Personenkreis kann auf eine Bewährungsfrist verzichtet werden,<br />

wenn Kündigungsgründe gemäss § 42 Absatz 4 Buchstabe b oder<br />

andere wichtige Gründe zur irreparablem Zerstörung des Vertrauensverhältnisses<br />

zwischen ihnen und den Vorgesetzten geführt haben.<br />

3<br />

Wird eine Kündigung aus anderen wichtigen Gründen ausgesprochen,<br />

wird eine Abgangsentschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen<br />

ausgerichtet.<br />

4<br />

Von dieser Regelung ausgenommen sind die von der Solothurner Spitäler<br />

AG angestellten Oberärztinnen und Oberärzte, leitenden Ärztinnen und<br />

leitenden Ärzte, Chefärztinnen und Chefärzte.<br />

§ 44. Kündigung zur Unzeit (§ 27 bis StPG)<br />

1<br />

Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Sperrfristen:<br />

a) bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall<br />

während zwölf Monaten;<br />

b) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin schweizerischen<br />

obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst<br />

leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert,<br />

während vier Wochen vorher und nachher;<br />

c) während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft<br />

einer Arbeitnehmerin;<br />

d) während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit Zustimmung<br />

des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde<br />

angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland<br />

teilnimmt.<br />

2<br />

Die Kündigung, die während einer in Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist<br />

erklärt wird, ist nichtig.<br />

3<br />

Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist und ist die Kündigungsfrist<br />

bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen<br />

und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.<br />

4<br />

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie z.B.<br />

das Ende eines Monats, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten<br />

Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden<br />

Endtermin.<br />

1<br />

) § 43 bis Fassung vom 8. Mai 2012.<br />

15

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