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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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Anhang 2: Einzelregelungen<br />

<strong>126.3</strong><br />

§ 503. … 1 )<br />

a. Lohn und Pflichtpensum der Rektoren und Prorektoren<br />

an Berufsschulen sowie der EBZ-Leiter und<br />

Abteilungsleiter an Berufsschulen<br />

§ 504. Rektor-Stellvertreter<br />

An Schulen ohne Prorektor kann auf Antrag des Rektors ein Rektor-<br />

Stellvertreter eingesetzt werden.<br />

§ 505. Unterrichtslektionen der Rektoren und Rektorinnen<br />

Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Direktor oder die Direktorin<br />

des BBZ innerhalb der nachgenannten Richtwerte fest:<br />

a) Richtwerte für grössere Schulen (GIBS Solothurn, GIBS Olten) sind: 4 – 8<br />

Lektionen;<br />

b) Richtwerte für mittlere Schulen (KBS Solothurn-Grenchen, KBS Olten-<br />

Balsthal, GIBS Grenchen und ZeitZentrum Grenchen) sind: 8 – 12 Lektionen.<br />

§ 506. Unterrichtslektionen der Prorektoren und Prorektorinnen, Leiter<br />

und Leiterinnen des EBZ und der Leiter und Leiterinnen von<br />

Abteilungen<br />

Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Direktor oder die Direktorin<br />

des BBZ fest.<br />

§ 507. Zulage für Rektoren-Stellvertreter<br />

Rektoren-Stellvertreter erhalten eine Zulage in der Grösse der Entlöhnung<br />

einer Jahreslektion der Lohnklasse, in der sie als Berufsschullehrperson<br />

eingereiht sind.<br />

§ 508. Zusatzlektionen<br />

Rektoren und Prorektoren dürfen an kantonalen oder vom Kanton subventionierten<br />

Schulen keine zusätzlichen bezahlten Lektionen erteilen.<br />

b. Mentorat für neue Lehrpersonen<br />

§ 509. Grundsatz<br />

1<br />

Die Rektorate können zur Betreuung neueintretender Lehrpersonen<br />

Mentorate errichten.<br />

2<br />

Wo die besonderen Umstände es erfordern, kann auch einer bereits im<br />

Amt stehenden Lehrperson ein Mentor oder eine Mentorin zugewiesen<br />

1<br />

) § 503 aufgehoben am 20. Juni 2011.<br />

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