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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

die Einreihung nach Absatz 1. Eine Höhereinreihung als in die maximale<br />

Lohnklasse für Lehrpersonen der entsprechenden Berufsschulstufe ist nicht<br />

möglich.<br />

3<br />

Alle Lehrbeauftragten ohne betriebliche Erfahrung von mindestens sechs<br />

Monaten werden zusätzlich eine Lohnklasse tiefer eingereiht. Von dieser<br />

Regelung ausgenommen sind die Lehrbeauftragten für Sportunterricht.<br />

4<br />

In nicht geregelten Fällen entscheidet das Amt für Berufsbildung, Mittelund<br />

Hochschulen über das Vorliegen gleichwertiger Qualifikationen.<br />

b. … 1 )<br />

§ 500. 2 ) Stellvertretende<br />

Stellvertretende werden wie Lehrpersonen beziehungsweise wie Lehrbeauftragte<br />

eingereiht.<br />

c. … 3 )<br />

§§ 501. und 502. ... 4 )<br />

1<br />

) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.<br />

2<br />

) § 500 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

3<br />

) Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.<br />

4<br />

) §§ 501 und 502 aufgehoben am 20. Juni 2011.<br />

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