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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 477. 1 ) Lohn<br />

Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektionen der Lohn ausgerichtet.<br />

§ 478. Anstellungsform<br />

1<br />

Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastung nicht massgebend.<br />

2<br />

Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.<br />

§ 479. Nebenbeschäftigungen<br />

1<br />

Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpersonen ist vor Beginn<br />

dem Direktor oder der Direktorin anzuzeigen. Dieser oder diese leitet<br />

die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für Bildung und Kultur<br />

weiter.<br />

2<br />

Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet über die Zulässigkeit.<br />

3<br />

Gegen den Entscheid des Departementes kann beim Regierungsrat Beschwerde<br />

geführt werden.<br />

§ 480. Zusatzlektionen<br />

1<br />

Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zusatzlektionen<br />

noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.<br />

2<br />

Stunden, die über das nach § 474 <strong>GAV</strong> reduzierte Pflichtpensum hinaus<br />

erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzlektionen.<br />

§ 481. Pensionskasse<br />

Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die späteren Ansprüche gegenüber<br />

der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten<br />

Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterhin die vollen Beiträge<br />

an die staatliche Pensionskasse zu leisten.<br />

b. Löhne und Lohnnebenleistungen<br />

1. Lohnkonzept<br />

§ 482. 2 ) Einreihung<br />

Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden<br />

ist in den §§ 498 - 500 geregelt.<br />

1<br />

) § 477 Fassung vom 4. Juni 2013.<br />

2<br />

) § 482 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

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