126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 477. 1 ) Lohn<br />
Der Lehrperson wird auch für die Entlastungslektionen der Lohn ausgerichtet.<br />
§ 478. Anstellungsform<br />
1<br />
Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastung nicht massgebend.<br />
2<br />
Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.<br />
§ 479. Nebenbeschäftigungen<br />
1<br />
Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpersonen ist vor Beginn<br />
dem Direktor oder der Direktorin anzuzeigen. Dieser oder diese leitet<br />
die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für Bildung und Kultur<br />
weiter.<br />
2<br />
Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet über die Zulässigkeit.<br />
3<br />
Gegen den Entscheid des Departementes kann beim Regierungsrat Beschwerde<br />
geführt werden.<br />
§ 480. Zusatzlektionen<br />
1<br />
Eine altersentlastete Lehrperson darf weder an der eigenen Schule Zusatzlektionen<br />
noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.<br />
2<br />
Stunden, die über das nach § 474 <strong>GAV</strong> reduzierte Pflichtpensum hinaus<br />
erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzlektionen.<br />
§ 481. Pensionskasse<br />
Die Altersentlastung hat Einfluss weder auf die späteren Ansprüche gegenüber<br />
der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe des versicherten<br />
Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterhin die vollen Beiträge<br />
an die staatliche Pensionskasse zu leisten.<br />
b. Löhne und Lohnnebenleistungen<br />
1. Lohnkonzept<br />
§ 482. 2 ) Einreihung<br />
Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und Stellvertretenden<br />
ist in den §§ 498 - 500 geregelt.<br />
1<br />
) § 477 Fassung vom 4. Juni 2013.<br />
2<br />
) § 482 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />
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