126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 464. 1 ) Pflichtpensum<br />
1<br />
Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den<br />
Berufsschulen beträgt grundsätzlich 26.5, für den Sportunterricht 27.5<br />
Lektionen zu 45 Minuten. Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum)<br />
der Lehrpersonen an den Höheren Fachschulen beträgt 23.5 Lektionen zu<br />
45 Minuten. 2 )<br />
2<br />
Von dieser Regel abweichende Pensen sind aus pädagogischen und betrieblichen<br />
Gründen möglich, sofern die Jahresarbeitszeit gemäss § 463 bis<br />
sowie der Dienstauftrag gemäss den §§ 456, 456 bis und 457 eingehalten<br />
werden. Eine Lektion Berufsschulunterricht entspricht 1.8 Stunden Praxisunterricht<br />
an der Schule für Mode und Gestalten und am ZeitZentrum. 3 )<br />
3<br />
In der Regel umfasst der Dienstauftrag sämtliche Tätigkeiten, die durch<br />
die ordentlichen Arbeiten einer Berufsschullehrperson anfallen. Aus betrieblichen<br />
Gründen ausfallende Lektionen, die nicht kompensiert werden<br />
können, werden durch, von der Schulleitung zugewiesene, zusätzliche<br />
Arbeiten ausgeglichen. 4 )<br />
4<br />
Arbeiten nach § 456 bis Absatz 2 Buchstaben b-e die 15 Prozent der Arbeitszeit<br />
überschreiten, sowie einzelne Stellvertretungen werden in Absprache<br />
mit der Schulleitung entweder durch Entlastungslektionen oder<br />
durch ein Minderpensum entschädigt. 5 )<br />
§ 465. Reduktion des Pflichtpensums 6 )<br />
Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn triftige Gründe vorliegen,<br />
das Unterrichtspensum ohne Kürzung des Lohnes reduzieren.<br />
2. Urlaub<br />
2.1. Allgemeines<br />
§ 466. Bezahlter und unbezahlter Urlaub<br />
1<br />
Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom Unterricht sind<br />
in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit beim<br />
Direktor oder bei der Direktorin einzureichen.<br />
2<br />
Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr vom Direktor oder<br />
der Direktorin, für eine längere Dauer auf Antrag des Direktors oder der<br />
Direktorin vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gewährt.<br />
3<br />
Diese Regelungen gelten nicht für den Mutterschaftsurlaub.<br />
§ 467. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst<br />
Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten<br />
werden, haben den Direktor oder die Direktorin sofort nach Veröffentli-<br />
1<br />
) § 464 Fassung vom 22. April 2008.<br />
2<br />
) § 464 Absatz 1 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />
3<br />
) § 464 Absatz 2 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />
4<br />
) § 464 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.<br />
5<br />
) § 464 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.<br />
6<br />
) § 465 Sachüberschrift Fassung vom 20. Juni 2011.<br />
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