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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 464. 1 ) Pflichtpensum<br />

1<br />

Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den<br />

Berufsschulen beträgt grundsätzlich 26.5, für den Sportunterricht 27.5<br />

Lektionen zu 45 Minuten. Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum)<br />

der Lehrpersonen an den Höheren Fachschulen beträgt 23.5 Lektionen zu<br />

45 Minuten. 2 )<br />

2<br />

Von dieser Regel abweichende Pensen sind aus pädagogischen und betrieblichen<br />

Gründen möglich, sofern die Jahresarbeitszeit gemäss § 463 bis<br />

sowie der Dienstauftrag gemäss den §§ 456, 456 bis und 457 eingehalten<br />

werden. Eine Lektion Berufsschulunterricht entspricht 1.8 Stunden Praxisunterricht<br />

an der Schule für Mode und Gestalten und am ZeitZentrum. 3 )<br />

3<br />

In der Regel umfasst der Dienstauftrag sämtliche Tätigkeiten, die durch<br />

die ordentlichen Arbeiten einer Berufsschullehrperson anfallen. Aus betrieblichen<br />

Gründen ausfallende Lektionen, die nicht kompensiert werden<br />

können, werden durch, von der Schulleitung zugewiesene, zusätzliche<br />

Arbeiten ausgeglichen. 4 )<br />

4<br />

Arbeiten nach § 456 bis Absatz 2 Buchstaben b-e die 15 Prozent der Arbeitszeit<br />

überschreiten, sowie einzelne Stellvertretungen werden in Absprache<br />

mit der Schulleitung entweder durch Entlastungslektionen oder<br />

durch ein Minderpensum entschädigt. 5 )<br />

§ 465. Reduktion des Pflichtpensums 6 )<br />

Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn triftige Gründe vorliegen,<br />

das Unterrichtspensum ohne Kürzung des Lohnes reduzieren.<br />

2. Urlaub<br />

2.1. Allgemeines<br />

§ 466. Bezahlter und unbezahlter Urlaub<br />

1<br />

Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom Unterricht sind<br />

in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit beim<br />

Direktor oder bei der Direktorin einzureichen.<br />

2<br />

Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr vom Direktor oder<br />

der Direktorin, für eine längere Dauer auf Antrag des Direktors oder der<br />

Direktorin vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gewährt.<br />

3<br />

Diese Regelungen gelten nicht für den Mutterschaftsurlaub.<br />

§ 467. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst<br />

Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten<br />

werden, haben den Direktor oder die Direktorin sofort nach Veröffentli-<br />

1<br />

) § 464 Fassung vom 22. April 2008.<br />

2<br />

) § 464 Absatz 1 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

3<br />

) § 464 Absatz 2 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

4<br />

) § 464 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.<br />

5<br />

) § 464 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.<br />

6<br />

) § 465 Sachüberschrift Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

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