126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
c. Unterricht ausserhalb der Stammschule<br />
§ 462. Unterricht ausserhalb der Stammschule<br />
1<br />
Unbefristet angestellte Berufsschullehrpersonen, denen an der Stammschule<br />
kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten<br />
Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichtsstunden<br />
aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule<br />
zu übernehmen.<br />
2<br />
Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur<br />
auf Antrag des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und nach<br />
Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.<br />
2. Rechte der Lehrpersonen<br />
a. Arbeitszeit und Urlaub<br />
1. Arbeitszeit<br />
§ 463. Schuljahr<br />
1<br />
Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen.<br />
2<br />
Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei<br />
Wochen.<br />
3<br />
Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt fest.<br />
§ 463 bis . 1 ) Gesamtarbeitszeit<br />
1<br />
Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich<br />
jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit<br />
der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche<br />
Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit<br />
festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Arbeitszeit<br />
ausgeglichen.<br />
2<br />
Die Arbeitszeit gliedert sich in<br />
a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;<br />
b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen,<br />
Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanlässen,<br />
Weiterbildung im Kollegium usw.;<br />
c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Auswertung<br />
des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.<br />
3<br />
Der Tätigkeitsbereich gemäss § 456 bis Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens<br />
85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson.<br />
1<br />
) § 463 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />
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