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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

c. Unterricht ausserhalb der Stammschule<br />

§ 462. Unterricht ausserhalb der Stammschule<br />

1<br />

Unbefristet angestellte Berufsschullehrpersonen, denen an der Stammschule<br />

kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertraglich vereinbarten<br />

Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichtsstunden<br />

aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule<br />

zu übernehmen.<br />

2<br />

Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur<br />

auf Antrag des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und nach<br />

Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.<br />

2. Rechte der Lehrpersonen<br />

a. Arbeitszeit und Urlaub<br />

1. Arbeitszeit<br />

§ 463. Schuljahr<br />

1<br />

Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen.<br />

2<br />

Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei<br />

Wochen.<br />

3<br />

Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt fest.<br />

§ 463 bis . 1 ) Gesamtarbeitszeit<br />

1<br />

Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich<br />

jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit<br />

der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche<br />

Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit<br />

festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien Arbeitszeit<br />

ausgeglichen.<br />

2<br />

Die Arbeitszeit gliedert sich in<br />

a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;<br />

b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen,<br />

Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanlässen,<br />

Weiterbildung im Kollegium usw.;<br />

c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Auswertung<br />

des Unterrichts, persönliche Weiterbildung usw.<br />

3<br />

Der Tätigkeitsbereich gemäss § 456 bis Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens<br />

85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson.<br />

1<br />

) § 463 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />

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