126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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28.04.2014 Aufrufe

126.3 Normative Bestimmungen, Besonderer Teil: X. Berufsschule (NB BT Berufsschule) A. Allgemeine Bestimmungen § 452. 1 ) Geltungsbereich Der Besondere Teil Berufsschule regelt die Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren. Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung. B. Anstellungsformen § 453. 2 ) Kategorien von Lehrpersonen 1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: a) Berufsfachschullehrpersonen; b) Lehrpersonen an höheren Fachschulen; c) Praxislehrpersonen (mit Werkstatt- und Berufsschulunterricht); d) Lehrbeauftragten; e) Stellvertretenden. 2 Lehrpersonen erfüllen alle auf der entsprechenden Stufe geforderten fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen. Diese richten sich nach den Vorgaben des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). 3 Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrpersonen gestellten fachlichen und pädagogischen Anforderungen. 4 Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeauftragte eingesetzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können. § 454. 3 ) Unbefristete Anstellung 1 Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angestellt. 2 Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich nicht für mehr als zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehender Pensenrahmen von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für den nicht gesicherten Pensenteil festgelegt. 3 Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensenrahmen werden wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt. 1 ) § 452 Fassung vom 9. Mai 2011. 2 ) § 453 Fassung vom 20. Juni 2011. 3 ) § 454 Fassung vom 20. Juni 2011. 134

126.3 § 454 bis . 1 ) Befristete Anstellung 1 Lehrpersonen werden soweit befristet angestellt, als mit dem Pensenrahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegung nicht abgedeckt werden kann. 2 Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt. C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses § 455. Kündigungsfristen und -termine (§ 56 Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung; BBG; BGS 416.111) 1 Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Schulhalbjahres möglich. Sie ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzureichen. 2 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehörde die Kündigung auch auf einen andern Zeitpunkt gestatten. 3 Die viermonatige Kündigungsfrist gilt beidseitig. D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses 1. Pflichten der Lehrpersonen a. Auftrag der Lehrpersonen § 456. Auftrag 2 ) 1 Die Berufsschulen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Diesem kommt im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner eine hohe Bedeutung zu. 2 Die Lehrpersonen sind für ihren Unterricht verantwortlich. Sie leisten ebenso einen Beitrag zur Erziehung und helfen mit, ein Schulklima zu schaffen, das alle Beteiligten motiviert. Sie unterstützen die Gestaltung und die Entwicklung der Schule. 3 Die pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbildungsstandard und eine hohe Leistungsbereitschaft der Lehrpersonen voraus. Die Lehrpersonen sind sich ihres Vorbildcharakters bewusst. Ihre Tätigkeit zeichnet sich durch eine hohe Professionalität aus. 3 ) 4 Die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten allein vermag den Lehrerfolg nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, durch die Lehrpersonen nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Sie müssen deshalb während ihrer gesamten Lehrtätigkeit an ihrer fachlichen, pädagogischen und persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich immer rascher ändernden techno- 1 ) § 454 bis eingefügt am 20. Juni 2011. 2 ) § 456 Sachüberschrift Fassung vom 9. Mai 2011. 3 ) § 456 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011. 135

<strong>126.3</strong><br />

Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:<br />

X. Berufsschule (NB BT Berufsschule)<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 452. 1 ) Geltungsbereich<br />

Der Besondere Teil Berufsschule regelt die Abweichungen und Ergänzungen<br />

gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsverhältnis der<br />

Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren. Soweit dieser Besondere Teil<br />

nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil Anwendung.<br />

B. Anstellungsformen<br />

§ 453. 2 ) Kategorien von Lehrpersonen<br />

1<br />

Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:<br />

a) Berufsfachschullehrpersonen;<br />

b) Lehrpersonen an höheren Fachschulen;<br />

c) Praxislehrpersonen (mit Werkstatt- und Berufsschulunterricht);<br />

d) Lehrbeauftragten;<br />

e) Stellvertretenden.<br />

2<br />

Lehrpersonen erfüllen alle auf der entsprechenden Stufe geforderten<br />

fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen. Diese richten sich nach<br />

den Vorgaben des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen<br />

Erziehungsdirektoren (EDK).<br />

3<br />

Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrpersonen gestellten fachlichen<br />

und pädagogischen Anforderungen.<br />

4<br />

Stellvertretende werden für Lehrpersonen oder Lehrbeauftragte eingesetzt,<br />

die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können.<br />

§ 454. 3 ) Unbefristete Anstellung<br />

1<br />

Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angestellt.<br />

2<br />

Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich nicht für mehr als<br />

zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten Vertrag der gesicherte<br />

Pensenteil (Sockelpensum) und ein darüber hinausgehender Pensenrahmen<br />

von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für den nicht gesicherten<br />

Pensenteil festgelegt.<br />

3<br />

Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensenrahmen werden<br />

wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der schriftlichen<br />

Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die Erhöhung erklärt.<br />

1<br />

) § 452 Fassung vom 9. Mai 2011.<br />

2<br />

) § 453 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

3<br />

) § 454 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

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