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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

§ 39. Probezeit (§ 18 bis StPG)<br />

1<br />

Die Probezeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis dauert 3 Monate.<br />

Sie kann vertraglich<br />

a) um höchstens 3 Monate verlängert oder<br />

b) auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.<br />

2<br />

Die Probezeit wird während einer Arbeitsverhinderung, insbesondere<br />

infolge Krankheit oder Unfall, unterbrochen und mit Wiederaufnahme der<br />

Arbeit fortgesetzt.<br />

3<br />

Für die Beamten und Beamtinnen gilt keine Probezeit.<br />

4<br />

Beim Wechsel in eine andere Funktion kann aus sachlichen Gründen eine<br />

neue Probezeit vereinbart werden.<br />

5<br />

Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie im<br />

Anstellungsvertrag vereinbart ist.<br />

C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses<br />

§ 40. Grundsatz<br />

Das Anstellungsverhältnis endet durch:<br />

a) Kündigung;<br />

b) Ablauf einer befristeten Anstellung;<br />

c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen oder Wegfall der Wahloder<br />

Anstellungserfordernisse;<br />

d) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;<br />

e) Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit<br />

infolge Krankheit oder Unfall;<br />

f) Erreichen der Altersgrenze;<br />

g) Tod;<br />

h) disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin;<br />

i) Ablauf der Amtsperiode;<br />

j) Demission.<br />

§ 41. Kündigungsfristen, -termine und -form (§ 26 StPG)<br />

1<br />

Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit<br />

mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Die<br />

Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.<br />

2<br />

Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der<br />

Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Vorbehalten bleibt Absatz 5.<br />

3<br />

Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis zu einem Jahr beträgt die<br />

Kündigungsfrist beidseitig einen Monat.<br />

4<br />

Wird eine Stelle ganz oder teilweise aufgehoben und kann der betroffenen<br />

Person kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden, beträgt die<br />

Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate.<br />

5<br />

Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart<br />

werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.<br />

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