126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
§ 39. Probezeit (§ 18 bis StPG)<br />
1<br />
Die Probezeit im unbefristeten Anstellungsverhältnis dauert 3 Monate.<br />
Sie kann vertraglich<br />
a) um höchstens 3 Monate verlängert oder<br />
b) auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.<br />
2<br />
Die Probezeit wird während einer Arbeitsverhinderung, insbesondere<br />
infolge Krankheit oder Unfall, unterbrochen und mit Wiederaufnahme der<br />
Arbeit fortgesetzt.<br />
3<br />
Für die Beamten und Beamtinnen gilt keine Probezeit.<br />
4<br />
Beim Wechsel in eine andere Funktion kann aus sachlichen Gründen eine<br />
neue Probezeit vereinbart werden.<br />
5<br />
Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie im<br />
Anstellungsvertrag vereinbart ist.<br />
C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses<br />
§ 40. Grundsatz<br />
Das Anstellungsverhältnis endet durch:<br />
a) Kündigung;<br />
b) Ablauf einer befristeten Anstellung;<br />
c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen oder Wegfall der Wahloder<br />
Anstellungserfordernisse;<br />
d) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;<br />
e) Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit<br />
infolge Krankheit oder Unfall;<br />
f) Erreichen der Altersgrenze;<br />
g) Tod;<br />
h) disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin;<br />
i) Ablauf der Amtsperiode;<br />
j) Demission.<br />
§ 41. Kündigungsfristen, -termine und -form (§ 26 StPG)<br />
1<br />
Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit<br />
mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Die<br />
Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.<br />
2<br />
Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der<br />
Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Vorbehalten bleibt Absatz 5.<br />
3<br />
Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis zu einem Jahr beträgt die<br />
Kündigungsfrist beidseitig einen Monat.<br />
4<br />
Wird eine Stelle ganz oder teilweise aufgehoben und kann der betroffenen<br />
Person kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden, beträgt die<br />
Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate.<br />
5<br />
Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart<br />
werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.<br />
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