126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
gelegten Prioritäten über die Durchführung von gemeinsamen Weiterbildungen<br />
und über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten individueller<br />
Weiterbildungen.<br />
§ 414 quater . 1 ) Gemeinsame Weiterbildung<br />
1<br />
Die Schulleitung legt die Massnahmen zur gemeinsamen Weiterbildung<br />
der Lehrpersonen fest.<br />
2<br />
Sie kann diese in der unterrichtsfreien Zeit ansetzen.<br />
§ 414 quinquies . 2 ) Individuelle Weiterbildung<br />
1<br />
Die individuelle Weiterbildung ist nach Möglichkeit während der frei<br />
gestaltbaren Arbeitszeit zu absolvieren. Ausnahmen sind von der Schulleitung<br />
zu bewilligen.<br />
2<br />
Die Schulleitung kann eine Intensivweiterbildung zusammenhängend, in<br />
Teilen oder in Form einer Stundenentlastung über längere Zeit gewähren.<br />
3<br />
Lehrpersonen, die eine Intensivweiterbildung absolvieren, sind verpflichtet,<br />
der Schulleitung über ihre Tätigkeit während der Intensivweiterbildung<br />
in geeigneter Form Bericht zu erstatten.<br />
2. Urlaub<br />
§ 415. Bezahlter und unbezahlter Urlaub<br />
1<br />
Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom Unterricht sind<br />
in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit bei der<br />
Schulleitung einzureichen.<br />
2<br />
Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr bei dem oder der<br />
Vorsitzenden der Schulleitung, für eine längere Dauer auf Antrag des oder<br />
der Vorsitzenden der Schulleitung vom Amt für Mittelschulen und Hochschulen<br />
gewährt.<br />
3<br />
Diese Regelungen gelten nicht für den Mutterschaftsurlaub.<br />
§ 416. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst<br />
Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten<br />
werden, haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Schulleitung<br />
sofort nach Veröffentlichung des Aufgebotsplakates oder, wenn nur durch<br />
persönlichen Marschbefehl aufgeboten wird, sofort nach dessen Empfang<br />
schriftlich zu benachrichtigen.<br />
1<br />
) § 414 quater eingefügt am 9. Mai 2011.<br />
2<br />
) § 414 quinquies eingefügt am 9. Mai 2011.<br />
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