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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

gelegten Prioritäten über die Durchführung von gemeinsamen Weiterbildungen<br />

und über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten individueller<br />

Weiterbildungen.<br />

§ 414 quater . 1 ) Gemeinsame Weiterbildung<br />

1<br />

Die Schulleitung legt die Massnahmen zur gemeinsamen Weiterbildung<br />

der Lehrpersonen fest.<br />

2<br />

Sie kann diese in der unterrichtsfreien Zeit ansetzen.<br />

§ 414 quinquies . 2 ) Individuelle Weiterbildung<br />

1<br />

Die individuelle Weiterbildung ist nach Möglichkeit während der frei<br />

gestaltbaren Arbeitszeit zu absolvieren. Ausnahmen sind von der Schulleitung<br />

zu bewilligen.<br />

2<br />

Die Schulleitung kann eine Intensivweiterbildung zusammenhängend, in<br />

Teilen oder in Form einer Stundenentlastung über längere Zeit gewähren.<br />

3<br />

Lehrpersonen, die eine Intensivweiterbildung absolvieren, sind verpflichtet,<br />

der Schulleitung über ihre Tätigkeit während der Intensivweiterbildung<br />

in geeigneter Form Bericht zu erstatten.<br />

2. Urlaub<br />

§ 415. Bezahlter und unbezahlter Urlaub<br />

1<br />

Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom Unterricht sind<br />

in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit bei der<br />

Schulleitung einzureichen.<br />

2<br />

Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr bei dem oder der<br />

Vorsitzenden der Schulleitung, für eine längere Dauer auf Antrag des oder<br />

der Vorsitzenden der Schulleitung vom Amt für Mittelschulen und Hochschulen<br />

gewährt.<br />

3<br />

Diese Regelungen gelten nicht für den Mutterschaftsurlaub.<br />

§ 416. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst<br />

Lehrpersonen, die zum Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst aufgeboten<br />

werden, haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Schulleitung<br />

sofort nach Veröffentlichung des Aufgebotsplakates oder, wenn nur durch<br />

persönlichen Marschbefehl aufgeboten wird, sofort nach dessen Empfang<br />

schriftlich zu benachrichtigen.<br />

1<br />

) § 414 quater eingefügt am 9. Mai 2011.<br />

2<br />

) § 414 quinquies eingefügt am 9. Mai 2011.<br />

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