126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
2<br />
Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen für Musik,<br />
Sport, Bildnerisches Gestalten und Werken, Instrumentalunterricht und<br />
Sologesang beträgt 24.5 Lektionen zu 45 Minuten.<br />
3<br />
Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen für<br />
Hauswirtschaftsunterricht beträgt bei Einsatz in den hauswirtschaftlichen<br />
Wochenkursen der Maturitätslehrgänge 25.5 Lektionen zu 45 Minuten.<br />
§ 413 bis . 1 ) Präsenzzeit<br />
1<br />
Die Lehrpersonen mit Vollpensum stehen der Schule während der ordentlichen<br />
Unterrichtszeit zur Verfügung.<br />
2<br />
Bei Teilzeitlehrpersonen wird in angemessener Weise auf die Ansprüche<br />
anderer Arbeitsstellen Rücksicht genommen. Die Lehrpersonen regeln die<br />
Einzelheiten mit den Schulleitungen.<br />
3<br />
Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte<br />
freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke<br />
vorsieht.<br />
4<br />
Gemeinschaftsaufgaben nach § 406 bis Absatz 2 Buchstabe b können im<br />
Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstag<br />
angesetzt werden.<br />
1b. Weiterbildung 2 )<br />
§ 414. 3 ) Reduktion des Unterrichtspensums<br />
Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn triftige Gründe vorliegen,<br />
das Unterrichtspensum ohne Lohnkürzung reduzieren.<br />
§ 414 bis . 4 ) Grundsatz<br />
1<br />
Die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen dient dem Erhalten und<br />
Erweitern von Kenntnissen und Fähigkeiten, dem Erneuern und Vertiefen<br />
der Unterrichtskompetenz und somit der Qualitätssicherung und -<br />
entwicklung.<br />
2<br />
Weiterbildung umfasst insbesondere berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare,<br />
Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision und Hospitation,<br />
Intensivweiterbildungen, Nachdiplomkurse und -studien.<br />
3<br />
Die Massnahmen zur Weiterbildung bilden Gegenstand der Mitarbeitendengespräche<br />
zwischen Vorgesetzten und Lehrpersonen.<br />
§ 414 ter . 5 ) Finanzierung<br />
1<br />
Die Schulleitung verfügt im Rahmen ihres Globalbudgets über entsprechende<br />
finanzielle Mittel für die gemeinsame und die individuelle Weiterbildung<br />
ihrer Lehrpersonen.<br />
2<br />
Sie entscheidet im Rahmen der Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten<br />
und nach Massgabe der vom Departement und der Schulleitung fest-<br />
1<br />
) § 313 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />
2<br />
) Titel eingefügt am 9. Mai 2011.<br />
3<br />
) § 414 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />
4<br />
) § 414 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />
5<br />
) § 414 ter eingefügt am 9. Mai 2011.<br />
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