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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

2<br />

Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen für Musik,<br />

Sport, Bildnerisches Gestalten und Werken, Instrumentalunterricht und<br />

Sologesang beträgt 24.5 Lektionen zu 45 Minuten.<br />

3<br />

Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen für<br />

Hauswirtschaftsunterricht beträgt bei Einsatz in den hauswirtschaftlichen<br />

Wochenkursen der Maturitätslehrgänge 25.5 Lektionen zu 45 Minuten.<br />

§ 413 bis . 1 ) Präsenzzeit<br />

1<br />

Die Lehrpersonen mit Vollpensum stehen der Schule während der ordentlichen<br />

Unterrichtszeit zur Verfügung.<br />

2<br />

Bei Teilzeitlehrpersonen wird in angemessener Weise auf die Ansprüche<br />

anderer Arbeitsstellen Rücksicht genommen. Die Lehrpersonen regeln die<br />

Einzelheiten mit den Schulleitungen.<br />

3<br />

Es besteht kein Anspruch auf einen persönlichen Lektionsplan, der bestimmte<br />

freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammenhängende Unterrichtsblöcke<br />

vorsieht.<br />

4<br />

Gemeinschaftsaufgaben nach § 406 bis Absatz 2 Buchstabe b können im<br />

Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten einschliesslich Samstag<br />

angesetzt werden.<br />

1b. Weiterbildung 2 )<br />

§ 414. 3 ) Reduktion des Unterrichtspensums<br />

Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn triftige Gründe vorliegen,<br />

das Unterrichtspensum ohne Lohnkürzung reduzieren.<br />

§ 414 bis . 4 ) Grundsatz<br />

1<br />

Die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen dient dem Erhalten und<br />

Erweitern von Kenntnissen und Fähigkeiten, dem Erneuern und Vertiefen<br />

der Unterrichtskompetenz und somit der Qualitätssicherung und -<br />

entwicklung.<br />

2<br />

Weiterbildung umfasst insbesondere berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare,<br />

Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision und Hospitation,<br />

Intensivweiterbildungen, Nachdiplomkurse und -studien.<br />

3<br />

Die Massnahmen zur Weiterbildung bilden Gegenstand der Mitarbeitendengespräche<br />

zwischen Vorgesetzten und Lehrpersonen.<br />

§ 414 ter . 5 ) Finanzierung<br />

1<br />

Die Schulleitung verfügt im Rahmen ihres Globalbudgets über entsprechende<br />

finanzielle Mittel für die gemeinsame und die individuelle Weiterbildung<br />

ihrer Lehrpersonen.<br />

2<br />

Sie entscheidet im Rahmen der Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten<br />

und nach Massgabe der vom Departement und der Schulleitung fest-<br />

1<br />

) § 313 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />

2<br />

) Titel eingefügt am 9. Mai 2011.<br />

3<br />

) § 414 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

4<br />

) § 414 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />

5<br />

) § 414 ter eingefügt am 9. Mai 2011.<br />

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