126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind
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<strong>126.3</strong><br />
Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichtsstunden<br />
aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule<br />
zu übernehmen.<br />
2<br />
Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur<br />
auf Antrag des Amtes für Mittelschulen und Hochschulen und nach Rücksprache<br />
mit den betroffenen kantonalen Schulen.<br />
2. Rechte der Lehrpersonen<br />
a. Arbeitszeit und Urlaub<br />
1a. Arbeitszeit<br />
§ 412. Schuljahr<br />
1<br />
Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen.<br />
2<br />
Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei<br />
Wochen.<br />
3<br />
Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt fest.<br />
§ 412 bis . 1 ) Gesamtarbeitsleistung<br />
1<br />
Die jährliche Gesamtarbeitsleistung der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich<br />
jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit<br />
der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche<br />
Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit<br />
festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien<br />
Arbeitszeit ausgeglichen.<br />
2<br />
Die Arbeitszeit gliedert sich in<br />
a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;<br />
b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen,<br />
Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanlässen,<br />
Weiterbildung im Kollegium usw.;<br />
c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Auswertung,<br />
Auswertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung<br />
usw. 2 )<br />
§ 413. 3 ) Pflichtpensum<br />
1<br />
Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den<br />
Mittelschulen beträgt grundsätzlich 23.5 Lektionen zu 45 Minuten.<br />
1<br />
) § 412 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />
2<br />
) Der Regierungsrat hat am 16. November 2010 die prozentuale Aufteilung der<br />
Arbeitszeit auch für den Mittelschulbereich festgelegt. Der Unterricht gemäss<br />
§ 406 bis Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens 85 % der Jahresarbeitszeit einer<br />
Lehrperson (RRB Nr. 2010/2086).<br />
3<br />
) § 413 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />
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