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126.3 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - LexFind

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<strong>126.3</strong><br />

Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet werden, Unterrichtsstunden<br />

aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen kantonalen Schule<br />

zu übernehmen.<br />

2<br />

Über die Zuteilung entscheidet das Departement für Bildung und Kultur<br />

auf Antrag des Amtes für Mittelschulen und Hochschulen und nach Rücksprache<br />

mit den betroffenen kantonalen Schulen.<br />

2. Rechte der Lehrpersonen<br />

a. Arbeitszeit und Urlaub<br />

1a. Arbeitszeit<br />

§ 412. Schuljahr<br />

1<br />

Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen.<br />

2<br />

Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfreien Zeit und dauern zwei<br />

Wochen.<br />

3<br />

Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zeitpunkt fest.<br />

§ 412 bis . 1 ) Gesamtarbeitsleistung<br />

1<br />

Die jährliche Gesamtarbeitsleistung der Lehrpersonen entspricht grundsätzlich<br />

jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons. Die Wochenarbeitszeit<br />

der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unterschiedliche<br />

Belastung während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht explizit<br />

festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der unterrichtsfreien<br />

Arbeitszeit ausgeglichen.<br />

2<br />

Die Arbeitszeit gliedert sich in<br />

a) Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woche;<br />

b) weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme an Sitzungen,<br />

Konferenzen und Schulanlässen, Durchführung von Schulanlässen,<br />

Weiterbildung im Kollegium usw.;<br />

c) Arbeit ohne Präsenzverpflichtung wie Unterrichtsvorbereitung, Auswertung,<br />

Auswertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung<br />

usw. 2 )<br />

§ 413. 3 ) Pflichtpensum<br />

1<br />

Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehrpersonen an den<br />

Mittelschulen beträgt grundsätzlich 23.5 Lektionen zu 45 Minuten.<br />

1<br />

) § 412 bis eingefügt am 9. Mai 2011.<br />

2<br />

) Der Regierungsrat hat am 16. November 2010 die prozentuale Aufteilung der<br />

Arbeitszeit auch für den Mittelschulbereich festgelegt. Der Unterricht gemäss<br />

§ 406 bis Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens 85 % der Jahresarbeitszeit einer<br />

Lehrperson (RRB Nr. 2010/2086).<br />

3<br />

) § 413 Fassung vom 20. Juni 2011.<br />

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